— 225 — sind noch 43 640 963, worin aber Missionsstationen, die Reservate der Eingeborenen, Gemeindeländereien und Ausspanne einbegriffen sind. Hinsichtlich des Landes der Eingeborenen gilt ein Gesetz von 1879, wonach der Gouverneur einen Theil desselben in Loose zerlegen und dafür einzelnen Individuen Erbpacht-Besitztitel unter bestimmten Be- dingungen verleihen kann. Bestimmte Gebiete sollen als Gemeindeweide reservirt werden. 1882 waren 18 366 Loose in verschiedenen Reservationen und Missionsstationen vermessen und 10 046 Erbpacht- Besitztitel ausgestellt. Bleibt eine Pacht zehn Jahre unbezahlt, ist der Platz verlassen und der Pächter unauffindbar, so wird das Land als verlassen aufgeboten und fällt nach drei Monaten, wenn sich kein Berechtigter meldet und die Zahlungen leistet, an die Krone zurück. Der Erwerb und die Verwaltung des Grund- besitzes in der Eingeborenenlokation des Glen Grey- distriktes ist durch ein besonderes Gesetz — Clen Grey Act 1894 — eingehend geregelt. Lehrreich in Bezug auf die Art und Weisc, wie England neuerdings in afrikanischen Gebieten die Landfrage ordnet, ist sein Vorgehen in Betschuanaland. Nach der Annexion dieses Gebietes wurde 1885 eine Kommission mit Prüfung aller dort vorhandenen Besitzansprüche betraut. Sie mußte zunächst Lände- reien, welche den Bedürfnissen der Eingeborenen ge- nügten, aussondern und den Rest als Kronland er- klären. Die darin von Europäern geltend gemachten Ansprüche wurden auf ihren Werth untersucht. Land- erwerbungen, bei denen die Veräußerer als nicht be- rechtigt zum Verkauf anzusehen waren, sowie die Ansprüche von Leuten, welche gegen England die Waffen geführt hatten, wurden für nichtig erklärt. Die als gültig angesehenen Landansprüche wurden in der Weise behandelt, daß die Inhaber das Land in Erbpacht gegen einc jährliche Zahlung von 1 sh für 100 Morgen zugetheilt erhielten. Alle Mineral= rechte wurden der Krone vorbehalten. Durch spätere Anordnung wurden 200 000 Acres als höchst zulässiges Maß einer Landkonzession, und 10 Quadratmeilen, oder in Ausnahmefällen 100 OQuadratmeilen, in einem Block bei einer Bergwerks- konzession bezeichnet. Für den Fall, daß Gesell- schaften Rechte auf größere Flächen bereits besaßen, wurden ihnen bestimmte Verpflichtungen auferlegt. — Es ist außerdem vorgesehen, daß keine Land- konzession anerkannt werden soll, soweit ihre Be- stimmungen den Verwaltungs= und Finanzinteressen der Kolonie widersprechen und ein Monopol, gesetz= liche Ausnahmestellung oder Steuerfreiheit bezwecken. Ueber die Einverleibung des Betschuanalandes in die Kapkolonie, welche im Jahre 1895 erfolgt ist, vergl. Kolonialblatt 1895 Nr. 24 S. 660 und 661. Rongostaat. Nach einer Mittheilung des „Journal des Intérèts Maritimes“ hat am 5. März d. Is die „Société belge du Haut Congo“ in Brüssel eine außerordentliche Generalversammlung abgehalten, welcher eine am 21. Februar d. Is. zwischen dem Staatssekretär des Kongostaates Edm. van Eetvelde und dem Generaldirektor der Gesellschaft Major Thys getroffenes Abkommen zur Genehmigung vor- gelegt wurde. Hiernach verpachtet die genannte Gesellschaft an den Kongostaat vorbehaltlich des Rechts des späteren Ankaufs durch den Staat vom 1. Juli 1896 ab bis Ende des Jahres 1901 für einen jährlichen Pachtzins von 350 000 Francs sechs ihrer Dampfer auf dem oberen Kongo. Der Staat übernimmt die Beförderung der Personen und Güter der Gesellschaft auf dem oberen Kongo zwischen dem Stanley-Pool und nach gemeinsamer Uebereinkunft noch näher zu bestimmende Depots zu dem gegenwärtig in Kraft befindlichen Tarif sowie den Trägerdienst zwischen dem Endpunkt der Eisenbahnlinie und dem Stanley- ool. Er garantirt auf beiden Linien ein Trans- portminimum von 12 000 Lasten pro Jahr strom- aufwärts und 400 Tonnen stromabwärts. Im Falle des Ankaufs der Dampfer verpflichtet er sich, die Fußtransporte der Gesellschaft bis zum 31. De- ember 1905 zu übernehmen, und zwar zu dem augenblicklich bestehenden Tarif, ohne jegliche differen- tielle Behandlung, unter der Bedingung, daß ihm allein die Gesellschaft die Beförderung ihrer Personen und Güter überläßt. Der Staat überläßt der Ge- sellschast die Ausbeutung des Elfenbeins und des Kautschuls in bestimmten Gebieten, indem er sich verpflichtet, dort keine „ Ccolte“ für eigene Nechnung vorzunehmen. Der Staat erhält das Recht, sich bei der Gesellschaft durch einen Kommissar vertreten zu lassen. Schließlich sollen noch folgende Nachtrags- bestimmungen zu diesem Abkommen in Kraft treten: 1. Der Preis einer Trägerlast zwischen „Pool“ und dem Endpunkt der Eisen bahn darf 25 Francs nicht übersteigen. 2. Der Staat verpflichtet sich, die nothwendigen Neparaturen an den Dampfern zu dem um 20 pPéCt. für allgemeine Verwaltungskosten er- höhten Kostenpreise vorzunehmen. 3. Der Staat wird der Gesellschaft zu billigem Preise zehn an noch näher zu bestimmenden Orten neu einzurichtende Faktoreien überlassen. Baumwollenindustrie in Ostindien. Ueber den Einfluß der Einführung europäischer Fabrikation auf die Baumwollenindustrie im west- lichen Theile Ostindiens enthält eine im Jahre 1894 in Bombay erschienene Schrift, deren Verfasser ein Inder, Namens Pestanji Soralji Kotval, ist, lehr- reiche Mittheilungen. Der Verfasser giebt zunächst einen kurzen Ueber- blick über die allgemeine Entwickelung der Baum-