würde auch den Schulknaben zu gute kommen, die bisher an den schlechten Wasserplätzen ihr Wasser holen mußten. RKus fremden RKolonien. Ueber Brilisch= Meu. Guinea. Britisch-Neu-Guinea ist durch Patent vom 4. Sep- tember 1888 der Herrschaft der englischen Krone unterstellt worden, dabei wurde aber zwischen der englischen Regierung und den drei australischen Kolonien Viktoria, Neu-Südwales und Queensland eine Ver- einbarung dahin getroffen, daß letztere sich verpflich- teten, jährlich 5000 Pfd. Sterl. zu den Verwaltungs- losten beizustenern und die Hälfte des Unterhalts des Regierungsdampfers „Merrie England“ zu tragen, zudem aber eine gewisse Mitwirkung in der Ge- schäftsführung erhielten. Die neue Besitzung wurde daher nicht dem Kolonialamt in London direkt, son- dern in erster Stelle dem Gouverneur von Queens- land unterstellt, welchem ein „Executive Council“ in allen Angelegenhciten Britisch-Neu-Guineas als Organ zur Seite steht. Die ordentlichen Verwaltungskosten betrugen im letzten Rechnungsjahre 15.000 Pfd. Sterl., denen eine Einnahme von etwa 6000 Pfd. Sterl. gegenübersteht. Die Regierung ist seit der Besitzergreifung stelig in der Befsestigung ihrer Stellung und in der Schaffung von Verwaltungseinrichtungen vorgegangen. Ihre allgemeine Politik bezweckt die Wahrung des Besitzstandes der Eingeborenen an Grund und Boden und die Heranziehung derselben zu einer geordneten Produktion; sie hat daher die Ausfuhr der Einge- borenen als Arbeiker auch nach Qucensland verboten und sich den Verkauf des freien Landes und die Negelung der Besiedelungsfrage vorbehalten. Für die Europäer bemüht sich die Regierung, gesicherte und gute Verbindungen zu den Eingeborenen herzu- siellen und ihnen, soweit möglich, mit Hülfsmitteln bei der Aussuchung der Leßteren an die Hand zu gehen. Die verwaltende Thätigkeit der Regierung hat nun in Kurzem folgenden Verlauf genommen: Den ersten Besuchen der Beamten gegenüber verhielt sich die Bevölkerung völlig unzugänglich; es kam auch zu ofsenen Feindseligkeiten, in denen diese hart mitgenommen wurden. Die Zeit der Kämpse war aber bald vorüber, die Eingeborenen begannen sich der englischen Verwallung und Rechtsprechung zu sügen. Gefängnisse wurden errichtet, eine Polizei- truppe gebildet, das Land in vier Verwaltungsbezirke mit besonderen Unterbeamten zur Wahrnehmung der Geschäfte getheilt und eine geregelte Postverbindung eingerichtet. Die Durchforschung des Landes wurde lebhaft betrieben, die Küste in ihrem Verlaufe karto- graphisch sestgestellt. Ein Hauptaugenmerk richtete die Regierung weiter auf die Bepflanzung großer Flächen mit Kokosnußbäumen und auf die Anlegung von Versuchsfeldern für fremde und einheimische Nutz- 520 pflanzen, auf den Bau von Wegen, Trockenlegung von Sümpfen u. s. w. Nach den gemachten Erfah- rungen haben sich die errichteten Gesängnisse als eine besondere Schule für die Verbreitung der Gesittung unter den Eingeborenen erwiesen; sie werden darin an regelmäßige Arbeit und Lebensführung gewöhnt und haben Gelegenheit, mit Europäern und An- gehörigen der verschiedensten, für sie fremden Stämme zu verkehren, Sprachen zu lernen, neue Einrichtungen und Gewohnheiten zu sehen und anzunehmen. Aus den entlassenen Sträfliugen gehen denn auch die besten Polizeisoldaten, sowohl der Polizeitruppe als in den Dörfern hervor. Eine bedeutende Unterstützung wird der Regierung von den im Lande thätigen vier Missionen zu Theil; es sind dies die Brüder vom Heiligen Herzen, die Wesleyaner, die Londoner Missionsgesellschaft und die anglikanische Mission. Wünschenswerth erscheint im Interesse der kulturellen Erschließung des Landes eine erhebliche Verstärkung der Zahl der Laienbrüder, um tüchtige Arbeitskräfte zu erlangen. Mit der Verwaltungsthätigkeit hielt die Gesetz- gebung auf allen Gebieten gleichen Schritt. Als allgemeiner Grundsatz gilt, daß die Gesetze der Kolonie Qucensland entsprechend zur Anwendung zu bringen sind, soweit nicht Sonderbestimmungen getroffen wurden. Verboten ist die Einfuhr von Feuerwaffen, Schieß- bedarf, Pulver, berauschenden Getränken und Opium zum Handel mit den Eingeborenen; verboten ist weiter die Ausführung von Eingeborenen als Ar- beiter; die Bergwerlsverhältnisse und der Landkauf wurden geregelt. Zur Förderung der Rechtspflege wurden für die bürgerliche und Strafgerichtsbarkeit ordentliche Ge- richte bestellt und ein Instanzenzug geschaffen. In Civilsachen hat der Centralgerichtshof für Neu-Guinea denselben Kreis sachlicher Zuständigkeit wie der oberste Gerichtshof von Queensland: in Strassachen dagegen ist noch in gewissen Fällen Berufung vom Ersteren an den Letzteren zulässig. Die Gesetzgebung hat auch in die Regelung der Verhältuisse der Eingeborenen eingegriffen. Besondere Bestimmungen sind erlassen über Diebstahl und dessen Bestrafung, über die Todtenverbrennung, über Ver- leumdung und Bedrohung, Ehebruch, Schaffung einer Polizeitruppe in den Dörfern, über Zauberei, Wegebau, über Anpflanzung von Kolosnüssen. Erwähnung ver- dient, daß der rechtlichen Anschauung der Eingeborenen insosern Nechnung getragen worden ist, als die an- gedrohte Strafe häufig in einer an den Geschädigten zu zahlenden Buße besteht. Die Ausführung der Gesetze wird sorgfältig überwacht. Die Zahl der weißen Bevölkerung be- trägt bis jenzt etwa 300 Meonschen. Das Land selbst ist in Anbetracht seiner Lage nicht ungesund; es ist frei von Scharlach, Blattern, Friesel, Masern, Keuchhusten, dem gelben Fieber und Typhus. Dusenterie ist fast unbekannt; Aussat