geordnet. Die hierauf bezügliche Verordnung, welche unter der Bezeichnung „Matabeleland Order in Council 1894“ in der „London Gazette“ vom 27. Juli d. Is. veröffentlicht wird, läßt die dem High Commissioner durch die oben erwähnten Vor- schriften übertragene Machtvollkommenheit vollständig unberührt, beschäftigt sich vielmehr lediglich mit den ihm unterstellten Behörden und dem Verfahren vor denselben. Ihr Geltungsbereich ist dasjenige Gebiet südlich vom Zambesi, welches begrenzt wird von den portu- giesischen Besibungen, der südafrikanischen Republik, von dem Shashiflusse, den Territorien des Häupt- lings Khama von Bamangwato bis zum Zambesi und von diesem Flusse bis an die portugiesische Grenze, unter Einschluß eines Gebietes von zehn Meilen im Radius um das Fort Tuli und unter Ausschluß des Distrikts von Tati. Die Verwaltung dieses so umgrenzten Gebietes liegt in den Händen der British South Africa Company. Diese hat an die Spitze einen Ad- ministrator und ihm zur Seite die nöthigen Unter- beamten zu stellen und zu besolden. Vor Anstellung des Administrators hat sie die Genehmigung des Staatssekretärs einzuholen. Eine gleiche Zustimmung ist erforderlich bei Festsetzung seines Gehaltes. Die Amtsdauer des Administrakors beträgt drei Jahre, eine Wiederanstellung ist zulässig. Wenn nach Ab- lauf dieser Zeit oder sonst im Falle der Vakanz nicht innerhalb neun Monaten die Neubesetzung dieser Stelle durch die Company erfolgt, ernennt der Staatssekrelär einen Administrator. Aus dem Amte kann ein solcher nur unter Zustimmung des Staats- sekretärs entlassen werden. Gesetzlicher Vertreter des Administrators ist der richterliche Beamte. Dem Administrator zur Seite steht ein „Council“, bestehend aus dem Richter und drei Mitgliedern. Letttere werden von der Company unter Zustim- mung des Staatssekrelärs bestellt. Alle zwei Jahre muß eines dieser drei Mitglieder ausscheiden und zwar immer dasjienige, welches am längsten im Amte war. Ausgeschiedene Mitglieder können wieder be- stellt werden. Dieser „Rath“ hat zusammenzukommen, so oft ihn der Administrator beruft. Letßterer führt den Vorsitz, und seine Stimme giebt bei Stimmengleichheit den Ausschlag. Im Uebrigen entscheidet Stimmen-= mehrheit. In allen wichtigen Angelegenheiten soll der Administrator die Ansicht des „Raths“ einholen. Dies schließt jedoch nicht aus, daß Ersterer in drin- genden Fällen allein die Entscheidung trifft. Er hat aber dann nachträglich, und zwar sobald dies geschehen kann, die getroffenen Maßregeln der Be- gutachtung des „Nathes“ zu unterbreiten. In allen Fällen, in welchen ein Rathsmitglied widerspricht, kann es verlangen, daß der Widerspruch mit den Gründen zu Protokoll genommen und der Company vorgelegt wird. Letztere kaun die Mahnahmen des Administrators stets abändern und aufheben. 458 — Die Company kann durch Verordnung (ordinance), der Administrator unter Mitwirkung des Rathes durch Regulativ (regulation) — Beides jedoch unter Auf- sicht des Staatssekretärs — im öffentlichen Interesse Verordnungen erlassen und für den Fall der Zu- widerhandlung Geldstrafe bis zu 10 F androhen, auch Abgaben erheben. Steuern und Einfuhrzölle können jedoch nur durch die Company angeordnet werden, und nur soweit dies zur Deckung der Ver- waltungskosten erforderlich ist. Diesbezügliche Ver- ordnungen bedürfen gleichfalls der Zustimmung des Staatssekretärs. Weder die Company noch der Administrator darf den Eingeborenen Bedingungen, Einschränkungen u. s. w. auferlegen, die nicht auch in gleicher Weise für die Europäer bestehen. Ausnahmen werden nur hinsichtlich des Handels mit Waffen, Munition und Spirituosen zugelassen. Die Eingeborenen können in gleicher Weise wie die Europäer Land erwerben, belasten und veräußern. Die hierauf bezüglichen Verträge haben aber nur dann Gültigkeit, wenn sie vor einem Beamten abgeschlossen und mit dem Attest des Letzteren versehen sind, daß die Kontraktsbedin- gungen angemessene und vernünstige sind. Für den Fall einer Revolte gegen die Company oder bei sonst schlechter Führung eines Häuptlings oder Stammes kann der Administrator unter Zuziehung des „Nathes"“ den Schuldigen eine angemessene Strafe auferlegen. Der High Commissioner kann dieselbe ganz oder theil- weise erlassen. Was nun die Justizverwallung anlangt, so ist als ordentliches Gericht erster Instanz der sogenannte High Court of Matabeleland mit voller Straf= und Civilgerichtsbarkeit eingerichtet. Civilprozesse unter Eingeborenen werden nach Eingeborenenrecht ent- schieden, soweit dasselbe nicht mit dem natürlichen Rechte, dem Rechte der Moral und den soust er- lassenen Vorschristen im Widerspruch steht. In diesen Eingeborenenprozessen hat die Zuziehung eines oder zweier eingeborener Beisitzer zu erfolgen, welche den Gerichtshof über das Recht und Herkommen bei den Eingeborenen zu belehren haben. Im Uebrigen soll das bei den Gerichtshöfen in der Kapkolonie bestehende Versahren beobachlet werden. In denjenigen Fällen, in welchen bei Beurtheilung von Ciwvilrechtsfällen das Eherecht zu berücksichtigen ist, sind die auf polygamischer Grundlage geschlossenen Ehen als rechtsgültig anzusehen, sofern die Polygamie durch das Eingeborenenrecht anerkannt wird. Die Richter werden von der Company unter Zustimmung des Staatssekretärs angestellt. Ihres Amtes entsetzt können sie nur von Lehterem werden. Das Richtergehalt wird wie dasjenige des Admi- nistrators von der Company festgesebt. Dessen Höhe unterliegt der Genehmigung des Staatssekretärs. Todesurtheile müssen vom High Commissioner bestätigt werden. Derselbe kann auch im Uebrigen Urtheile des High Court abändern oder aufheben.