— 567 — Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch- Ostafrika im Monat August 1894. (Eine Rupie zum Kurse von 1,0975 Mk.) Haupt- Zölle für Verbrauchs- e Schisffahrts.Holzschlag-F Neben- Ins- Zollamt AusfuhrEinfuhr Steuer von Schnaps Abgabe Gebühren Emmahmen gesammt Rp. P. Rp. P. Rp. P.] Ap. P.]##p##. [P.]Rp. P.] N#. #. Np. P. I . " Tanga . .lios 24 4885 36 —N% 36 113 22 Gi81 s58 « Jc678456 Pqngani·.14o2786764 is — — 1 62 33 J . l l 3, Vagamoovo4410 6| 16962 35 — — — — 24 — 9535107 9608 21 i . , - .-«;7615,14 DarsessSqlätst. 67205912274129 — — — — 20 — 190 33205 419L ½m# # T z «» J-21304,12 Kllwa... 7059 54 7761 32 — — — — 38 — 853 548 52 4141 . ’ 17715, Lindl 8552 11 8367 53 — — — — 14 — 11 14 94 41 7. 6 rnnn i » 9A 18701,25 ikindani — — — — — — — — — — — — — — — — l « ! i I-—,- zusammen 81885 34 56966 5 — — — — 130 —288 271201 5141471 7 , -...—-——-—-——-—..—- 89869 Mr.62520 Mk. — Mk. — Mk. 142 Mk. 1414 MPk..318 MM.5 5264 Mk. 37 Pf. 27 f. — Af. — P. 68 f. 04 Pf. 18 Uf. 64 Pf. Verordnung des Kaiserlichen Landeshauptmanns für Togo, betreffend den Handel mit Palmkernen in Lome und Bagida.) Infolge Antrags der Handelsfirmen in Lome und Bagida wird auf Grund des Reichsgesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deulschen Schutzgebiete, und der Versügung des Reichskanzlers vom 29. März 1889 verordnet, was folgt: 81 8 · Der Handel mit Palmkernen, welche mehr als zehn Prozent Schalen enthalten, ist verboten. Aus diesem Grunde unterliegt der Handel mit Palmkernen überhaupt der Beaufsichtigung nach Maßgabe dieser Verordnung. 82. Es werden drei Revisionsstellen errichtet, und zwar zwei in Lome an den beiden Seiten des Marktes nach der Amutivestraße bezw. nach der Misahöhestraße und eine in Bagida auf dem einzigen öffentlichen Platze, dort wo der einzige nach Bagida führende Buschweg in den Platz einmündct. Auf jeder der Revisionsstellen wird ein Beamter stationirt, der alle durchkommenden Ladungen von Palmkernen auf ihren Schalengehalt zu prüfen hat. Diesen Beamten müssen alle Palmkernladungen zur Prüfung vorgelegt werden, ehe sie zum Ver- kaufe kommen. 83. Die in § 2 vorgeschriebene Prüfung von Palmkernen erstreckt sich auf alle durchpassirenden Kerne, gleichviel, ob dieselben erst zum Verkauf angeboten werden oder bereits vorher in das Eigenthum einer Faktorei übergegangen sind. 84. Nach vollzogener Analyse bezw. Prüfung der Kerne weist der Beamte alle Ladungen, welche mehr als zehn Prozent Schalen enthalten, zurück und bringt Namen und Wohnort des Besitzers sofort zur Anzeige. Für alle Ladungen, welche vorschriftsmäßig gefunden werden, ertheilt der Beamte eine Abferti- gungsbescheinigung und zwar durch Check mit laufender Nummer, Namen des Besitzers und ungefährer Angabe der Quantität. 86. Wer die Abfertigungsbeamten in irgend einer Weise in ihrer Amtsthätigkeit behindert oder zu behindern sucht, wird mit Geldstrase bis zu 1000 Mark oder mit Haft bestraft. *) Vergl. Riebow: Deutsche Kolonialgesegebung, S. 260.