— 420 — Verordnung, betreffend die Ausprägung von Neu-Guinea--Muünzen. Nachdem die Neu-Guinea-Kompagnie beschlossen hat, in der Königlichen Münze zu Berlin zum Umlauf in ihrem Schutgebiet bestimmte Münzen prägen zu lassen, wird mit Genehmigung des Herrn Reichskanzlers Folgendes verordnet: 81. Die Münzen werden unter dem Namen „Neu-Guinea-Mark“ .als Goldmünzen: Zwanzigmarkstücke und Zehnmarkstücke, 4.als Silbermünzen: Fünfmarkstücke, Zweimarkstücke, Einmarkstücke und Halbmarkstücke, und unter dem Namen „Neu-Guinea-Pfennige“ 3. als Bronzemünzen: Zehnpfennigstücke, 4. als Kupfermünzen: Zweipfennigstücke und Einpfennigstücke ausgeprägt. Die Goldmünzen aus einer Mischung von 900 Tausendtheilen seinen Goldes und 100 Tausend- theilen Kupfer, so daß 125,55 Zehnmarkstücke und 62.775 Zwanzigmarkstücke je ein halbes Kilo wiegen. Die Silbermünzen aus einer Mischung von 900 Tausendtheilen feinen Silbers und 100 Tanfendtheilen Kupfer, so daß 90 Mark in Silbermünzen ein halbes Kilo wiegen. Die Gold-, Silber= und Bronzemünzen tragen auf der einen Seite das Bild eines Paradiesvogels, auf der anderen die Umschrift „Neu-Guinea-Kompagnie“ sowie die Werthbezeichnung und das Jahr der Prägung. Die Kupfermünzen auf der einen Seite die Inschrift „Neu-Guinea-Kompagnie“, auf der anderen die Werthbezeichnung und das Jahr der Prägung. 82. Goldmünzen werden im Betrage bis zu 100 000 Mark, Silbermünzen im Betrage bis zu 400 000 Mark, Bronzemünzen und Kupsermünzen zusammen bis zu 50 000 Mark geprägt. 83. Die Münzen (§ 1) gelten im Bereiche des Schutzgebietes neben den in der Verordnung vom 19. Januar 1887 (V. Bl. S. 2) bezeichneten Reichsmünzen als gesetzliches Zahlungsmittel in gleichem Werthe wie die enlsprechenden Stücke der letzteren, und zwar die Gold= oder Silbermünzen bis zum Betrage von 1000 Mark, die Bronze= oder Kupfermünzen bis zum Betrage von 5 Mark. Von den Kassen der Neu-Guinea-Kompagnie im Schutzgebiete werden sämmtliche Gold= und Silbermünzen ohne Beschränkung des Betrages zu dem vorbezeichneten Werthe in Zahlung gegeben und angenommen. 84. Gegen Einlieferung von Gold= und Silbermünzen im Mindestbetrage von 100 Mark oder von Bronze= und Kupfermünzen im Mindestbetrage von 20 Mark stellt auf Verlangen des Einlieferers die Hauplkasse der Neu-Guinea-Kompagnie im Schutzgebicte in Höhe des eingelieserten Betrages Checks in deutscher Reichswährung auf die Neu-Guinea-Kompagnie, zahlbar in Berlin, aus. 8 6. Die Verpflichlung zur Annahme (8 3) und zum Umtausch (§ 4) findet auf durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, ingleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung. Münzen, welche infolge längerer Zirkulation und Abnutzung an Gewicht oder Erkenn- barkeit erheblich eingebüßt haben, werden zwar noch von den Kassen der Neu-Guinea-Kompagnie im Schutzgebiete angenommen, sind aber auf Rechnung der Kompagnie einzuziehen. 86. Die Bestimmungen des Strafgeseßbuches für das Deutsche Reich, insbesondere des achten Ab- schnittes über Münzverbrechen und Münzvergehen, finden Amvendung, wenn die darin vorgesehenen straf- baren Handlungen in Bezug auf die nach § 1 geprägten Münzen verübt werden. 87. Die Bestimmungen über das Remedium, über den Durchmesser der Münzen, über Beschaffenheit und Verzierung der Ränder und über Zusammensetzung und Gewicht der Bronze= und Kupferstücke bleiben einer besonderen Verordnung vorbehalten. Berlin, den 1. August 1894. Neu-Guinea-Kompagnie. Die Direktion. gez. A. v. Hansemann, gez. Lent, Vorsitzender. (L. S.) Mitglied. 9 —