— 66 — 8 4. Auf Grund dieser Meldung hat das Bezirksamt sofort einen Beamten sowie einen Arzt an Bord zu schicken, um eine Untersuchung der Einwanderer vorzunehmen. Diese Untersuchung kann nur aus be- sonderen Gründen und mit Genehmigung des Bezirkshauptmanns auch am Lande vorgenommen werden, doch sind dann geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß die Einwanderer vor dem Abschluß der Untersuchung mit anderen Personen nicht in Berührung kommen. Personen, die ausweislich der ärztlichen Untersuchung mit einer ansteckenden Krankheit behaftet sind, dürfen nicht an Land gebracht werden, auch die von der Krankheit noch nicht ergriffenen Arbeiter können zur Vermeidung der Ansteckungsgefahr und zum Zweck der Beobachtung nach Maßgabe der zu erlassenden Quarantänebestimmungen an einem hierzu geeigneten Orte auf kürzere oder längere Zeit internirt werden. 86. Gleichzeitig mit der ärztlichen Untersuchung ist durch den Beamten des Bezirksamtes an Bord des Schiffes festzustellen, ob dessen Einrichtungen den hierüber erlassenen Vorschriften entsprechen. Ebenso sind etwaige Beschwerden der Einwanderer über mangelhafte Schiffseinrichtung sowie über die ihnen während der Fahrt zu Theil gewordene Behandlung entgegenzunehmen und deren Richtigkeit womöglich schon an Bord durch Augenschein und Vernehmung von Betheiligten und Zeugen festzustellen. Desgleichen hat der Beamte womöglich auch schon an Bord des Schiffes, spätestens aber unmittelbar nach der Landung, sich davon zu überzeugen, daß die Einwanderer über die einzelnen Bestimmungen der mit ihnen abgeschlossenen Verträge eingehend unterrichtet sind. 87. Für Unterkunft der Einwanderer an Land hat der Unternehmer Sorge zu tragen, und ist es Sache des Bezirksamtes, darüber zu wachen, daß die hierfür bestimmten Räume je mit Rücksicht auf die Dauer des Aufenthaltes, sowohl was Bauart, Umfang, Gesundheit als auch die innere Einrichtung betrifft, den Bedürfnissen und bisherigen Gewohnheiten der Einwanderer entsprechen. 88. Das Bezirksamt ist berechtigt und verpflichtet, etwa nothwendige Veränderungen dieser Räume auf Kosten des Unternehmers vornehmen zu lassen, wenn dieser sich weigern sollte, einer an ihn dahin gerich- teten Aufforderung nachzukommen. II. Beförderung vom Ausschiffungs= nach dem Bestimmungsorte. 9 ·- Werden die Einwanderer von der Küste nach dem Inlande gebracht, so ist der Trausport durch eine von einem Weißen kommandirte Polizeiabtheilung zu begleiten. Dieser hat darüber zu wachen, daß auch auf den Haltestationen von dem Unternehmer die nöthigen Vorkehrungen zur Unterkunft und Ver- pflegung der Einwanderer getroffen sind, und daß diese selbst vollzählig am Orte ihrer Bestimmung ankommen. III. Unterbringung und Behandlung am Orte der Verwendung. 8 10. Die am Orte der Bestimmung für die Arbeiter errichteten Wohnungen sind zuvor seitens des Arztes einer Prüfung zu unterwerfen, ob sie mit Bezug auf Größe, Bauart, Gesundheit und sonstige Ein- richtung vernünftigen Ansprüchen entsprechen, wobei davon auszugehen ist, daß für jeden einzelnen Arbeiter mindestens ein Flächenraum von vier Quadratmetern bei einer Höhe von drei Metern zu berechnen ist. 8 11. Das Bezirksamt ist berechtigt und verpflichtet, darüber zu wachen, daß die mit den Arbeitern abgeschlossenen Verträge von dem Arbeitsherrn in allen Punkten eingehalten werden. Die Arbeiter sind darüber zu belehren, daß etwaige Beschwerden hierüber bei dem in § 12 erwähnten Beamten anzu- bringen sind. * Zu diesem Zwecke ist am Orte der Verwendung der Arbeiter entweder ein ständiger Beamter des Gouvernements zu halten, oder aber ein solcher von Zeit zu Zeit, mindestens einmal monatlich, auf einige Zeit an Ort und Stelle zu entsenden, um etwaige Beschwerden der Arbeiter sowic auch des Arbeitsherrn entgegenzunehmen und hierüber zu entscheiden. 8 13. Auf jeder Plantage, wo ostasiatische Arbeiter beschäftigt werden, ist besonderer Raum für Kranke und ein Isolirraum für ansteckende Krankheiten vorzusehen, desgleichen der Besitz einer Apotheke nach- zuweisen. «