— 369 — Verordnung des Kaiserlichen Landeshauptmanns für Togo. Auf Grund des Reichsgesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, und der Verfügung des Reichskanzlers vom 29. März 1889 verordne ich hiermit, was folgt: 81. Privat-Transitlager. Zollpflichtige Waaren, deren Zollgefälle nicht sofort beim Eingange entrichtet werden sollen, können von den Kaufleuten in Privaträumen, welche von der Zollverwaltung mitverschlossen werden, unter- gebracht werden. §52. Beschaffenheit der Räumlichkeiten. Die für die Privatlager bestimmten Räumlichkeiten müssen so beschaffen sein, daß ohne Lösung des zollamtlichen Mitverschlusses oder leicht wahrnehmbare Beschädigung der Umschließungen des Lagerraums Waaren aus demselben nicht entfernt werden können. 83. Eingangsabfertigung und Sicherheit für Zölle. Für zollpflichtige Waaren, welche zur Aufnahme in die Privatlager bestimmt sind, sind besondere Deklarationen seitens der Lagerinhaber in doppelter Ausfertigung abzugeben; eine Ausfertigung erhält der Lagerinhaber mit Revisionsbefund zurück. Für die tarifmäßigen Zollgefälle, welche auf den im Privatlager befindlichen Waaren ruhen, haften in erster Linie diese selber, sodann der Lagerinhaber (niederlegende Firma), welcher bei dem Antrage auf Bewilligung eines Privatlagers eine entsprechende Erklärung abzugeben hat. 84. Ausgangsabfertigung und Zollzahlung. Die Berechnung der Zollgefälle für die aus den Privatlagern abgemeldeten Waaren erfolgt nach der bei der Ausgangsabfertigung ermittelten Menge, falls nicht der Lagerinhaber die Berechnung der Zölle nach der Einlagerungsabfertigung beantragt. 85. Niederschlagung der Zölle bei Wiederausfuhr. Die zur Wiederausfuhr aus dem Schutzgebiete von den Privatlagern abgefertigten zollpflichtigen Waaren bleiben von der Zollzahlung befreit, wenn binnen einer von der Zollbehörde festzusebenden Frist, welche 30 Tage nicht übersteigen darf, dieser Behörde die geschehene Wiederausfuhr genügend nachgewiesen ist. Innerhalb der bestimmten Frist werden die Zollgesälle kreditirt; kann der Nachweis der Wiederausfuhr nicht erbracht werden, sind die tarifmäßigen Zollgefälle zu erlegen, außerdem kann eine Geldstrafe bis zu 1000 Mark verhängt werden. Für einmal in den freien Verkehr gesetzte zollpflichtige Waaren findet unter keinen Umständen Rückvergütung des gezahlten Zolles statt. « 86. Dauer der Lagerung. Jede einzelne Waarenpost muß binnen sechs Monaten nach der Einlagerung entweder verzollt oder wieder ausgeführt sein. 87. Betriebszeit und Bestimmung der Minimalmengen für Ein- und Auslagerung. Die Entnahme von Waaren aus den Privatlagern kann jederzeit während der Dienststunden der Zollämter und zwar in der Reihenfolge, wie die Anmeldungen einlaufen, stattfinden; an Tagen, an welchen Schiffe löschen, jedoch nur insoweit, als Personal disponibel ist. Die zu entnehmende Mindestmenge beträgt bei Alkohol in Fässern 5 Fässer, in Kisten 25 Kisten, bei Tabak 1 Faß, bei Vorderladegewehren 1 Kiste; bei Manufakturwaaren und sonstigen zollpflichtigen Waaren eine Menge, für welche ein Zollbetrag von mindestens 300 Mark zu entrichten ist; dieses Quantum gilt auch für die Einlagerung als mindestes. Irgend welche Bearbeitung oder Theilung der einzelnen Waarenkolli in den Lagerräumen ist nicht gestattet.