— 473 — Verordnung des Kaiserlichen Landeshauptmanns für Togo, betreffend Privatniederlagen unter Zollmitverschluß. Auf Grund des Reichsgesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deusschn Schutzgebiete, und der Verfügung des Herrn Reichskanzlers vom 29. März 1889 verordne ich, was folgt: 81. Die §§ 6, 7 und 8 der Verordnung vom 18. Mai d. Is., betreffend Privatniederlagen unter Zollmitverschluß, werden hiermit aufgehoben. An ihre Stelle treten die nachfolgenden Bestimmungen: § 6 der Verordnung vom 18. Mai 1894: Jede einzelne Waarenpost muß binnen zwei Jahren nach der Einlagerung entweder verzollt oder wieder ausgeführt sein. §7 der Verordnung vom 18. Mai 1894. Die Entnahme der Waaren aus den Privatlagern kann jederzeit während der Dienststunden der Zollämter und zwar in der Reihenfolge, wie die Anmeldungen einlaufen, stattfinden. Irgend welche Bearbeitung oder Theilung der einzelnen Waarenkolli in den Lagerräumen ist nicht gestattet. § 8 der Verordnung vom 18. Mai 1894. Die Einlagerung in Privatniederlagen sowie die Zollabfertigung bei Entnahme von Waaren aus denselben ist gebührenfrei. 82. Diese Verordnung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft. Sebbe, den 6. Juli 1894. Der Kaiserliche Landeshauptmann. (L. 8.) gez. v. Puttkamer. von Deutsch-Ostafrika am 31. Juli 1894.7) Etats Forbige 2 th- *Süuchsen- S Ladare mäßige r Offi · Unter- Gemeine Armirung Bemerkungen gehülsen eb macher offi. ne 21 Schreiber ziere NRegu= Jrre- ziere läre guläre K A. Schutztruppe. 2 3 3 1 1 Ü Artillerie-Depot Sieler Schaffhirt Kutzi 2 4 VWerzgeschutze Herbsleb Witte Unruh r Apelt Ledzinskft)tl. — — — 5 aar i nenen davon 2 Revolverkanonen an die Flottille abgegeben. 4 Maxin#m 8 mm 3 Mörser 9 m 1 Kruppsches Berg-“ 1 Mann der 6. Kompagnie — — — 1 7. 127— geschütz 6,5 cm hier attachirt. ( 1 Läne ladekanone . 4,7 em 2 i - « ülfi — — — · ——ZSchnellladekanoncnLazakethgeücfeKtkschnetfommt III-Zuga- 2 27 3,7 em zur Küste. 1 - 1 ital. Verggeschu Hülseberg— — — 6 1200 3— 62 v. schüt# — — — J 1 31. —— —