— 243 — ohne daß dadurch die ausschlies.liche Verantwortlichkeit des Bezirksamkmanns ausgehoben wir erhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Urtheil ist schriftlich abzufassen. 8 14. Für di - - .-- -- rn fi ie i bis. 13 dieser Für die tationen und amtlichen Expeditionen im Innern finden ie in den 8§ 2 b » erordnung enthaltenen Bestimmungen mit der Maßgabe enksprechende nwendung, daß hinsichtlich der Ausübung der Strafgerichksbarkeit (§ 1) an die Stelle des Bezirksamtmanns der Stationsvorsteher bezw. der Expeditionsführer tritt. § 15 . · » .« .. .. 4) Kann in den im Innern belegenen Stationen oder bei den dort befindlichen Expeditionen (9 1 im Falle eines Aufruhrs, - Ueberfalls oder in einem sonstigen Nothstande aus zwingenden Gründen das im § 11 vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten werden, erscheint vielmehr eine sofortige Voll- streckung der Todesstrafe an einem Eingeborenen erforderlich, so ist von dem Stationsvorsteher bezw. Expeditionsführer gegen den Angeschuldigten thunlichst unter Hinzuziehung von mindestens zwei Beisitzern ein summarisches Verfahren einzuleiten und das über die stattgefundenen Verhandlungen aufzunehmende Protokoll sowie das gefällte Urtheil nebst Gründen nachträglich dem Kaiserlichen Gouverneur (Landes- hauptmann) mit Bericht einzureichen. » * . im zu dem sümearsschen Verfahren die vorgeschriebenen Beisitzer nicht zugezogen werden so sind die Gründe hierfür in dem Protokoll darzulegen. * . ch den Kaiserlichen G · . -.. i Kaiserli verneur Wenn in einem heil oder an einem Orte des Schubgebietes dur den Kaiserlichen Gouvern (Landeshauptmann) oder selne Stellvertreter, oder in Fällen dringender Gesahr vurch einen selbfiändigen Gouvernementsbeamten oder einen selbständigen Militärbefehlshaber der Kriegszuf a en är ist , tritt gegenüber allen Eingeborenen, welche sich strafbar machen, das summarische Verfahren in der im 15 dieser erordnung bezeichneten Weise in Kraft. III. Disziplinarbefugnisse der Bezirksamtmänner un tationschefs im Innern. . 17. .. ,..« «.. .. .. .- Arbei « thältniß stehen, Eingeborene, welche in einem Dienstverhältniß oder einem Arbeitsvertragsverhäl ; können auf Litaag der Dienst- oder Arbeitgeber wegen fortgesetzter Pflichtverletzung und Trägheit, wegen Widerseplichkeit oder unbegründeten Verlassens. ihrer Dienst= oder Arbeitsstellen sowie wegen sonsiiger er- beblicher Verletzungen des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses disziplinarisch von dem mit Ausũ ung der Strafgerichtsbarkeit betrauten Beamten (§§ 1, 14) mit körperlicher Züchtiguug und in Verbindung mit dieser Strafe oder allein mit Kettenhaft nicht über 14 Tage bestraft werden. *- · Die in den §§ 2 bis 9 und 12 für die gerichtlichen Strafen gegebenen Vorschriften finden auf die Disziplinarstrasen Anwendung. IV. Schlußbestimmun 8 18. ... Die ezirksamtmänner (Amtsvorsteher) und Stationsvorsteher, sowie, gegebenenfalls, die Expeditions= führer und im Falle deren Abwesenheit ihre Vertreter haben vierteljährlich über die vollstreckten Strafen an den Gouverneur (Landeshauptmann) zu berichten. Diese Berichte sind dem Auswärtigen Amt, Kolonial-Abtheilug, vorzulegen. * 19. iese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer eröffentlichung in Ezirken und Stationen in Kraft. · . Gleichzeitig treten die entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere die Verordnung des Käiler- lichen Gonverneurs von Ostafrika, betreffend die Abänderung der Gerichtsbarkeit und der Polizeibefugnisse der Bezirksamtmänner vom 29. Juni 1893 außer Kraft. Berlin, den 22. April 1896. Der eichskanzler. gez. Fürst zu Hohenlohe.