1883 1888 1893 8 7 Kapland 5 Lagss. 2 2 2 Goldküste 3 3 2 Sierra Leone 4 3 3 AAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAGA!T Tikkerarische Besprechungen. Professor Dr. J. Kohler, Ueber das Negerrecht namentlich in Kamerun. (Separatabdruck aus der, Zeitschrift für i 64 S. Stuttgart 1895. Verlag von Ferdi- nand Enke. Die Rechtspflege, insbesondere die civile, in unseren westafrikanischen Schutzgebieten liegt wesentlich in den Händen der Eingeborenen. Es sind für die erste Instanz — die zweite geht an den deutschen Richter — eingeborene Schiedsgerichte eingeführt, die mündlich verhandeln, aber über den Hergang und das Urtheil ein kurzes Protokoll aufnehmen. Eine Reihe solcher aus dem Schutzgebiete von Kamerun eingegangener Protokolle sind dem Verfasser, als dem bewährtesten Forscher auf dem Gebiete der ver- gleichenden Rechtswissenschaft von der Kolonial= Abtheilung des Auswärtigen Amts zur Verfügung gestellt worden. Der Verfasser hat daraus in Ver- bindung mit den Berichten einer zahlreichen ethno- grophischen Litteratur über Negerrecht und Negersitten eine systematische Darstellung des westafrikanischen Negerrechts geliefert, die in geistvoller Vergleichung der einzelnen Sätze untereinander und unter Hinweis auf urgermanische Vorbilder einen ersten gelungenen Versuch giebt. Das gesammte Privatrecht und ein Stück Prozeßrecht wird aus einzelnen Gebräuchen, Anschauungen und Urtheilen entwickelt und diese lebteren, für den unkundigen Leser an und für sich oft unverständlich, erhalten eine tieje völkerpsycho- logische Bedeutung. Die Untersuchung des gelehrten Verfassers ist keine müßige; sie hat einen theoretisch-wissenschaft- lichen und einen praktischen Werth. Man darf die Rechtsgebräuche unserer wilden Schußgenossen nicht einfach mit Verachtung behandeln, denn es handelt sich bei ihnen um Aeußerungen der menschlichen Psyche, die uns über den Menschen und seine seelischen Entwickelungszustände neue Ausschlüsse geben und in den Urzeiten unserer eigenen Vorfahren Aehnlichkeiten ausweisen. Auch der Kolonialbeamte und der Missionar wird aus der Kenntniß des Negerrechts Versländniß für den Umgang mit den Negervölkern sich erwerben, und indem er ihre Denkweise kennen lernt, oft be- llagenswerthe Irrthümer und Mißgriffe vermeiden. Freilich wird nur derjenige, der sich — wie der Verfasser — in die oft absonderlich erscheinenden Rechtsanschauungen dieser wilden Völlerstämme mit Liebe vertieft, wie es der Naturforscher in die Natur- 229 erscheinungen thut, den Erscheinungen dieses ursprüng- lichen Völkerlebens die richtige Erklärung entlocken. Die naturwissenschaftlichen, ethnographischen und geographischen Forschungen nehmen unter den wissen- schaftlichen Bestrebungen in den deutschen Schutz- gebieten einen stattlichen Raum ein, für dessen große Bedentung namentlich die Sammlungen in unseren Museen Zeugniß ablegen. Ihnen gegenüber sind die Forschungen auf dem Gebiete des Rechtslebens trotz der von der Kolonial-Abtheilung vielfach ge- gebenen Anregungen leider in bedeutendem Maße zurückgeblieben. Es ist zu hoffen, daß die Bearbei- lung des spröden Stoffes durch Prosessor Kohler den Anreiz geben wird, dem etwas vernachlässigten Gebiete eine besondere Beachtung und Forschung zuzuwenden. Chno cha kwanzga. Fibel für die deutschen Schulen in Ostafrika von Chr. G. Barth, Lehrer der deutschen Schule in Tanga. Aus Neichsmitteln gedruckt. Berlin 1893. Druck von O. Elsner. 115 S. 8°. Die deutschen Schulen in Ostafrika waren bisher auf die von englischen Missionaren hergestellten Lehr- und Lesebücher des Suaheli beschränkt. Es hatte das mancherlei Mißstände im Gefolge, und mit der Zeit stellte sich, wie in Westafrika, die Nothwendig- keit heraus, die englischen Bücher durch deutsche, den deutschen Lehrmethoden entsprechende Lehrmittel zu ersetzen. Herr Lehrer Barth hat sich der Aufgabe unterzogen, die erste Fibel für Deutsch-Ostafrika aus- zuarbeiten. Das kleine Werk enthält alles für den Unterricht in den dortigen Volksschulen nöthige Material. Auf 13 Seiten ist die lateinische Schreib- schrift, welche ausschließlich für die Schreibung des Suaheli in Anwendung kommt, den Schülern vor- geführt. Die nächsten Seiten enthalten den Lesesloff von den einfachsten Anfängen bis zu mehrsilbigen Worten. Der größte Theil der Fibel aber ist mit Lesestücken belehrender und erzählender Art, welche die Thier= und Pflanzenwelt, Geographic u. s. w. behandeln, ausgefüllt. Zum Schluß werden den Schülern auch Mustler von Briefen, Quittungen, Kaufverträgen u. dergl. vorgeführt. Die Zeit der arabischen Buchstaben dürfte nunmehr in Deuisch- Ostasrila bald vorbei sein. Es ist kein Zweifel, daß die deutschen Schulen binnen wenigen Jahren den Gebrauch der lateinischen Schriftzeichen für das Suaheli allgemein verbreiten werden. VVVVWVVVVVVVVVVVVVVVVWWVVVVWV Tikterakur-Verzeichmist. Kirper# N., bo dandkart der deutschen Kolonien. 1:16000 000. 44 2x& 58 cm. Farbendruck zud kolorirt. —.— Wandlarte der deutschen Kolonien. 1:8000 000. 2 Bl. à 872 59 cm. Farbendrus und mit Stäben volorirt= auf Leinwand in Mappe M. 9.— M. 11.— Verlin, Drrich Heimer.