Deutsches Kolonialblatt. Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. Herauegegeben in der Kolonial-Ablheilung des Auswärligen Amis. V. Jahrgang. Berlin, 1. August 1894. * Uummer 17. Diene Beltschrift erscheint am 1 und 15. iedes Mte. Derselben werden als Seihette bobeigela t die mindestens elnmal zierteliöhrlich erscheinen- de o von Forschungsreisenden und Gelebrten aus 42½74 gen hen Scho eten", herausgegeben von Dr. Freiherr v. Danctelmso. uelssbeienen reis für ronhn Mule mit den Beihesten beträgt 3 Ma * #riors bonnirt ber allen Postämtem und Böchtnelunge- — Eindedede und Puch tragen sind an die Königliche wee Geust Siernre Mittler und Sohn, Berlin SW12, Koch- — u rich Inhalt: Amtlichen, heict Alerhächste erdun betressend die Rechtsverhältnisse an unbeweglichen Sachen in Deutsch- Ostafrika 389. Organisatorische Bestinimungen und Vekleidungsbestimmumngen für die Kaiserliche Schutztruppe für l O#a 400. — Allerhöchste Genehmigung der verschiedenen Verträge mit Häuptlingen in den Schutzgebieten S. 400. Ertheilung der Ermächtigung zur rperlh E und standesamtlicher Befugnisse an den Negierungsassessor v. Lindequist im junsikänichen Schutzgebiete S. 401. — Runderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika an die Bezirks= und Bezirksnebenämter sowie die Stationen im Innern S. 401. — Nachweisung der Elfenbeinausfuhr aus Deutsch= Ostafrika im Rechnungsjahre 1893/94 S. 401. — Personalien S. 402. Nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 402. — Deutsch-Ostafrika: Kriegszug am #ilimandiaro S. 403. — Bericht des Kompagnieführers Vromm S. 404. — Aturwissenschaftlche Sammlungen S. 406. Heuschreckenplage S. 406. — Kamerun: Ueber die Frage der Seidenraupenzucht S. 406.— Naturwisterschaftliche Sammlungen S. 407. — Deutsch- Südwestafrika Abkommen zwischen Major Leutwein und dem Lütling der Hereros S. 408. — Aus dem Bereiche der Missionen in den aand der Anti- selaverei-Bewegung S. 408. — Aus fremden Kolonien: #bgrenzung —on britich und holländisch Neu- Guinea S. 4 — Grenzregulirungsarbeiten in Bas-Kongo und Lunda S. 409. Französische Kolonien in — Westafrika S. 410. — Frankreich und Liberia S. 410. — Königlicher Erlaß über den umlau von Metallgeld Gebiete der Mozambique-Gesellschaft S. 411. — Die Gilbert-Inseln S. 411. — Litterarische Besprechungen S. 41.. — Litteratur-Verzeichniß S. 411. — Schiffsbewegungen S. 411. — Verkehrs-Nachrichten S. 412. — Anzeigen. Amtlicher Theil. Gesehe; Derordnungen der Keichsbehörden. Allerhöchste Verordnung, betreffend die Nechtsverhältnisse an unbeweglichen Sachen in Deutsch-Ostafrika. I. Allgemeine Bestimmungen. 81. Die Rechtsverhältnisse an Grundstücken regeln sich, soweit sich nicht aus dieser Verordnung ein Anderes ergiebt, nach den im Geltungsbereich des Preußischen Allgemeinen Landrechts geltenden Bestimmungen, insbesondere nach dem Gesetze über den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung von Grundstücken, Bergwerken und selbständigen Gerechtigkeiten vom 5. Mai 1872. 5 2. In Ausehung von Grundstücken, für welche ein Grundbuchblatt (88 50 ff.) noch nicht angelegt ist, finden die im § 1 bezeichneten Bestimmungen nur Anwendung, wenn das Grundstück im Eigenthum eines Europäers steht oder innerhalb eines Stadtgebietes belegen ist. Den Umfang der Stadtgebiete bestimmt der Gonverneur. § 3. Die auf die Grundschuld und auf das Bergwerkseigenthum bezüglichen Vorschriften des Gesetzes über den Eigenthumserwerb u. s. w. vom 5. Mai 1872, das Berggesetz vom 24. Juni 1865, die Grund- buchordnung vom 5. Mai 1872 und das Gesetz, betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, vom 13. Juli 1893 bleiben außer Anwending. 8 4. Der Gouverneur ist ermächtigt, wenn und soweit es im öffentlichen Interesse nothwendig ist, den Erwerb von Grundstücken oder von dinglichen Rechten an solchen an besondere Bedingungen oder an eine