Deutsches Kolonialblatt. Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. Herausgegeben in der Kolouial-Ablheilung deo Auswärligen Amlo. V. Jahrgang. Berlin, 15. November 1894. Uummer . Ziene — elscheint —“„ * - * l rdstn reken “ dals eieseh eigelod die eere . Aertellöbrlch — — s. Tier#ljohropr#is für das ereul mit den Beihesien beträgt 3 Mark. Nan obonnim Ferkesleen Vostämtern und Buchbon#. — Elnsendungen und Anfragen sind an die Königliche Freger er Sas Siegfried Miltler und Sohn, Verlin SW 12, Koch- —70, zu en. Inhalt: Amtlicher Theil: Lererdmmn dea 47 Landeshauptmanns für das südwestafrikanische Schutgebiet, betreffend die Wald-- und Feldbrände S. 597. — Verordnung des Kaiserlichen Landesbarwimann für das südwest- afrikanische Schutzgebiet, betreffend den 7 der Holpbestänu im Bezirke Windhoek S. 598. — Personalien S. 599. Nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 5099. — Deutsch-Ostafrika: Vorschläge zur Ver- besserung der Verbindung des Kilimandjarogebietes mit der Küste S. *** — Tisenbehnban S. 607. — Vanillen- bau S. *m— — Kamerun: Naturwissenshaftliche Sammlungen S.609 Togo trisfenschaftlche Samm- lungen S. 609. — Deutsch-Südwestafrika: Wald= und Feldschutz en hc Südwestafrika S . 610. — 1S dem weW der Missionen in den Schuygebieten und de tisklaverei- Vewegung S. Aus fremden Kolonien: Pondoland S. 611. — Besugnisse des betälnt) d Kommissars für den „l,en Stillen Ocean S. 611. — Sie Gilbert-Inseln S. 611. — Die Ellice-Inseln S. 612. — Verbot des Wassenhandels in französischen Kolonien S. 612. Dahomey et Dependane ces S. 612. — Verschiedene Mittheitunßen: Denkmalsenthüllung in r*s S. 612. — Litterarische Besprechungen S. 612. — Lilteratur-Verzeichuiß S. 613 Schisssbewegungen S. 613. — Verkehrs-Nachrichten S. 613. — Anzeigen S. 614. Amtlicher Theil. Verordnungen und Wittheilungen der Behürden in den Schungebieken. Verordnung des Kaiserlichen Landeshauptmanns für das füdwestafrikanische Schutzgebiect, betreffend die Wald= und Feldbrände. Um den alljährlichen Vecherrungen in Baum= und Strauchholzbeständen durch Feuer entgegen- zutreten, wird auf Grund des § 2 Nr. 8 der Dienstamweisung vom 27. August 1890 für das gesammte Schutzgebiet verordnet, wie folgk, 81. Wer durch Inbrandsetzen von Bäumen, Busch= und Strauchwerk oder durch Anzünden von Gras und Rohr Wald= oder Feldbrände herbeiführt, wird, insoweit nicht nach den Strafgesehen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder Geldbuße bis zu 5000 — Fünstausend — Mark bestraft. 8 2. Mit Gefängniß bis zu sechs Wochen oder Geldstrafe bis zu 3000 — Dreitausend — Mark wird bestraft, wer den Versuch macht, durch Anlegen von Feuer Wald- oder Feldbrände herbeizuführen oder Handlungen begeht, die geeignet sind, solche Brände zu verursachen. 83. Zum Abbrennen von sogenanntem sauren Gras ist zuvor die Erlaubniß der zuständigen Bezirks- hauptmannschaft einzuholen. Dieselbe darf nur Eigenthümern für genau bczeichnete und abgegrenzte Theile ihres Besitzthums gewährt werden, nachdem hinreichende Vorkehrungen getrossen sind, um ein weiteres Umsichgreifen des Feuers und eine Beschädigung des Holzbestandes zu verhindern. Die Bezirkshauptmann= schaften können die Befugniß zur Ertheilung einer solchen Erlaubniß in entlegeneren Theilen ihres Bezirkes den Ortspolizeibehörden übertragen.