2. Die größte Anzahl Kajütenpassagiere, die zu gleicher Zeit befördert werden darf, regelt sich nach der Anzahl Schlafstellen in den für die Passagiere bestimmten Kajüten. 3. In dem Logis im Zwischendeck, bestimmt für die Deckpassagiere, welche Recht auf einen Platz im Zwischendeck haben, muß für jeden Passagier eine Oberfläche von mindestens 0,84 Qnadratmetern und ein Naum von 1,53 Kubikmetern zur Verfügung siehen. 4. Die Höhe des Zwischendecks, gemessen vom Deck bis zur Unterkante der Balken des Oberdecks, darf nicht weniger als 1,72 Meter betragen. 5. Jeder Deckpassagier muß über eine Oberfläche von 0,37 Quadratmelern auf dem Oberdeck verfügen können. 6. Bei den vorstehenden Naumbestimmungen wird der Platz, welcher zur Aufbewahrung der Bagage der Passagiere nothwendig ist, nicht mitgerechnet. 7. Für Kinder unter 12 Jahren braucht nur auf die Hälfte des vorgeschriebenen Naumes ge- rechnet zu werden. 8. Es dürfen mehr Kajüten= oder Deckpassagiere befördert werden, als nach den Bestimmungen in den vorhergehenden Absähen erlaubt ist, sofern dann auch so viel weniger Deck= oder Kajütenpassagiere beför- dert werden. 9. Der Generalgouverneur kann Abweichungen von den Bestimmungen dieses Artikels zugestehen. Besondere Vorschriften für Damofschiffe, welche eine größere Anzahl Passagiere nach Häfen außerhalb Niederländisch= Indiens befördern. Art. 22. Dampfschiffe, welche mehr als hundert, sämmtlich oder theilweise in einem Hafen in Nieder- ländisch = Indien an Vord genommenec, inländische Passagiere von da nach einem Hafsen außerhalb Niederländisch-Indiens befördern, dürsen die Reise nach diesem fremden Hafen von keinen anderen Häfen aus untermehmen als Batavia, Samarang, Soera= baya, Macassar, Padang und Oleh-leh. Art. 23. 1. Die Rheder oder ihre Agenten oder die Schiffer solcher Dampfschiffe müssen min- destens zwei Tage vor der Abreise dem Hafenmeister des Ortes, von wo das Dampfschiff nach einem fremden Hasen abfährt, von der Anzahl der damit zu befördernden Passagiere sowie von der Bestlimmung und dem Absahrtstag des Schiffes Kenntniß geben. 2. In schleunigen Fällen wird der Hafenmeister danach streben, dem Schiffe Gelegenheit zu geben, so schnell wie möglich nach der Kenntnißgabe abzufahren. Art. 24. 1. Der Hafenmeister, welcher eine Kenntnißgabe, wie im Art. 23 erwähnt, erhält, ist verpflichtet, zu untersuchen: 1. ob für genügende Lufterneuerung gesorgt und keine Ladung an Bord ist, welche durch ihre Beschaffenheit oder Stauungsart die Gesundheit oder Sicherheit der Passagiere benachtheiligen kann; 279 2. ob ein genügender Vorrath Lebensmittel und Trinkwasser von guter Beschaffenheit und gehörig geborgen an Bord ist, so daß der Schiffer die Passagiere mit gehöriger Nahrung versehen lann; 3. ob ein für die Neise und im Verhältniß zu der Anzahl Pehabiere ausgestatteter Medizinkasten an Bord 2. Die in #n vorigen Absatze erwähnte In- spektion geschieht kostenlos. Art. 25. 1. Wenn der Hafenmeister sich über- zeugt hat, daß das Dampsschisf gehörig ausgerüstet ist, stellt er darüber ein Certifikat in der nieder- ländischen und malayischen Sprache aus. 2. In diesem Certisilat wird vermerkt: die An- zahl Passagiere, welche befördert werden darf, sofern diese nicht schon durch eine Musterungskommission sestgestellt ist, der an Bord vorhandene Vorrath Lebensmittel und Trinkwasser und außerdem, daß den durch die Paragraphen 1 und 3 des Art. 21 ge- stellten Bedingungen Genige geleistet ist. 3. Dieses Certifikat wird in drei Exemplaren ertheil; das Original auf einem Stempelbogen von 1,50 Gulden, das Duplikat und das Triplilat un- gestempelt. 4. Das Original wird an den Schisser, das Duplikat an den Vorstand der Ortsverwaltung ab- gegeben und das Triplikat an den Kommandantken der Seemacht und Chef des Marinedepartements gesandt. Art. 26. Das ertheilte Cerkifikat ist für die zu unternehmende Reise gültig. Art. 27. Das Originalcertifikat muß während der Zeit, für welche es gültig ist, in dem Dampf- schisse ausgehangen werden, und zwar in der un- mittelbaren Nähe des im Art. 8 genannten Certifikats, oder in Ermangelung dessen an einem durch den Hafenmeister angewiesenen und am Schlusse des von ihm ertheilten Certifikats angegebenen Platze. Art. 26. Wenn nach dem Empfang des im Art. 25 erwähnten Certifilats, jedoch vor der Abreise des Schisses, durch eine Handlung des Schiffers oder seiner Untergebenen oder durch irgend einen anderen Vorfall ein Zustand entsteht, welcher nicht mehr mit dem Certifikat übereinstimmt, so macht der Schiffer davon, unter Zurückgabe des Certifilats, sofort dem Hafenmeister Mittheilung, welcher nach Umständen das Certifikat ändert oder einzieht. Art. 29. 1. Der Schiffer unterzeichnet vor seiner Abreise eine Liste in zwei Exemplaren, worauf so genau wie möglich die Namen aller Passagierc und der Bemannung angegeben sind. 4 Der Hafenmeister überzeugt sich von der Richtigkeit dieser Liste, behält davon ein Exemplar in seiner Verwahrung und giebt das anderce gegen- gezeichnet an den Schisser zurück. 3. Alle Durchstreichungen oder Veränderungen in dieser Liste müssen durch den Hasenmeister gehörig beglaubigt werden.