— 155 — Linie die Aufbringung der für den Bahnbau erforderlichen Mittel und die Bildung des hierzu voraus- sichtlich nothwendigen Syndikats überlassen werden soll. Sollte die Deutsche Bank binnen einer vom Reichskanzler zu bestimmenden, mindestens aber drei Monate betragenden Frist mit der Bildung des Syndikats nicht zu Stande kommen, so erlischt dieses Vorzugsrecht und es steht von da ab den beiden anderen vertragschließenden Theilen frei, sich an andere Bankhäuser zu wenden. Auch in diesem Falle werden sie iedoch Sorge tragen, daß der Deutschen Bank von jenen Häusern beim Abschluß des Geschäfts eine Gleichberechtigung an allen mit der Finanzirung zusammenhängenden Maßnahmen und Vortheilen eingeräumt wird und bleibt. 87. Durch vorstehende Vereinbarungen sollen, wie sämmitliche vertragschließenden Theile hierdurch anerkennen, weder die seitens der Kaiserlichen Regierung der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft durch 87 sub 3 des Vertrages vom 20. November 1890 und die ihr durch den Vertrag vom 3. August 1891 eingeräumten Rechte, noch die Rechte berührt werden, welche der Eisenbahn-Gesellschaft für Deutsch-Ostafrika (Usambara-Linie) durch die ihr seitens der Kaiserlichen Negierung am 22. November 1891 ertheilte Kon- zession und durch den Vertrag mit der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft vom 1. Dezember 1891 eingeräumt worden sind. Die vertragschließenden Theile sprechen jedoch jetzt schon ihr Einverständniß dahin aus, daß, falls und sobald sich der Reichskanzler nach § 4 c für die Einleitung von Verhandlungen behufs Konzessionirung einer Deutsch-Ostafrikanischen Central-Eisenbahn-Gesellschaft entschieden haben wird, die Eisenbahn-Gesellschaft für Deutsch-Ostafrika (Usambara-Linie) das Recht haben soll, unter Abänderung ihrer mit der Reichsregierung bestehenden Abmachungen, dieselben Vortheile für sich zu beanspruchen, welche die Central-Eisenbahn-Gesellschaft seitens der Kaiserlichen Regierung erhält, dergestalt, daß die Grundlagen für beide Gesellschaften dieselben sein sollen. Vorstehende Verabredung gilt sowohl für den Fall, daß die Central-Eisenbahn die Fortsetzung der Usambara-Linie bilden, als daß Erstere einen anderen Hafen der Ostküste zum Ausgangspunkte wählen würde. 88. Den Bankhäusern der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft, nämlich: Mendelssohn & Co., Robert Warschauer & Co., Delbrück Leo & Co., sämmtlich in Berlin, und von der Heydt, Kersten & Söhne in Elberfeld, wird das Recht vorbehalten, sich binnen einer Frist von acht Tagen nach Unterzeichnung gegemwärtigen Vertrages zu erklären, ob sie gemeinsam mit der Deutschen Bank in die von derselben übernommenen Rechte und Pflichten eintreten wollen. Berlin, den 11. März 1895. Die Kolonial-Abtheilung des Die Deutsch-Ostafrikanische Die Deutsche Bank. Auswärtigen Amtes. Gesellschaft. In Vollmacht: gz. Kayser. . gez. Bourjau. Hoffmann. gez. Ior. Siemens. Perordnungen und Wikthrilungen der Behörden in den Schungebieken. Nunderlaß des Kaiserlichen Gonverneurs von Deutsch-Ostafrika an die Bezirksämter Tauga und Pangani sowie die Stationen Muhalala, Tabora, Mpwapwa und Kilossa. In Abänderung bezichungsweise Ergänzung des Runderlasses vom 25. August v. Is., betressend die Abgrenzung der Bezirke, wird bestimmt, was folgt: 1. Die Grenze zwischen Tanga und Pangani wird durch die Südgrenze der zu Tanga gehörigen Landschaften Kigombe, Kwa Makumba, Kwa Muhanga, Ngarani, Kuze, Kwa Nyundu und Potwe und durch die Nordgrenze der zu Pangani gehörigen Landschaften Kwa Madanga, Madogoi, Mindu, Tongwe und Rufn# bezeichnet, erreicht bei dem Dorfe Mgombero den Panganifluß und folgt dem Südufer desselben bis Korogwe. Als Bezirk der in Muhalala neu zu gründenden Station werden vorläufig die Landschaften Usandani, Turu, Urimi, Uyansi, Wahumba, Mdaburu, Useke, Kanyenye und Ngambwa bestimmt; im Osten ist die Marenga Mkali, im Süden Mgunda Mkali als Grenze zu betrachten. Dem Stationschef ist es überlassen, sobald der Bau der Station es erlaubt, mit Kiwere Ver- bindungen anzuknüpfen. In Irangi sind vorläufig keine Schauris abzuhalten; ich erwarte Bericht, ob Jrangi, falls eine Abtrennung von Pangani erfolgt, besser zu Mwpapwa oder Muhalala zu legen sein wird. Dar-es-Saläm, den 1. Januar 1895. Der Kaiserliche Gonverneur. (L. S.) gez. v. Schele. 10