waltungssit den Stämmen am Flyfluß, welchen man besondere Beachtung schenkt, näher zu rücken. Aus der Uebersicht über die gerichtlichen Geschäfte ergiebt sich, daß: a) Von dem central court gegen 12 An- geschuldigte verhandelt wurde. Von diesen wurden 33 verurtheilt, 9 freigesprochen; von den ersteren wurden 18 wegen Mordes mit Todesstrafe belegt. Die Opfer der Verbrechen waren durchweg Eingebornc. Die Strafthaten selbst fanden ihre letzte Erklärung in den eigenartigen Anschauungen der Eingebornen; in Berücksichtigung dieses Umstandes ist in allen Fällen von der Vollstreckung der Todesstrafe im Gnadenwege Abstand genommen. Gegen Weiße hat ein Verfahren nicht geschwebt. b) Bei den courts ol petty sessions schwebten Verfahren gegen 31 Personen, von welchen 27 ver- urtheilt wurden. Hervorgehoben wird, daß Fälle der Abgabe von Bafsen und Munition sowie Spirituosen an Ein- geborne im Berichtsjahr nicht zur Aburtheilung ge- langt sind. Wegen Zuwiderhaudlung gegen die Ver- ordnung, betreffend Anwerbung von Arbeitern, ist mur in einem Falle Bestrafung eingetreten. e) Die native magistrales courts verhandelten gegen 48 Personen, von welchen 43 verurtheilt worden. Die Vergehen, derentwegen vornehmlich auf Strafe erlannt wurde, waren Diebstahl bei 19 Verurtheilten, Körewerletzung bei 9 Verurtheilten. Wegen Zuwiderhandlung gegen die Verordnung, betressend Bestrafung des Ehebruchs, ist gegen sechs Eingeborne auf Strafe erkannt worden. Fünf wurden verurtheilt wegen Uebertretung der Verordnung, welche die Beerdigung der Todten in den Häusern oder Hofräumen untersagt. Die Thätigkeit der gerichtlichen Behörden in Ziiilsachen trat auch im Berichtsjahre wenig hervor. I1II. Verwalktung. Auch im Berichtsjahr ist die Ausdehnung des Einflusses der Regierung auf immer weitere Kreise der Eingeborenen mit Erfolg betrieben worden. Mit besonderem Eiser hat man sich bestrebt, die Eingeborenen selbst zu den Aufgaben der Verwaltung heranzuziehen. In einer großen Anzahl von Stämmen sind angesehene Stammesangehörige vom Administrator mit obrigkeitlichen Funktionen beauftragt worden. Ihren sind eingeborene Vollziehungsorgane (police- men) beigegeben. Die Erfahrungen, welche man mit diesem Versuch bisher gemacht hat, werden als auffallend günstige geschildert. Dementsprechend hören, wie der Bericht hervor- hebt, dort, wo der Einfluß der Regierung sich gellend macht, die ständigen Stammesfehden auf, die Ein- geborenen geben sich mit Eintritt von Ruhe und Ordnung der Bestellung ihrer Länder mit früher unbekonntem Eiser hin und gelangen damit in bessere Lebensverhältnisse. So wird vom Administrator auf 51 Grund einer im Juli 1892 erfolgten Bereisung des sich hebenden Wohlstandes des Distrikts Rigo (süd- östlich von Port Moresby) besonders Erwähnung gethan; der dazu gehörige Kappa-skappastamm, welchem von der Regierung eine herrenlose Fläche Landes zu Kultivationszwecken überwiesen war, hatte auf derselben mehr als 2000 Kokospalmen aus- gepflanzt. Mit besonderer Energie sucht man die gesund- heitlichen Verhältnisse in den Wohnorten der Ein- geborenen zu bessern. Namentlich wird das Verbot, die Todten innerhalb der Häuser oder Hofräume zu beerdigen, durchgeführt troß der Schwierigkeiten, welchen diese Maßnahme in allen Theilen der Kolonie infolge alteingewurzelter Vorurtheile begegnet. In dem westlichen Distrikte, wo an vielen Orten seit Alters her der ganze Stamm in einem einzigen hroßen Hause untergebracht ist, gelang es in einem Dorfe, Mawatta, die Einwohner zu veraulassen, mit dieser Gewohnheit zu brechen und neue Häuser, von denen jedes zur Unterkunft für zwei Familien bestimmt ist, zu errichten. Aus dem westlichen Verwaltungsdistrikt wird über den Mangel au passender Arbeitsgelegenheit geklagt, da nur wenige Händler angesiedelt sind und diese noch dazu über geringe Mittel verfügen. Es wird bellagt, daß die Eingeborenen nicht mehr, wie früher, sich außerhalb der Kolonie zur Arbeit ver- dingen dürsen, wodurch ihre Entwickelung unter- bunden werde. Aus den Dienstreisen des Administrators, welche sich auch im Jahre 1892)93 auf alle Theile der Kolonie erstreckten, ist besonders hervorzuheben: a) Die Regelung der holländisch-englischen Grenze. Da insolge der in das englische Gebiet unter- nommenen, regelmäßig wiederkehrenden Naubzüge der im holländischen Theil von Neuguinca wohnenden s. g. Tugeri die Ausübung der Regierungsgewalt in den beiderseitigen Grenzgebieten erforderlich wurde, hallc sich das Bedürsniß geltend gemacht, an Stelle der Grenze des 141. Meridians östlicher Länge eine nalürliche, äußerlich erkennbare zu schafsen. Zu diesem Zwecke traf der Administrator mit dem holländischen Bevollmächtigten Resident Bensbach aus Ternate, welcher von dem Kriegsschiff „Java“ begleitet war, in Thursday Island zusammen. Von dort begab man sich an Ort und Sielle und gelangte Anfang März 1893 zu einem Uebereinkommen, n. welches folgenden Inhalt hat: Die Grenzlinie beginnt in der Mitte der Mündung eines elwa zwei Seemeilen östlich des 141. Grades ins Meer sich ergießenden Wasserlaufs, welcher zu öEhren des holländischen Unterhändlers „Bensbach- 1 fluß" genannt ist. Von dem Anfangspunkt zieht sich die Grenze in nördlicher Richtung zum Flyfluß und folgt hierauf diesem Wasserlauf bis zu seinem Schnitt- punkt mit dem 141. Längengrade, welcher weiterhin nördlich als Grenze beibehalten wird. Durch dies Arrangement wird das linke Ufer des Flyflusses,