In Civilprozeßsachen findet, sofern der Werth des Streitgegenstandes 100 F übersteigt, Berufung an das Obergericht (Supreme Court) der Kap- kolonie statt. Gegen Urtheile dieses Gerichts findet Berufung wie im ordentlichen Verfahren „to UHer Majesty in Council" statt. Das Gericht erster Instanz (High Court) kann vor Erlaß einer Ent- scheidung, sofern der Werth des Streitgegenstandes den Betrag von 100 KF übersteigt, über den frag- lichen Streitfall die Ansicht des Obergerichts ein- holen. Ist dies geschehen, so hat das erstinstanzliche Urtheil in Gemäßheit derselben zu ergehen. Gegen dasselbe ist Berufung nur statthaft, wenn das Ober- gericht diceselbe ausdrücklich zuläßt. Neben dem High Courk bestehen noch Magistrates Courts (Friedensgerichte) mit derselben Kompetenz wie die Courts of resident magistrate in der Kapkolonie. Gegen die Urtheile dieser Gerichte findet Berufung an den High Court statt. Die Anstellung dieser Friedensrichter erfolgt gleichfalls durch die Company unter Zustimmung des Staatssekretärs. Sie können sich wechselseitig vertreten. Wegen schlechter Führung kann der High Com- missioner sowohl einen „Judge“ als auch einen „Ma- gistrate“ vom Dienste suspendiren. Die Entscheidung über die Entsfernung aus dem Amte liegt in den Händen des Staakssekretärs. Letterer kann als Disziplinarstrafe auch die Herabsehung des Gehaltes versügen. Der vierte Abschnitt der Matabeleland Order beschäftigt sich mit der „Landkommission“. Dieselbe besteht aus einem Gerichtskommissar und zwei nicht- richterlichen Kommissaren. Ersterer ist stets der Judge of the High Court. Giebt es deren mehrere, so bestimmt denselben der High Commissioner aus ihrer Mitte. Von den beiden anderen Kommissaren wird einer vom Staatssekretär und einer von der Com- pany gewählt. Die Landkommission hat sich mit allen die Siedelungsverhältnisse betreffenden Fragen zu be- fassen. Sie soll insbesondere den Eingeborenen — sei es ganzen Stämmen oder Einzelnen — Land zuweisen, welches für Ackerbau und Viehzucht geeignet ist, namentlich hinreichend Wasser hat, dieselben auch im Bereiche ihres persönlichen Bedürfnisses mit Vieh versehen. Auszerdem hat sie allen Interessenten Aus- kunft und Belehrung zu ertheilen. In den den Eingeborenen zugewiesenen Gebieten hat sich die Company die Bergrechte vorzubehalten. Will sie zur Ausbeutung derselben oder zur Anlage von Ortschaften, Eisenbahnen u. s. w. über okkupirtes Land verfügen, so hat die Landkommission, salls ihr das öffenlliche Interesse nachgewiesen ist, die Ein- geborenen an einer anderen gleichgünstigen Stielle anzusiedeln. Eine Entsernung der Eingeborenen aus den ihnen überwiesenen Stätten kann nur durch die Landlommission erfolgen. Derjenige, welcher dies unbefugterweise veranlaßt, wird mit Gefängniß bis 459 zu zwei Jahren, eventuell mit hinzutretender Zwangs- arbeit, bestraft. Im Bedürfnißfalle können sogenannte District Land Courts, bestehend aus dem Magistrate und zwei Beisihzern, als Auskunsts= und Rcquisitions= stellen für die Landkommission eingerichtet werden. Abkommen zwischen Frankreich und dem Kongostaate. Artikel 1. Die Grenze zwischen dem unabhän= gigen Kongostaate und der Kolonie des französischen Kongo wird, nachdem sie dem Thalwege des Ubangi bis zum Zusammenflusse des M'Bomu und Uelle gefolgt ist, also festgestellt: 1. der Thalweg des M Bomu bis zu seiner Quelle, 2. eine gerade Linie, welche die Wasserscheide zwischen dem Kongo= und Nilbecken trifft. Von diesem Punkte ab wird die Grenze des unabhängigen Kongostaates gebildet durch den Gebirgskamm der Wasserscheide bis zu ihrem Durchschnitte mit dem 30. Grade östlicher Länge von Greenwich (27 Grad 40 Minuten von Paris). Artikel 2. Es wird ausgemacht, daß Frankreich unter den Bedingungen, die durch ein besonderes Abkommen festgestellt werden sollen, das Polizeirecht über den Lauf des M'Bomn mit dem Rechte des Uebertrittes auf das linke User ausüben wird. Dieses Polizeirecht darf auf dem linken Ufer ausschließlich nur längs des Ufers, im Falle einer Ertappung auf frischer That und insoweit ausgeübt werden, als die Verfolgungen durch die französischen Beamten uner- läßlich sind, um die Urheber der auf französischem Gebiete oder auf dem Flusse begangenen Uebertre- tungen festzunehmen. Frankreich hat nach Bedarf ein Ueberfahrtsrecht auf das linke Ufer, um die Ver- bindungen längs des Flusses zu sichern. Arkikel 3. Die von dem unabhängigen Kongo- staate im Norden der durch die gegenwärtige Ver- einbarung festgesetzten Grenze errichteten Posten werden den von den französischen Behörden beglau- bigten Agenten, je nachdem sie sich an Ort und Stelle einfinden, übergeben. Zu diesem Zwecke werden so- sfort zwischen den beiden Regierungen Anweisungen vereinbart und den betheiligten Agenten übermittelt werden. Artikel 4. Der Kongostaat verpflichtet sich, auf jede Besitzergreifung zu verzichten und in der Zukunft keinerlei politische Thätigkeit irgend einer Art aus- zuüben im Weslen und im Norden einer also be- stimmten Linie: der 30. Grad östlicher Länge von Greenwich von seinem Durchschnikte mit dem Gebirgs- kamme der Wasserscheide der Becken des Kongos und des Nils ab bis zu dem Punkte, wo dieser Meridian den Parallel von 5 Grad 30 Minuten trifft und dann diesen Parallel bis zum Nil. Arlikel 5. Die gegenwärtige Vereinbarung wird ratifizirt und die Natifikationen werden in Paris