Beilage zu Ur. 25 des „Deutschen Nolonialblattes“, VI. Jahrgang. Verlin, den 1. Dezember 1895. Allerhöchste Verordnung über die Schafung, gesitzergreifung und Veräußerung von Kronland und über den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken in Deutsch-Ostafrika im Allgemeinen. Vom 26. November 1895. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c., verordnen für das Deutsch-vostafrikanische Schubgebiet auf Grund des § 1 und des § 3, Zisser 2 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten (Neichs-Gesetzblatt 1888, S. 75), in Er- gänzung und Abänderung Unserer Verordnung vom 24. Juli 1894 im Namen des Reichs, was folgt: I. Schaffung von Kronland. 81. Vorbehaltlich der Eigenthumsansprüche oder sonstigen dinglichen Ansprüche, welche Private oder juristische Personen, Häuptlinge oder unter den Eingeborenen bestehende Gemeinschaften nachweisen können, sowie vorbehaltlich der durch Verträge mit der Kaiserlichen Regierung begründeten Okkupationsrechte Dritter, ist alles Land innerhalb Deutsch-Ostafrilas als herrenlos Kronland. Das Eigenthum daran sieht dem Reiche zu. II. Besitzuahme von Kronland. 82. Die Besitznahme von Kronland erfolgt vorbehaltlich der Bestinmungen in 8 12 durch die Regierung. Bei der Besitznahme von Kronland in der Umgebung bestehender Niederlassungen von Eingeborenen sind Flächen vorzubehalten, deren Bebauung oder Nutzung den Unterhalt der Eingeborenen auch mit Rück- sicht auf künftige Bevölkerungszunahme sichert. 1. Die Ermittelung und Feststellung des herrenlosen Landes (Kronlandes) erfolgt durch Land- ommissionen, welche von dem Gonverneur unter Zutheilung des erforderlichen Vermessungspersonals zu ilden sind. Diese Kommissionen treffen auch die Entscheidung über etwaige von Privaten erhobene Ansprüche. Gegen diese Entscheidung ist der Rechtsweg zulässig. 86. · In solchen Bezirken, für welche ein Grundbuch besteht, erfolgt die Eintragung der als Kronland in Besitz genommenen Grundstücke auf Grund einer von dem Gouverneur oder einem von ihm hierzu ermächtigten Beamten ertheilten Bescheinigung, daß die Besihnahme unter Beobachtung der für den Erwerb maßgebenden Bestimmungen gehörig erfolgt ist und daß danach die Eintragung des Eigenthums zu Leschehen habe.