Deutsches Kolonialblatt. Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. Berausgegeben in der Kolonial-Abiheilung des Ausmãrligen Amls. VI. Jahrgang. Berlin, 15. Juni 1895. nmummer 12. 3Sl K#1 6stschrift erscheint n 1I. und 15. jedeo Monats. Derselben werden als Veibeste. bbeigeinot die mindestens einmal viemelsehrl! goschinenden: ##’ von Forschungroisendon und Gelohrtoen aus den deutschon Schutzgebiolen“, horausgogeben v 1 herr v. Danckelman. zu 7 ttoelerra für das Ko lonwats # mit den Beiheiten b uase beim Wzugen durnh Post zanone 5% n Ml. 3.—. direlt unter Streifband durch die Verlogobuchhandlung Mk. 3,50 für Deutschland und Oesterrt aurth die. Mk. 3 die Lönder S33-4 — GEeistand. 4nt Anfragen sind an d#0u Königliche —————— von ureic Siegfried Wn und Verlin SW12, nochstraße 68—71. zu richte Inhalt: amtticher Theil: Gesed, belresfend vie Kaiserlichen Schuhtruppen für Süvwestafrika und LKamerun S. 293. — Personalien S. 294. Nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 294. — Sitzung des Kolonialraths S. 294. — Deutsch- Diefrinen Besuch des Schutzgebietes durch Se. Hoheit den Herog Johann Abrecht von Mecklenburg- Schwerin 6. — Sammlungen Dr. Stuhlmanns in Uluguru S. 296. — Kamerun: Ueber die Stationen des Schu Se Kamerun S. 296. — Togo: Aus dem Innern Togos S. 2. — Ueber ver jetzt beendeten Uuruhen in Towe S. 299. — Deutsch-Südwestafrika: Pferdezucht im Schuhgehete S. 300. — Aus dem Vereiche der Missionen in den Schutzgebieten und der Antisklaver S. 300. — 3 fremden Kolonien: Uebereinkunft vom 16. Mai zwischen Niederland und Frohoric mußn ehufs Li r “# Grenzen zwischen dem niederländischen und britischen Gebiet auf Neu-Guinea S. 301. — Einrichtung direkter niederländischer Staatsverwaltung auf Lombok S. 302. — Handel der Somaliküste S. 302. — Wollproduktion und Wollhandel Australiens in der Zeit vom 1. Juli 1894 bis Ende Januar 1895 S. 302. — Handelsbericht der Azoren für das Jahr 1894 S. 303. — Verschiedene Mittheilungen: BVotanische Sendungen aus den Schutzgebieten S. 304. — Litterarische Besprechungen S. 304. — Schiffsbewegungen S. 308. — Verkehrs-Nachrichten S. 309. — Deutsche Militärdienst-Versicherungs- Anstalt i in 1 Hannover S. 310. — Anzeigen. Amtlicher Theil. Gesehe; Perordnungen der Reichsbehörden. Gesetz, betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen für Südwestafrika und Kamernn. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen kt#c. 7., verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung d des Bundesraths und des Reichstages, was folgt: Zur Aufrechterhallung der öffentlichen ordung und Sicherheit in Deutsch- Sudwestajrita und in Kamerun wird je eine Schußtruppe verwendet, deren oberster Kriegsherr der Kaiser ist. §2. Auf die im § 1 bezeichneten Schutztruppen finden die Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Kaiserliche Schutztruppe für Deutsch-Ostafrila, vom 22. März 1891 (Reichs-Gesetzblatt S. 53) mit den in den folgenden Paragraphen bestimmten Abweichungen sprechende Anwendung. Die Kaiserliche Schutztruppe für Sidweiichee- besteht auch aus Gemeinen des Reichshecres und der Kaiserlichen Marine. Als pensionsfähiges Diensteinkommen im Sinne des §7 des Gesetzes, betreffend die Kaiserliche Schutztruppe für Deutsch Ostafrika, gilt: für Gemeine, welche einschließlich der im Heere oder in der Möarine abgeleisteten Dienstzeit länger als drei Jahre gedient haben, der Betrag von 1400 Mar für die übrigen Gemeinen der Betrag von 1200 Mark. 84. An die Stelle der 88 18, 19 und 20 des in den vorstehenden Paragraphen erwähnten Gesetzes treten folgende Uebergangsbestimmungen: Für diejenigen Militärpersonen, welche aus den bei der Landeshauptmannschaft für Südwestafrika, oder dem Gouvernement von Kamerun auf Grund von Dienstverträgen gebildeten Truppen in die be-