— 100 — Civilversorgungsschein. Dem (Vor- und Zuname, letzte Stellung in einem der Schuhgebiete) ist gegenwärtiger Civil- versorgungsschein nach einer altiven Militärdienstzeit von .. . . Jahren .. .. Monaten, einer weiteren Dienstzeit in der Polizeitruppe (Schutztruppc, im Grenz= bezw. Zollaussichts- dienst) von .. .. Jahren . . .. Monaten, mithin nach einer Gesammtdienstzeit von .. .. Jahren .. .. Monaten ertheilt worden. Er ist auf Grund dieses Scheines zur Versorgung im Civildienste bei den Reichsbehörden sowie den Staatsbehörden aller Bundesstaaten nach Maßgabe der darüber bestehenden Bestimmungen berechtigt. Der Inhaber bezieht eine Pension von . . .. Mark . . . . Pf. monatlich. SEEEIII 18 (Stempel.) (Behörde, welche über den Anspruch auf den Civilversorgungsschein entschieden hat.) Alter: . Jahre. (Unterschrift des betresfsenden Militärvorgesetzten.) (Nr. des Gübilverlorhungosceines te. (Nr. der Invalidenli Unter dem 2. Februar d. Is. ist an die Kaiserlichen Gonvernements und Landeshauptmannschaften in den Schußgebieten die Weisung ergangen, in Zukunft bei Anlage neuer Stationen und Benennung geographischer Oertlichkeiten jederzeit die dort üblichen Bezeichnungen zu wählen. Falls solche nicht vor- handen oder aus irgend welchem Grunde unbenutzbar sind, so daß Ertheilung eines deutschen Namens in Frage kommt, so ist vorher die Genehmigung der Kolonial-Abtheilung einzuholen. Prrordnungen und Wiktheilungen der Behürden in den Schutkgebieken. Nunderlaß des Kaiserlichen Gonverneurs von Deutsch-Ostafrika an die Bezirks- und Bezirksnebenämter sowic die Stationen im Innern. In Ergänzung und Ausführung der Verordnungen vom 9. Juli 1892 (Runderlaß vom 20. Mai 1894) und 25. Mai 1894 (Nunderlaß vom 25. Mai 1894) über Einfuhr von Feuerwaffsen bestimme ich: 1. Zur dienstlichen Ausrüstung der Offiziere der Kaiserlichen Schutztruppe gehört nur der Revolver. 2. Jedes Hinterladergewehr, welches von einem Europäer, sei er Offizier, Beamter oder Privatperson, und sei es ein Jagdgewehr oder ein solches zum persönlichen Schutz, eingeführt wird, unterliegt den Bestimmungen der §§ 1 und 3 der Verordnung vom 25. Mai 1891. . Befreiung von den Bestimmungen des § 3 (Hinterlegung der 100 Rupien) sind die Bezirksämter angewiesen, überall da selbständig eintreten zu lassen, wo nach ihrer Ueberzeugung ein Mißbrauch der Waffe nicht anzunehmen ist. . Anträge von nichteingesessenen Personen oder Gesellschaften auf Waffengenehmigung zu wissenschaft- lichen Expeditions-, Jagd= oder Sportzwecken sind stets dem Gouvernement zur Genehmigung vor- zulegen, und werden die zu beiden leteren Zwecken erfolgten Anträge stets grundsäßlich unter der Wirkung des § 3 der Verordnung vom 9. Juli 1892 verbleiben. Dar-es-Saläm, den 15. Dezember 1894. Der Kaiserliche Gouverneur. In Vertretung: (L. S.) gez. v. Trotha. 8 1. Die Bezirksämter, Bezirksnebenämter und die Stationen Kisaki, Kilossa, Mpwapwa, Ulanga sind unter dem 28. Dezember v. Is. durch das Kaiserliche Gonvernement veranlaßt worden, um der durch die immer wiederkehrende Heuschreckcnplage entstehenden Nothlage nach Möglichkeit entgegenzutreten, beim Schauri und durch sonstige Besprechungen die Bevölkerung auf diejenigen Kulturen hinzuweisen, welche von den