Schifffahrt. In den Hafen von Banana liefen im Jahre 1892 in großer Fahrt ein: 77 Schiffe von 85 401 Reg.= Tonnen und in Küstenfahrt 347 Schiffe von 9537 Reg. Tonnen. In derselben Zeit liefen aus: 86 Schiffe von 94 390 Reg.-Tonnen und 386 Schiffe von 10731 Reg.-Tonnen. In Boma liefen im Jahre 1892 ein: Schiffe in großer Fahrt 79 von 88 163 Reg.-Tonnen und in Küstensahrt 272 von 16 196 Reg.-Tonnen; es liefen aus: 79 von 88 750 Reg.-Tonnen und 276 Schisse von 16 026 Reg-Tonnen. Die Betheiligung der einzelnen Nationen an dem Schiffsverkehr ist aus folgender Tabelle ersichtlich: Banana. Eingang. Ausgang. .. .g « Nationalität. Schiffe. Tonnen. Scisie. Tonnen. Britische 33 44 44736 Deutsche 14 15 583 3 21212 Niederländische 15 13 231 15 13231 Französische 7 11 350 7 11 350 Belgische 7 2 688 9 3 456 Norwegische 1 405 1 405 Boma Britische 41 54 421 40 3506 Deutsche 19 22279 20 23781 Niederländische 5 4772 5 4772 Belgische 13 4992 13 4992 3rndosüche ...... 1 1 699 1 1 699 Sollfreie Einfuhr von tunesischen Erzeugnissen nach Frankreich. Durch Verordnung vom 13. November d. Is. hat die französische Regierung verfügt, daß bis zum 30. Juni 1895 außer den in der Verordnung vom 30. Juni 1894 angegebenen Erzeugnissen noch 5000 Schafe und 15,000 metrische Centner Hafer tune- sischen Ursprungs und tunesischer Provenienz gemäß dem Gesetze vom 19. Juli 1890 zollfrei nach Frank- reich eingeführt werden können. Sollbegünstigte Einfuhr von Erzeugnissen französischer Rolonien nach Frankreich. Eine auf Grund des Dekretes vom 30. Juni 1892, betreffend die zollfreie oder zollbegünstigte Einfuhr von gewissen Erzeugnissen der Kolonien, unterm 22. Oktober 1894 erlassene französische Ver- ordnung lautet: Art. 1. Die Mengen der nachstehend genannten Kolonialerzeugnisse, welche vom 1. Juli 1894 bis 30. Juni 1895 unter den in dem Dekret vom 30. Juni 1892 sestgesetzten Bedingungen in Franl= reich eingeführt werden können, werden, wic folgt, bemessen: Senegalkolonie. Kassee V0o%00 kg. Französisch Iuayang. affee 5 000 kg. Clfenbeintüste. Kaffeen. 80 000 kg. Nossi Bé Vanille 1200 kg. Rum. 20 000 I. Sainte Marie de Madagascar. Gewürznelken 50 000 kg. Französisshe Desibungen in, der Südsee. Vanille 0 kg. Sucker der französischen Rolonien. Auf Grund des Art. 2, § 1, des Gesetzes vom 13. Juli 1886 hat der nach dem Mutterlande ver- schifste Zucker der französischen Kolonien Anspruch auf einen Fabrikationsnachlaß, welcher dem Durch- schnitt der von der einheimischen Zuckerfabrikation während des Vorjahres erzielten Rendementsüber- schüsse entspricht. Dieser Durchschnittssatz betrug für die Kampagne 1893/94 21,19 Prozent. Demgemäß ist dem Zucker der französischen Kolonien, welcher vom 1. Septem- ber 1894 bis 31. August 1895 nach dem Mutter- lande verschifft wird, ein Fabrikationsnachlaß von 21,19 Prozent zu gewähren. (Cirkular der franzö- Hch Grenzzolldirektion vom 22. Oltober 1894, 2457.) Derschiedene Wiltheilungen. Nechtliche Stellung der Rüstengewässer. Das Jahrbuch des „lustitut de droit inter- national“ enthält in seinem XI1I1. Bande die Ver- handlungen des Instituts über seine X V., im März des vergangenen Jahres zu Paris abgehaltene Sibung. Zu den Gegenständen der Berathung gehörte u. A. die Negelung der rechtlichen Stellung der Küstengewässer, eine bekanntlich in der Praxis des völkerrechtlichen Verkehrs wie in der Völkerrechts- wissenschaft äußerst bestrittene Frage. Streit herrscht sowohl über die Ausdehnung der Küstengewässer wie über den Umfang der innerhalb ihrer Grenzen aus- zuübenden Hoheitsrechte. Nach der Ansicht der Einen besitzt der Küstenstaat volle Gewalt über die Küstengewässer wie über sein Landgebiet, Andere be- schränken ihn auf die Ausübung mehr oder minder zahlreicher einzelner Hoheitsrechte, eine Mittel- meinung schreibt ihm schließlich ein je nach den Bedürfnissen ausdehnbares Souveränetätsrecht zu. Bezüglich der räumlichen Ausdehnung hat allgemein die Anschauung Aufnahme gefunden, daß man die Küstengewässer nicht weiter erstrecken könne, als die