eines von der Verwaltung zu ermittelnden Preises in ewige Erbpacht erwerben. Die Landakte von 1878 bestimmte, daß alles verfügbare Kronland im Auktionswege au den die höchste jährliche Zahlung Bietenden in ewige Erb- pacht gegeben werde. Der Erbpächter sollte nach Leistung bestimmter Zahlung den Erbpacht-Besitztitel erhalten. Die jährliche Pachtzahlung konnte durch eine ein- malige Zahlung des wenigstens 20 fachen der Jahres- pacht abgelöst werden, ohne daß dadurch das Rechts- verhältniß geändert wurde. Ausgenommen vom öffentlichen Verkauf blieben Ländereien, welche die Nachbarn beanspruchten, Ge- meindeländereien, Wälder, Mineraldistrikte, Seeküste, Fischereistationen, Ausspanne, militärisch wichtige Ge- biete, Terrains für Einwanderer. Stadt= und Dorsplätze wurden ebenfalls in Erb- pacht gegeben. Erbpächter und sonstige Landbesitzer konnten an ihr Terrain stoßende Grundstücke direkt von der Regierung ohne Auktion kaufen. Unentgeltliche Landzutheilung im öffentlichen In- teresse blieb dem Parlament vorbehalten. Ein Gesetz von 1882 erleichterte die Ansiedelung kleiner Bauern in der Weise, daß es Leuten über 21 Jahre alt und die nicht mehr als 250 Morgen besaßen, gestattete, vermessene Landstücke von 10 bis 250 Morgen sich direkt, ohne Auktion, in Erbpacht geben zu lassen. Die Leute müssen 1 sh für den Morgen hinterlegen, jährlich //0 des Werthes des Landes als Pacht zahlen, innerhalb sechs Monate nach Ertheilung der Lizenz auf dem überwiesenen Lande sich niederlassen, drei Jahre lang darauf wohnen und es binnen zwei Jahren einzäunen oder zum 20. Theil bebauen. Nach fünf Jahren erhalten sie den Erbpacht-Besitztitel. 1887 ist eine nochmalige Landakte ergangen, welche die 1832·er ungeändert gelassen, im Uebrigen aber allgemein die Veräußerung des Landes im Wege der Auktion eingeführt hat. Die Zahlung des Preises darf auf einmal oder in Raten erfolgen. Zur Sicherung des restirenden Kaufgeldes, welches mit 4 pCt. zu verzinsen ist, wird zu Gunsten des Gouvernements eine Hypothek auf das Grundstück eingetragen. Die Bergrechte bleiben der Krone überall vorbehalten. Die Anlage von Straßen, Eisenbahnen, Dämmen, Wasserwerken u. s. w. innerhalb des versteigerten Landes ist gegen angemessene Entschädigung jederzeit zu gestatten. Handelsstationen können den Tradern auch ohne öffentliche Versteigerung gegen einen vom Gouvernement zu bestimmenden Preis überlassen werden. Ebenso bedarf es bei Inseln mit Guano, Eiern u. s. w., bei Landstrecken, die aus öffentlichen Wasseranlagen berieselt werden, und bei Ueberweisung von Land an Gemeinden keiner Auktion. Das oben angeführte, zuletzt ergangene Gesetz Crown Land Disposal Act and Leasing Acts 224 Amendment Act von 1895 enthält im Wesent- lichen folgende neue Bestimmungen: Die nach dem Agricultural Lands Act von 1882 bezw. dem Crown Lands Disposal Act von 1887 zu entrichtende Rente kann zu jeder Zeit durch Zahlung ihres 20 fachen Betrages abgelöst werden. Auch die Ablösung eines Theiles der Rente ist zu- lässig. Doch wird durch die gänzliche oder theilweise Ablösung der Rente, zu welcher die Zustimmung des Gouverneurs erforderlich ist, an der rechtlichen Natur des Besitzverhältnisses nichts geändert. In Ergänzung des Crowmn Lands Disposal Act 1887 wird bestimmt, daß die zur Sicherung des Restkaufgeldes zu bestellende Hypothek innerhalb 13 Monate nach dem Verkaufe eingetragen werden muß, widrigenfalls der Schuldner bis zum Ablaufe des 18. Monats nach dem Verkaufe eine Strafe von 1 sh pro Tag zu zahlen hat. Nach dieser Frist wird der gesammte Rest des Kaufgeldes fällig. Das zuständige Gericht hat den Schuldner dann zur Zahlung des Kaufgeldes und der Strafe zu ver- urtheilen. Zahlt er trotz des Urtheils nicht, so wird der Kaufvertrag für null und nichtig erklärt und die bereits auf das Kaufgeld geleisteten Zahlungen sind zu Gunsten der Regierung verfallen. Ferner enthält das neue Geseß eine Abänderung der Zahlungsbedingungen bei einem die Summe von 25 Pfd. Sterl. nicht übersteigenden Kaufpreise. Der- selbe soll entweder sofort oder nach Stellung zweier Bürgen und unter Verzinsung von 4 pPEt. spätestens innerhalb dreier Jahre bezahlt werden. Im Falle nicht pünktlicher Zahlung ist die Regierung berechtigt, den Kaufvertrag aufzuheben und die bereits ge- leisteten Zahlungen einzubehalten. Ferner wird in Abänderung des Agricultural Land Act 1882 bestimmt, daß Kronland nur solchen Personen übertragen werden darf, welche überhaupt noch kein Land in der Kolonie besitzen. Statt des bisher vorgeschriebenen dreijährigen Aufenthaltes auf dem überwiesenen Lande wird ein fünfjähriger Auf- enthalt verlangt; auch ist eine Uebertragung des Be- sitzes während dieses Zeitraums verboten. Dagegen ist das frühere Ersorderniß, das Land innerhalb zweier Jahre zu umzännen, bezw. ½/20 desselben in Kultur zu nehmen, fortgefallen. Erfüllt der Be- liehene die ihm in der Lizenz auserlegten Pflichten, so wird ihm nach Ablauf der fünfjährigen Frist das Grundstück dauernd überwiesen, wofür er 15 Jahre hindurch ½0 des Grundwerthes als Rente zu zahlen hat. Endlich ist bestimmt, daß Jemandem, der ein Stück Kronland bona üde mindestens zehn Jahre besessen und dasselbe mit dauernden Verbesserungen versehen hat, ohne Eigenthümer nebenliegender Grund- stücke zu sein, dieses Kronland von der Regierung mit Zustimmung gesetzgebender Körperschaften gegen einen angemessenen Preis überlassen werden kann. on den 141 648 169 Acres der Kapkolonie waren Ende 1892 veräußert 98 000 000, verfügbar