— 36 — Die Bezirksämter ersuche ich, die an der Küste ankommenden Karawanen nach dieser Richtung hin noch ciner besonderen Prüfung zu unterziehen. Dar-es-Saläm, den 17. Dezember 1895. Der Kaiserliche Gouverneur. (L. S.) gez. Dr- v. Wissmann. Gouvernementsbefehl des Kaiserlichen Gonverneurs von Deutsch-Ostafrika. Ich theile hiermit die Stationen im Innern in zwei Klassen ein: 1. Klasse: 1. Mpwapwa, 2. Tabora, 3. eine Station am Victoria-See (welche, wird in nächster Zeit bestimmt werden), 4. die demnächst am Tanganyika-See zu gründende Station, 5. Langen- burg, 6. Moschi. II. Klasse: Alle übrigen Stationen. Diese Eintheilung soll lediglich maßgebend sein für die Ausrüstung und den Ausbau der Stationen in dem Sinne, daß die Stationen I. Klassc, als voraussichtlich für lange Zeit bleibend, was Ausrüstung und Ausbau anbetrifft, reichhaltiger bedacht werden als die II. Klasse, deren längeres Bestehen zweifelhaft ist. Dar-es-Saläm, den 21. November 1895. Der Kaiserliche Gouverneur. (L. S.) gez. Dr. v. Wissmann. Verordnung der Kaiserlichen Landeshaupt schaft des Schutzgebietes der Marshall-Inseln, betreffend die Führung der Neichsflagge durch Eingeborenec. In Ausführung der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Ertheilung des Rechts zur Führung der Reichsflagge an Eingeborene des Schutzgebietes der Marshall-Inseln, vom 19. September 1893 wird hiermit verordnet: 81. Das Recht, die Reichsflagge zu führen, kann Schissfen von Eingeborenen nur verliehen werden: 1. wenn die Schiffseigner deutsche Schutzbefohlene sind und im Schutzgebiete Grundeigenthum besitzen, 4.wenn sie sich eines guten Rufes erfreuen und insbesondere noch niemals sich wegen Seeräubercien eine Verurtheilung zugezogen haben wenn sie sich verpflichten, mit dem Schiffe die Grenzen des Schutzgebietes ohne Erlaubniß oder ohne Noth niemals zu verlassen, .wenn der Kapitän und die Mehrzahl der Mannschaft Eingeborene der Marshall= Inselnsind. 6 82 Die bewilligte Berechtigung muß bei etwaigem Wechsel des Schiffseigners von Neuem nachgesucht werden; sie kann aber jederzeit seitens der Kaiserlichen Landeshauptmannschaft aufgehoben werden. 83. Die Berechtigungsurkunde (Flaggenattest) hat die erforderlichen Angaben zum Erweis der Identität des Schiffes zu enthalten und ist vom Kapitän an 5 desselben aufzubewahren. Der Name des Schiffes sowie der Heinacsstefen Jaluit müssen am Heck mit farbigen lateinischen Buchstaben angegeben sein. l 5. Eine Musterrolle wird von Seiten der Landeshauptmannschaft nicht ausgestellt. Dagegen erhält der Kapitän bei jeder neuen Ausreise des Schiffes ein schriftliches Ausklarirungsattest. 86. Für die Ausstellung eines Flaggenattestes ist eine Gebühr von 24 Mark zu entrichten. 7. Diese Verordnung tritt in Kraft mit de Tage der Bekanntmachung derselben auf den ver- schiedenen Inseln. Jaluit, den 1. März 1895. Der Kaiserliche Landeshauptmann. (L. S.) Dr. Irmer.