a) der Geburtsurkunde, b) eines Auszuges aus dem Strafregister, c) eines Führungsattestes. Der Minister bestimmt auf Vorschlag des Ver- waltungsrathes die Liste der zugelassenen Kandidaten. (rt. 11. theilung sind die in Art. 7 aufgeführten allgemeinen Vorlesungen obligatorisch, mit Ausnahme des Ver- waltungsrechtes, der Kolonialsysteme des Auslandes und der angewandten Baukonstruktion. Außerdem ist der Kursus in der arabischen, der anamitischen oder der madagassischen Sprache obligatorisch. Militärische und Leibesübungen sind nicht obli- gatorisch. Die Schüler, welche das Abgangsexamen bestanden haben, erhalten ein besonderes Zeugniß. Kap. IIII. Vorbereitungsschule. Art. 13. Der Besuch dieses Kursus ist an folgende Voraussetzungen geknüpft: 1. Französische Staatsangchörigkeit, 2. ein Alter von mindestens 17 und hbchstens 22 Jahren, 3. Beibringung a) der Geburtsurkunde, b) eines Auszuges aus dem Strafregister, ) eines Führungsattestes. Der Verwaltungsrath bestimmt die Liste der zugelassenen Kandidaten. Art. 14. Für die Schüler der Vorbereitungs- schule sind den in Art. 5 für die Zulassungsprüfung bestimmten Materien entsprechende Vorlesungen obli- gatorisch. Die körperlichen Uebungen sind obligatorisch. Kap. IV. Allgemeine Bestimmungen für die französischen Sektionen. Art. 15. Durch Bestimmung des Verwaltungs- rathes können mit Ausnahme für die Verwaltungs-, die Handels= und Vorbereitungsabtheilungen auch freiwillige Zuhörer ausgenommen werden. Sie haben die Einschreibegebühren zu entrichten, können sich den Prüfungen unterziehen und erhalten gegebenenfalls ein Zeugniß über die erfolgreiche Ablegung. Art. 16. Der Besuch der Vorlesungen ist nur gegen Entrichtung der Einschreibegebühren zulässig; die Schüler der Verwaltungsabtheilungen und Vor- bereitungsschule haben auch Gebühren für den gymnastischen Unterricht zu entrichten. Art Im Falle eines schweren Verschuldens oder infolge ungenügenden Examens kann durch ministerielle Verfügung auf Vorschlag des Ver- waltungsrathes die Entfernung eines Schülers aus der Anstalt ausgesprochen werden. Die Disziplin wird durch ministerielle Verfügung auf Vorschlag des Verwaltungsrathes geregelt. Art. 18. Auf Vorschlag des Verwaltungsrathes erlassene Ministerialverfügungen bestimmen das Pro- gramm der verschiedenen Kurse, die Prüfungserfor- 261 Für die Schüler der Handelsab- dernisse innerhalb der Studienzeit und beim Verlassen der Schule, sowie schließlich die Art und Weise der Klassirung in jeder Abtheilung. Kap. V. Abtheilung der Eingeborenen. Art. 19. Die für die Ausbildung der Einge- borenenschüler aus den Kolonien oder Protektorats- ländern bestimmte Abtheilung ist Internat. Art. 20. Den Unterhalt für diese Schüler zahlen entweder deren Eltern oder die Kolonien oder Protektoratsländer, denen sie angehören. Für diejenigen Eingeborenenschüler, welche als Lektoren (ropétiteurs) bei den Sprachkursen ver- wandt werden, werden die Pensionskosten auf das Bau0dget der Kolonialschule übernommen. 1 Art. 21. Ihre Aufnahme ist an ein Alter von mindestens 14 und höchstens 20 Jahren geknipft. Außerdem müssen sie ausreichende Kenntniß der französischen Sprache besitzen. Art. 22. Auf Vorschlag des Verwaltungsrathes erlassene ministerielle Verfügungen bestimmen die Leitung des Internats, das Unterrichtsprogramm und die Art der Examina, welche diese Schüler abzulegen haben, um ein „certilicat d'etudes“ zu erhalten. Kap. VI. Allgemeine Bestimmungen. Art. 23 ff. Vorstehende Bestimmungen treten bei Wiederbeginn der Vorlesungen im Monat No- vember 1897 in Kraft. Die Vorbereitungsschule wird im Monat No- vember 1896 eröffnet. Die sonstigen Uebergangs= u. s. w. Bestimmungen sind unwesentlich. Das Dekret datirt vom 2. April 1896. versuche mit Zuxarweizen in Bengalen. Der amtliche Bericht über die zahlreichen Anbau- versuche von Buxarweizen in verschiedenen Theilen Bengalens seit 1886 bis 1894 (erschienen 1894 in Kalkutta) lautet nicht besonders günstig. Von sämmtlichen in der genannten Zeit ange- stelten Versuchen haben nur etwa 30 PCt. einen völlig befriedigenden Erfolg gehabt. Etwa 30 pét. der Versuche sind fehlgeschlagen infolge ungünstiger Witterung und Vernachlässigung der Kultur oder aus anderen Ursachen, ohne daß der Weizen für den Boden und das Klima der betreffenden Pflanzart ungeeignet gewesen wäre. Bei etwa 17 pCt. der Versuche soll sich der Buxarweizen nach der Ansicht der Berichterstatter nicht für den Boden und das Klima des betreffenden Ortes geeignet haben. Die Gründe für das Fehlschlagen der übrigen Versuche sind unbekannt. Auch an denselben Orten ist das Resultat in den einzelnen Jahren kein gleichmäßiges gewesen, sondern es war in manchen Jahren gut, während in anderen Jahren sich ein Mißerfolg