— 337 — dieselben durch Zusätze fremdartiger Stoffe so verändert, daß sie in Bezug auf Güte oder Menge, Umfang oder Gewicht werthvoller erscheinen, als sie in Wirklichkeit sind, wird mit Gefängniß bis zu drei Monaten und Geldstrafe bis zu 1000 Mark, oder einer dieser Strafarten bestraft, bei Verfälschung von Palmöl iedoch nur dann, wenn die Zusatzstoffe drei Prozent der Gesammtmenge übersteigen. Die gleiche Strafe trifft Denjenigen, welcher wissentlich Landeserzeugnisse der vorbezeichneten Art unter Verschweigung ihres verfälschten oder durch Zusätze veränderten Zustandes verkauft, feilhält, vertauscht, in Zahlung giebt oder zu deren Absatze mitwirkt. Bis zum Beweise des Gegentheils wird angenommen, daß jede der in Absaßz 2 erwähnten Personen von dem rechtswidrigen Zustande der betreffenden Landeserzeugnisse Kenntniß hatte. § 2. Landeserzeugnisse der in § 1 unter Strafe gestellten Beschaffenheit unterliegen der Einziehung, gleichgültig, ob sie zu einem Strafverfahren Veranlassung gegeben haben ober nicht, ob sie beim Eigen- thümer, Verkäuser, Käufer oder sonstigen Besitzer vorgefunden wurden. 83. Die Ausfuhr der im vorstehenden Paragraph bezeichneten Landeserzeugnisse aus dem Schuzgebiete ist verboten. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden mit Geldstrafe bis zu 1000 Mark geahndet. 8 4. Der Handel mit Palmkernen, welche mehr als fünf Prozent Schalen enthalten, und die Ausfuhr solcher aus dem Schugebiete ist verboten. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden mit Geldstrase bis zu 1000 Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft, womit zugleich die Einziehung der Palmkerne zu verbinden ist. Lettere ist auch dann auszusprechen, wenn die Verurtheilung einer bestimmten Person nicht erfolgen konnte. 595 Die Beamten der Zollverwaltung, die Bezirksämter sowie die sonstigen vom Gonverneur hierzu ermächtigten Beamten sind befugt, die zur Feststellung eines nach den vorstehenden Paragraphen strasbaren Thatbestandes erforderlichen Durchsuchungen vorzunehmen, von ihnen beanstandele Landeserzeugnisse mit Beschlag zu belegen und Proben derselben zu entnehmen; letztere sind zurückzuerstatlen, wenn auf Einziehung nicht erkannt wird und der Besiher derselben einen hierauf gerichteten Antrag bei der Entnahme gestellt hatte. 86. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1894 für das Schutgebiet Kamerun in Kraft. « Der Kaiserliche Gouverneur. (L. 8.) gez. v. Zimmerer. Schiffsverkehr in Kauerun imu Jahre 1893. Inm Jahre 1893 sind in Kamerun eingetroffen und von dort wieder abgegangen: ein spanisches Kriegsschiff und ein englischer Regierungsdampfer; ein Dampfer, der während des Dahomey-Ausstandes eintraf, ist nicht registrirt worden. Unter den Handelsschiffen befanden sich: 47 englische Dampfer von zusammen 69 017 Reg.-Tons, 29 deutsche - - - ... 40005- - 1 schwedischer - - .... 288- - Mithin77Handelslchissevonzufammeu.....109310ch.-Tons. AAAAAADALAAAAAAIALLLIIADAAIALAAAAAAAAAALAAIIIOAALAAAAAQAAAAIAAAIAA Personalien. Der Kapitänlieutenant Reincke, Kommandant S. M. S. „Hyäne“, ist zum Korvettenkapitän ernannt worden.