— 390 — obrigkeitliche Genehmigung zu knüpfen. Er bestimmt die Voraussetzungen für den Eigenthumserwerb durch Besitzergreifung von herrenlosem Lande. Der Reichskanzler ist befugt, die von dem Gouverneur getroffenen Anordnungen aufzuheben. Die bezüglich des Erwerbs von Grundstücken und von herrenlosem Lande in Geltung befindlichen Vorschriften bleiben in Kraft, bis sie nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen aufgehoben werden. II. Einrichtung der Grundbücher. *5 5. Der Gouverneir bestimmt diejenigen Bezirke, für welche ein Grundbuch anzulegen ist. 8 6. eÄ Die Grundbücher werden nach dem Formular in der Anlage 1 a eingerichtet. Js Jedes Grundstück erhält ein eigenes Grundbuchblatt. Es kann jedoch für mehrere in demselben Grundbuchbezirke liegende Grundstücke desselben Eigenthümers ein gemeinschaftliches Grundbuchblatt angelegt werden, wenn daraus nach dem Ermessen der Grundbuchbehörde keine Verwirrung zu besorgen ist. Die Grundbuchblätter eines Grundbuchs erhalten fortlaufende Nummern nach dem Zeitpunkte der Anlegung. § 7. Jedes Grundbuchblatt besteht aus einem Titel und drei Abtheilungen. Der Titel giebt in der ersten Hauptspalte an: Die Bezeichnung des Grundstücks nach Lage und Begrenzung, nach seinem etwaigen besonderen Namen und sonstigen Kennzeichen unter Bezugnahme auf die bei den Grundakten befindliche Karte (§8 28, 50) sowie thunlichst die Eigenschaft des Grundstücks nach Kultur und Art der Benutzung; 2. die Größe des Grundstücks. Die für die Bezeichnung des Grundstücks nach dem Steuerbuche bestimmte Unterspalte ist vorläufig noch offen zu lassen. Sind mehrere Grundstücke in demselben Grundbuchblatt vereinigt, so sind sie unter forklaufenden Nummern gesondert in der ersten Hauptspalte aufzuführen. Die zweite Hauptspalte ist zu Abschreibungen bestimmt. 88. In die erste Spalte der ersten Abtheilung ist einzutragen: der Eigenthümer nach Namen, nach Stand, Gewerbe oder anderen interscheidenden Merkmalen, Wohnort oder Aufenthaltsort; eine jarisische Person nach ihrer gesetzlichen oder in der Ver- leihungsurkunde enthaltenen Benennung; eine Handelsgesellschaft, Aktiengesellschaft und Genossen- schaft unter ihrer Firma und Bezeichnung des Ortes, wo sie ihren Sitz hat; in die zweite Spalte: das Datum der Eintragung, der Rechtsgrund derselben (Kaufvertrag, Testament, Erbbescheini- gung und dergleichen mehr) sowie die Vermerke über Zuschreibungen; in die dritte Spalte: auf Antrag des Eigenthümers der Erwerbspreis oder die Schähung des Wirthes nach einer öffentlichen Taxec. — 809. In die erste Hauptspalte der zweiten Abtheilung werden eingetragen: 1. danernde Lasten und wiederlehrende Geld= und Naturalleistungen, welche auf einem privatrechtlichen Titel beruhen; 2. die Beschränkungen des Eigenthums und des Verfügungsrechks des Eigenthümers. In die zweite Hauptspalte „Veränderungen“ werden alle Veränderungen eingetragen, welche die in der ersten Hauptspalte vermerkten Rechte und Beschränkungen erleiden. Ist ein in der ersten Hauptspalte eingetragenes Recht aufgehoben, so erfolgt die Löschung in der Hauptspalte „Löschungen“; die Löschung einer Veränderung wird unter der zweiten Hauptspalte in der Nebenspalte „Löschungen“ bewirkt. 8 10. In die erste Hauptspalte der dritten Abtheilung werden die Hypotheken eingetragen. In die zweite Hauptspalte „Veränderungen“ sind alle Veränderungen (Uebertragungen, Verpfän- dungen u. s. w.) der in der ersten Hauptspalte eingetragenen Posten, sowie etwaige Beschränkungen des Verfügungsrechts über dieselben zu vermerken. Die Nebenspalte „Löschungen“ in der zweiten Hauptspalte ist für die Löschung der Verände- zungen, die Hauptspalte „Löschungen“ zur Löschung der in der ersten Hauptspalte eingetragenen Posten estimmt.