HRus dem Bereiche der Wissionen und der Ankisklaverei-Bewegung. Von den Herren Ministern des Innern und der geistlichen 2c. Angelegenheiten wurde unter dem 24. Oklober d. Is. genehmigt, daß von der Missions- gesellschaft der Oblaten zu Valkenburg in Holland zum Zwecke der Ausbildung deutscher Missionare für die Heidenmission namentlich in Deutsch-Südwestafrika eine Niederlassung in Fulda errichtet werde. Die Missionare der Steyler Mission P. Herm. Bücking, P. Jak. Hoffmann; Laienbrüder Eligius Sondermann und Jakobus Basten sind in Be- gleitung der aus Togo stammenden Negerknaben Joseph Latago und Petrus Kuete am 11. Novem- ber d. Is. von Hamburg aus nach Klein-Popo abgereist. Nach einer Mittheilung der Zeitschrift „Kreuz und Schwert“ hat in der Missionsstation der katho- lischen Missionare Adjido am 15. August d. Is., dem JFeste der Himmelfahrt Mariae, die Einsegnung einer neugebauten Kapelle in Gegenwart des Kreiserlichen Landeshauptmanns und unter Mitwirkung der neu- geschaffenen kleinen Musikkapelle der Schusßtruppe stattgefunden. Im Anschluß an die Einsegnung empfingen 17 Negerknaben die erste und 23 die zweite heilige Kommunion, wobei sie ihr Tauf- gelöbniß in deutscher Sprache wiederholten. Aus Kaiser Wilhelmsland kommt die betrübende Nachricht, daß ein eben erst angekommener junger Missionar der Neudettelsauer Missionsgesellschaft, Ruppert, auf dem Sattelberge dem Malariafieber erlegen ist. Rus fremden Rolonien. Dondoland. Die endgüllige Annexion von Pondoland an die Kapkolonie hat sich am 25. September d. Is. in aller Form vollzogen. Nachdem durch Proklamation des Governor and High Commissioner vom 20. März d. Is. Ost= und Westpondoland zu britischem Besitz- thum erllärt worden war, und nachdem die beiden Häuser des Kapparlaments in gemeinsamem Beschluß vom 21/25. Mai sich für die Einverleibung des Landes in die Kapkolonie ausgesprochen hatten, er- mächtigte die Königin durch Letters Patent vom 7. Juni und 27. Juli den Gonverneur, sobald die gesetzgebenden Körperschaften der Kapkolonie die Ein- verleibung in Form eines Gesetzes beschlossen haben würden, durch Proklamation die Einverleibung vor- zunehmen. Das Gesetz, betreffend die Einverleibung, ist am 14. August angenommen worden. Dieses Gesetz ist in einer Extraausgabe der Regierungs- 611 — zeitung vom 25. September verkündet worden, zu- gleich mit den vorerwähnten Letters Patent und einer Reihe von Proklamationen des Gouverneurs, worin dieser die Grenzen des einverleibten Landes genau bezeichnet, die in der Kapkolonie geltenden Gesetze und Verordnungen aufführt, die mit dem Tage der Einverleibung auch in dem einverleibten Gebiete in Kraft treten sollen, das einverleibte Ge- biet in Verwaltungsbezirke eintheilt und Gerichts- behörden erster Instanz errichtet. Die Rechtsverhältnisse in dem einverleibten Ge- biete sind in der Art geordnek, daß die Geselgebung der Kolonie dort nur insoweit in Kraft tritt, als dies durch Proklamation des Gouverneurs angeordnet wird. Die Verordnungsgewalt des Gouverneurs ist unbeschränkt, nur ist er verpflichtet, die von ihm er- lassenen Verordnungen dem Parlament alsbald nach seinem nächsten Zusammentritt vorzulegen, das seiner- seits durch Gesetz diese Verordnungen abändern und aufheben kann. Unter den sofort in Kraft gesetzten Gesetzen ist das wichtigste das Strasgesetbbuch für die Eingeborenen vom Jahre 1886. Befugnisse des britischen Ober- Kommissars für den westlichen Stillen GOcean. Bei Ausübung der dem britischen Ober-Kommissar für den westlichen Stillen Ocean zustehenden Gerichts- barkeit sind in Einzelfällen Bedenken darüber zu Tage getreten, ob die einem civilisirten Staatswesen nicht angehörenden Personen, welche außerhalb der Macht- sphäre eines civilisirten Staates strafbare Hand- lungen begehen und seitens britischer Marinc-Osffiziere behufs weiterer Veranlassung vor den gedachten Ober- Kommissar gebracht werden sollen, innerhalb des Gebietes der Fidschi-Inseln vorläufig in Haft ge- halten werden können. Infolgedessen wurde seitens des gedachten Ober- Kommissars unter dem 29. August d. Is. eine Ver- ordnung Nr. V für 1894 erlassen, welche bestimmt, daß derartige Personen von den Polizeibehörden der Fidschi-Inseln rechtmäßig in Gewahrsam gehalten werden können, ohne daß die Habeas Corpus-Acte dagegen in Anwendung gebracht werden darf. Die Eilberl= Inseln. Für das englische Schußgebiet der Gilbert-Juseln ist unter dem 3. September d. Is. eine am 1. Ja- nuar 1895 in Kraft tretende Verordnung ergangen, durch welche die früheren Bestimmungen (vergleiche (Kol. Bl. Nr. 7 vom 15. März und Nr. 17 vom 1. August d. Is.) über die Ausgabe von Handels- Erlanbnißscheinen und über Erhebung der Kopssteuer in einigen Punkten abgeändert werden. Die wesent- lichste Aenderung bestleht in einer Erhöhung der Lizenzgebühr für den Handel, der von den Seeschiffen an Bord oder nach dem Lande hin betrieben wird. Hierfür soll künftig eine jährliche Lizenzgebühr von