Art. 30. Falls ein Passagier während der Neise stirbt, wird auf der in dem vorhergehenden Artikel erwähnten Liste das Datum und die vermuth- liche Ursache des Todes angegeben. Art. 31. Unmittelbar nach Ankunft des Dampf- schifses am Bestimmungsorte händigt der Schisser die in den Art. 29 und 30 erwähnte Liste dem nieder- ländischen Konsul daselbst oder in einer niederländi- schen Lolonie der höchsten Ortsbehörde aus. 1. Die Schiffer der im Art. 22 er- wähnt Dampfschiffe sorgen für die Nahrung der inländischen Passagiere, welche sie befördern. 2. Diese Nahrung muß gut und sauber zubereitet werden und aus Reis, getrocknetem Fisch, spanischem Pfeffer und Salz in genügender Menge nebst 0,03 kg Kaffee auf jeden Passagier und jeden Tag bestehen. Art. 33. Es ist den im Art. 22 erwähnten Schiffern von Dampfschissen verboten, ihre Passagiere in anderen Häfen, als vereinbart ist, an Land zu setzen, es sei denn mit ausdrücklicher Zustimmung der Passagiere. Art. 34. 1. Dampfsschisse der im Art. 22 er- wähnten Art dürfen, sofern die Anzahl inländischer Passagiere mehr als 200 beträgt, nicht nach einem Hafen außerhalb Niederländisch= Indiens abfahren, wenn sich nicht an Bord ein für diese Reise ver- pflichteter dienstthuender Arzt befindet, der zur Aus- übung der ärztlichen und wundärztlichen Praxis in Niederländisch-Indien oder in den Niederlanden be- sugt ist oder Erlaubniß, die ärztliche und wundärzt- liche Praxis auf niederländischen Seeschissen, mit Ausnahme von Kriegsschiffen, auszuüben, erhalten hat. 2. Auf Dampsschiffen, die nach Deutsch= oder Englisch-Neuguinea oder nach Australien fahren, kann Genügen genommen werden mit einem Arzt, welcher krast eines in einem fremden Lande abgelegten Examens befugt ist, die ärztliche und wundärztliche Praxis auszuüben. Der Besib dieser Besugniß muß zur Zufriedenheit des Vorstandes der Bezirksverwaltung bewiesen sein. Art. 35. Die Art. 22 bis 34 einschließlich sind nicht anwendbar auf Damnsschiffe, welche von einem niederländisch-indischen Hafen nach einem Hafen der Straits-Settlements fahren. Verbot der Ausklarirung von Dampfschissen, welche nicht den Besltimmungen, betreffend die Aufsicht über Dampfschiffe zur Passagier- beförderung, entsprechen. Art. 36. 1. Die Hafenmeister llariren Schisse, welche in einem Hafen in Niederländisch = Indien Passagiere an Bord genommen haben, in den folgen- den Fällen nicht aus: a) wenn ein Schiff, ohne kraft Art. 19 dieser Ver- ordnung davon befreit zu sein, nicht mit dem im Art. 8 erwähnten Certifikat einer Musterungs- kommission versehen ist; wenn die Bemannung eines solchen Schisses nicht mindestens so, wie in dem Certifikat der b 280 Musterungskommission gesetzt ist; wenn der Schisser, die Steuerleute, die Maschi- nisten und die Heizer nicht den im Art. 3 dieser Verordnung erwähnten Anforderungen Genüge geleistet haben, cs sei denn, daß sie davon in Gemäßheit des dritlen Absatzes des genannten Artikels zeitweise befreit sein sollten; wenn die Anzahl Passagiere größer ist, als in dem Certifilat der Musterungskommission oder in demjenigen des Hafenmeisters festgestellt ist, oder, wo diese Certifikate nicht erforderlich sind, aus Art. 21 dieser Verordnung sich ergiebt sowie wenn den jerneren, durch letztgenannten Artilel gestellten Anforderungen nicht entsprochen ist; wenn der Bestimmungshafen der Passagiere außerhalb der Fahrt liegt, wofür das Schiff nach Anhalt des Art. 2 dieser Verordnung gut- besunden ist; wenn die Schifse, welche unter den Wortlaut des Art. 22 dieser Verordnung fallen, nicht mit einem gültigen Certifikat, wie solches im Art. 25 bezeichnet ist, versehen sind. angegeben, zusammen- ·““ S d — C — Strafbestimmungen. Art. 37. Die Beförderung von Personen, welche in Häfen Niederländisch-Indiens an Bord genommen sind, nach anderen, in Niederländisch-Indien gelegenen Häfen oder nach dem Auslande vermittelst Dampf- schiffen, womit solches nach den Bestimmungen dieser Verordnung nicht erlaubt ist, wird mit einer Geld- buße von ein bis fünf Gulden für jeden Kubikmeter Nettorauminhalt, wozu das Schiff gemessen ist, bestrast. Art. 38. 1. Die Nichteinlieferung des in Art. 8 bezeichneten Certifikats in den Fällen und innerhalb der Termine, welche in den Art. 16, 17 und 18 angegeben sind, wird mit einer Buße von hundert bis tausend Gulden bestraft. 2. Das Verlassen eines Hafens ohne Einlieferung des daselbst zurückgeforderten Certifilats wird mit einer Buße von tausend bis fünftausend Gulden bestraft. 3. Die Unterlassung der durch Art. 28 vorge- schriebenen Mittheilung wird mit einer Buße von hundert bis tausend Gulden bestraft. Art. 39. 1. Die Verweigerung des Zutritts zum Schiffe gegenüber den Mitgliedern der Muste- rungskommission, die Verhinderung oder Erschwerung der Musterung und die Abgabe von Erläuterungen oder die Vorlegung von Schriftslücken, deren Unwahr- heit oder Unrichtigleit demjenigen, der die Erläute- rungen oder Schriftstücke der Musterungskommission liesern muß, bekannt war, wird mit einer Buße von sünfhundert bis tansend Gulden bestraft. 2. Mit einer gleichen Buße wird die Nichtzu- lassung oder Verhinderung der im Art. 24 bezeich- neten Inspektion oder die Mißleitung des Hasen- meisters bei dieser Inspektion bestraft. . Art. 40. 1. Die Beförderung von mehr Passa- gieren, als nach Art. 21 zugestanden ist, wird mit