Wirksamkeit, wenn diese Bestätigung nicht binnen sechs Monaten erfolgt. Auch kann der General- gouverneur Polizei= und Verwaltungsvorschriften unter Strafandrohung für den Fall der Zuwider= handlung (Haftstrafe bis zu sieben Tagen, Geld- strafe bis zu 200 Frcs.) erlassen. Unter dem Vorsitz des Generalgouverneurs be- sieht ferner ein comité consultatil, dem neben den höchsten Beamten der Lokalregierung eine Anzahl (jedoch höchstens fünf) vom Gouverneur auf die Dauer eines Jahres ernannter Mitglieder angehört. Diesen Beirath hat der Generalgouverneur zu hören über alle Maßnahmen von allgemeinem Interesse, die er entweder von sich aus durchführen oder bei der Centralregierung in Vorschlag bringen will. Dabei ist aber ausdrücklich festgesetzt, daß die An- sichten dieses Beiraths für die Entschließungen des Generalgorwerneurs keine bindende Kraft haben. Die letzte der drei Vollzugsverordnungen des Staatssekretärs, das Réglement genéral pour le personel de I’Etat en Alrique, enthält eine er- schöpfende Kodifikation des Beamtenrechts der in Afrika verwendeten Beamten des Kongostaates. Sie behandelt die Ernennung (Art. 1), die Pflichten (Art. 2 bis 4), die Rechte der Beamten (Räcktritt und Entlassung Art. 5 bis 7, Urlaubsansprüche Art. 8 bis 14, Ersatz der Reisekosten Art. 15 bis 19, Gehaltsansprüche Art. 20 bis 32), die Dienstaus- zeichnung und die Dienstpolizei (Art. 34 und 35). Die Ernennung der Beamten erfolgt theils durch den Souverän, theils durch den Staatssekretär, theils durch den Generalgouverneur. Aus den Bestimmungen über die Pflichten der Beamten ist besonders interessant die Fixirung des Grundsatzes, daß (mit ganz wenigen Ausnahmen) der Generalgouverneur befugt ist, jedem Beamten ohne Rücksicht auf den Dienstzweig, für welchen der- selbe ursprünglich bestimmt war, aus Gründen des staatlichen Interesses im Haupt= oder Nebenamt diejenigen Funktionen zu übertragen, für welche er den betreffenden Beamten besonders geeignet erachtet. Die Beschäftigung eines Beamten im Nebenamt giebt an sich keinen Anspruch auf Gehaltszulage oder Rangerhöhung. Mit dem Eintritt in das Personal der Ver- waltung im Kongogebiet übernimmt der Bamte die Verpflichtung, mindestens drei Jahre in Afrika zu dienen, sofern nicht durch Zeugniß eines Regierungs- arztes festgestellt oder sonst regierungsseitig an- erlannt wird, daß sein Gesundheitszustand ein län- geres Verweilen im Kongogebiet nicht gestattet. Im Uebrigen ist den Beamten zur Pflicht gemacht, von allen Handelsgeschästen, bei denen nicht der Staat selbst betheiligt ist, sich fernzuhalten; auch ist die Annahme von Belohnungen seitens Dritter untersagt. Das Dienstgeheimniß ist während der Dienstzeit Amtspflicht, nach dem Ausscheiden aus dem Dienste Ehreupflicht. 17 — Der freiwillige Austritt aus dem Dienste kann erfolgen nach abgeleisteter dreijähriger Dienstzeit. Schon vor dieser Zeit kann der Generalgouverneur jeden Beamten, welchen er für den Dienst in Afrika nicht geeignet erachtet, nach Europa zurückschicken. Jeder Beamte hat nach Ablauf der dreijährigen Dienstzeit Anspruch auf Urlaub nach Europa in der Maximaldauer von sechs Monaten. Binnen acht Tagen nach Ankunft in Europa hat er sich bei der Abtheilung der Centralregierung, welcher er unter- stellt ist, zu melden und sich während des ganzen Urlaubs zur Disposition des Staatssekretärs, der ihn jederzeit zu Arbeiten heranziehen kann, zu halten. Für die durch den Aufenthalt in Brüssel zum Zweck der Meldung entstehenden Kosten wird eine Ver- gütung nicht gewährt. Auserordentlicher Urlaub oder Verlängerung des regelmäßigen Urlaubs kann nur aus gesundheitlichen Rücksichten gegeben werden. Die Bezüge der in Afrika stationirten Beamten setzen sich zusammen aus dem (für die Dienst= und Urlaubszeit verschiedenen) Gehalt, der Natural- verpflegung und dem Ersatz für Reisekosten. Die Höhe des Gehalts wird festgesebt durch den Staatssekrelär. Ferner liefert der Staat freic Woh- nung und Verpflegung, wobei an Stelle der Letteren ein für den einzelnen Fall festzusetzendes Verpfle- gungsgeld treten kann. Scheidet der Beamte vor Ablauf der drei- jährigen Dienstzeit aus dem Dienste aus, so wird die Gehaltszahlung mit dem Momente eingestellt, in welchem der Beamte seinen Dienst in Afrika niederlegt. Nimmt der Beamte nach Ablauf der dreijährigen Dienstzeit seine Entlassung oder wird er vom Gon- verneur als zum Dienste in Afrila untauglich zurück- geschickt, so erhält er bei sofortiger Rückkehr nach Europa das volle Gehalt bis zum Tage der Ein- schiffung im Kongostaat, und weiterhin bis zum Tage der Landung in Europa, jedoch nicht länger als bis zum 30. Tage nach der Einschiffung, die Hälfte des Gehalts. Stirbt ein Beamter in Afrika, so erlöschen die Gehaltsansprüche mit dem Todestage. Von dem Gehalte ist während der Dienstzeit nur die Hälfte fällig. Diese wird dem Beamten aus- bezahlt, während dic zweite Hälfte, welche bis zum Tage der Aushändigung rechtlich im Eigenthum des Staats bleibt, als Reserve bei der staatlichen Spar- kasse niedergelegt wird. Diese Reserve, von welcher eltwa gewährte Vorschüsse für die Ausrüstung und aus dienstlichen Verhältnissen erwachsene Forderungen des Staats an den Beamten abzuziehen sind, wird dem Beamten nach seiner Rückkehr von Urlaub, bezw. im Falle seines Todes seinen Erben ausbezahlt. Ergeben sich über die Höhe der Reserve Differenzen, so entscheidet die Centralverwaltung unter Aus- schluß jeglichen Rechtsmittels.