— 373 — Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch- Ostafrika im Monat April 1895. (Eine Rupie zum Kurse von 1,11 Mk.) Zölle für Schifffahrts. Holzschlag--4eben. 3 Haupt-Zollamt AusfuhrEEinfuhr Abgabe GebührenEinnahmen Insgesamm NAp. P.] Np. P.] RRp. P.] Np. P.] Npo. P.] Np. P. — Ml. f. In der in dem Kolonialblatt vom 1. Juli 1895 Nr. 13 veröffentlichten Nachwei- sung sind als Einnahmen des Haupt-Zollamts Kilwa aufgeführr. 1039 438516 07 45 —. 790 171 3712851 35 — 14152 76 Nachträglich sind die Ein- nahmen dieses Haupt-Zoll- amts festgestellt worden auf 5970 5510471 — 230 —371 1115 1 so daß sich für den Monat März 1895 eine Gesammt- einnahme der Zollverwal-= □ 20861 22 = 22973 55 tung ergiebt voo 21320 — 59805 50) 516 —12 22 2184 470999 10014 57 — 26782 M. 65860 M.] 508 M. 1528 M.] 2106 M. 40 Pf. 76 Pf. 21 Pf. 71 Pi. 46 Pf. Bekanntmachung des Kaiserlichen Gonverneurs von Kamernn zur Ausführung der Verordnung vom 1. Februar 1891, betreffend die Meldepflicht der Nicht- eingeborenen. 1. Es ist in letzter Zeit häufig vorgekommen, daß die Vorschriften der Verordnung vom 4. Fe- bruar 1891, betreffend die Meldepflicht der Nichteingeborenen, insbesondere die des § 3 nicht befolgt wurden. Um Mißdentungen vorzubengen, gebe ich bekannt, daß als dauerndes Verlassen des Schutzgebietes im Sinne des angezogenen Paragraphen alle längeren Reisen nach Orten außerhalb des Schutgebietes, besonders auch die Erholungsreisen, anzusehen sind, da die fraglichen Personen bei ihrer Abreise nicht beurtheilen können, ob ihr Gesundheitszustand ihre etwa beabsichtigte Rückkehr in das Schutgebiet zu- lassen wird. 2. Die An= und Abmeldungen sind bei derjenigen Behörde anzubringen, in deren Amtsbezirk der Meldepflichtige seinen Wohnsitz hat. Es ist sonach zuständig: a) für das Gebiet des Kamerunflusses, Mungo, Abo, Wuri und Sanagas das Keiserliche Bezirksamt in Kamerun, b) für das Kamerungebirge, den Meme= und Rio del Neydistrikt das Kaiserliche Bezirksamt in Victoria, ac) für den südlich vom Stromgebiet des Sanaga bis zum Kampo gelegenen Theil des Schutgebietes das Kaiserliche Bezirksamt in Kribi. 3. Ab= und Anmeldung sind auch dann zu erstatten, wenn der Meldepflichtige aus einem Bezirk in einen anderen übersiedelt. 4. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen unterliegen den im § 6 der obeun- angezogenen Verordnung festgesebten Strafsen. Kamerun, den 1. Jumi 1895. Der stellvertretende Kaiserliche Gonwerneur. (I. S.) gez. v. Puttkamer. Bekanntmachung des Kaiserlichen Gonverneurs von Kamernn, betreffend die Bildung eines neuen Bezirksamtes. Es wird ein neues Bezirksamt gebildet, dessen Geschäftsbereich das bisher unmittelbar von dem Kaiserlichen Gonvernement des Kamerunbeckens und seiner Zuslüsse Kamerun verwaltete Gebiet mit Aus- nahme des Sanagagebietes umfaßt. Die kommissarische Verwaltung dieses Amtes, welches den Namen Bezirksamt Kamerun führt, wird dem stellvertretenden Kanzler Herrn Dr. Seiß übertragen.