2 — Bei Gelegenheit der Regelung der vorliegenden Frage haben Eure Excellenz mir gegenüber bemerkt, daß die Prämie von 10 pEt., die der Staat seinen Angestellien für das von ihnen gekanfte Elfenbein angeblich zahle, geeignet sei, den Handel des deutschen Schutzgebietes zu schädigen. Wie ich Eurer Excellenz versichert habe, besteht diese Prämie nicht und wird auch in Zukunft den Angestellten des Staats für die Einsammlung von Elfenbein nicht gezahlt werden. Die vorstehenden Anerbietungen wahren unseren beiderseitigen Regierungen ihre eigene Anschauungs- weise und entspringen den versöhnlichen Gefühlen, von denen sie beseelt sind. benutze u. s. w. u. s. w. (gcz.) Edmond van Eetvelde. Seiner Excellenz Herrn Grafen v. Alvensleben u. s. w. u. s. w. Nr. 2. Brüssel, den 25. November 1895. Der Unterzeichnete beehrt sich, den Herin Staatssekretär von Eetvelde ergebenst zu benachrichtigen, daß er die ges. Note vom 20. d. Mts., betreffend die Hinrichtung des Elfenbeinhändlers Stokes, seiner hohen Regierung mitgetheilt hat. Erhaltenem Auftrag zufolge beehrt sich derselbe, Folgendes darauf zu erwidern: Nachdem die Regierung des Kongostaats ihrem Bedauern darüber Ausdruck gegeben hat, daß das gegen Stokes eingeschlagene Verfahren nicht den gesetzlichen Formen entspreche, so hat die Kaiserliche Regierung von dieser Erklärung. sowie ferner von der ertheilten Zusage Kenntniß genommen, den Komman= danten Lothaire vor ein mit der Untersuchung der Sache zu befassendes Gericht zu stellen und ihn, falls er für schuldig befunden wird, mit einer der Schwere des Falles entsprechenden Strafe zu belegen. Die von der Regierung des Kongostaats angebotene Summe von 100 000 Francs nimmt die Kaiserliche Regierung als Ersatz für diejenigen Schädigungen und Verluste an, welche die aus dem deutschen Schutzgebiete stammenden Begleiter des Stokes erlitten haben. Ingleichen nimmt die Kaiserliche Regierung die von der Regierung des Kongostaats eingegangene Verpflichtung an, die als Gefangenc im Kongostaat zurückbehaltenen, dem deutschen Schutzgebiete angehörigen 86 Träger des Stokes in Freiheit zu setzen und sie auf Kosten des Staats zur Küste zu befördern, für jeden sehlenden Träger aber die Summc von 1000 Mark zu zahlen als Entschädigung für die betrefsenden Angehörigen oder Stammeshäuptlinge. Von dem Versprechen der Kongoregierung, wonach die Angestellten des Staats für das erworbenec Elfenbein keine Prämien mehr erhalten sollen, hat die Kaiserliche Regierung Kenntniß genommen, wobei sic voraussetzt, daß jenes Versprechen sich nicht nur auf Elfenbein, sondern auf allc Produkte, insbesondere auch auf Gummi bezieht. Indem der Unterzeichnete bittet, ihm den Empfang der vorstehenden Note zu beslätigen, beehrt sich derselbe noch hinzuzufügen, daß nach einem neuerdings eingegangenen Telegramme des Koaiserlichen Gouverneurs v. Wissmann die Kongobeamten und insbesondere der Kommandant des Tanganyikodistrikts ihr illoyales Verhalten fortsetzen und daß sich die Kaiserliche Regierung nach dieser Richtung hin bis nach Eingang näherer Nachrichten alle weiteren Schritte vorbehält. Der Unterzeichnete benutzt auch diesen Anlaß u. s. w. u. (gez.) Alvensleben. An den Staatssekretär des Unabhängigen Longostaats #nt. *)7# Eetvelde. Nr. 3. Brüssel, den 3. Dezember 1895. err Graf, In Erwiderung auf die Note Curer Excellenz vom 25. November d. Is.*) beehrt sich die Re- gierung des Unabhängigen Kongostaats hierdurch, die der Kaiserlichen Regierung in der Mittheilung vom 20. November?) gemachten Anerbietungen zu bestätigen, und ist bereit, derselben die angebotene Summe von hunderttausend Francs zu zahlen, als Ersatz für den Schaden, den die zur Karawane des Herrn Stokes gehörenden Leute dadurch erlitten haben, daß sie ihres Führers beraubt wurden. Sie glaubt der Kaiserlichen Regierung mittheilen zu sollen, daß nach neuen Telegrammen aus Sansibar die Karawane von Stokes, einschließlich der eingeborenen Frau dieses Kaufmanns, an der Küste angekommen sein soll mit einem Vorrath von Elfenbein longolesischer Herkunft. Ist dies der Fall, so ist sie überzeugt, daß die Kaiserliche Regierung dieser neuen Sachlage in aller Billigkeit Rechnung tragen wird. Was die Handelsprämien betrifft, die die Kongoregierung ihren Angestellten zahlen soll, so ist sie zwar der Ansicht, daß dies eine Frage ihrer inneren Verwaltung ist, die mit keiner ihrer internationalen Verpflichtungen in Zusammenhang steht, sie glaubt indessen darauf hinweisen zu können, daß sie bereits Gelegenheit gehabt hat, Eurer Excellenz in förmlicher Weise zu versichern, daß diese Prämien nicht bestehen. Lergleiche Nr. 2. *#) Vergleiche Nr. 1.