— 486 — 8 3. 8 Bei der Besitznahme von Kronland in der Umgebung bestehender Niederlassungen von Eingeborenen sind Flächen vorzubehalten, deren Bebanung oder Nutzung den Unterhalt der Eingeborenen auch mit Rück- sicht auf künftige Bevölkerungszunahme sichert. 84. Die Ermittelung und Fesistellung des herrenlosen Landes (Kronlandes) erfolgt durch Land- kommissionen, welche von dem Gouverneur unter Zutheilung des erforderlichen Vermessungspersonals zu bilden sind. Diese Kommissionen treffen auch die Entscheidung über ctwaige von Privaten erhobene Ansprüche. Gegen diese Entscheidung ist der Rechtsweg zulässig. 5. In solchen Bezirken, für welche ein Grundbuch besteht, erfolgt die Eintragung der als Kronland in Besitz genommenen Grundslücke auf Grund einer von dem Gouverneur oder einem von ihm hierzu ermächtigten Beamten ertheilten Bescheinigung, daß die Besitznahme unter Beobachtung der für den Erwerb maßgebenden Bestimmungen gehörig erfolgt ist und daß danach die Eintragung des Eigenthums zu geschehen habe. III. Veräußerung von Kronland. 86. Die Ueberlassung von Kronland erfolgt durch den Gouverneur, und zwar entweder durch Ueber- tragung zu Eigenthum oder durch Verpachtung. Durch die Ueberlassung von Kronland bleiben die bestehenden oder noch zu erlassenden bergrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Verfügung über die unterirdischen Bodenschätze unberührt. 87. Die Festsetzung der Bedingungen für die Ueberlassung von Kronland ersolgt durch den Gouverneur nach näherer Anordnung des Reichskanzlers. 88. Bei der Ueberlassung von Kronland sind genügende Flächen für öffentliche Zwecke zurückzubehalten, insbesondere auch Waldbestände, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, von der Veräußerung auszuschließen. Auch ist das Recht vorzubehalten, das zu Wegen, Eisenbahnen, Kanälen, Telegraphen= anlagen und anderen öffentlichen Einrichtungen erforderliche Land gegen Ersatz des den Berechtigten wirklich entstandenen unmittelbaren Schadens zurückzunehmen. § 9. Schiffbare Ströme und Flüsse sind von der Ueberlassung zu Eigenthum auszuschließen. IV. Allgemeine Vorschriften über die Veräußerung und den Erwerb von Grundstücken. 10. Zum Eigenthumserwerb oder zur Pachtung von Grundstücken, welche im Eigenthum oder Pacht- besitz eines Nichteingeborenen stehen, ist eine obrigkeitliche Genehmigung nicht ersorderlich. Der Gouverneur ist jedoch befugt, allgemein oder für bestimmte Bezirke die Verpflichtung zur Anzeige derartiger Rechts- geschäfte vorzuschreiben. , §11. Die Ueberlassung von städtischen Grundstücken, welche mehr als 1 ha Fläche haben, sowie von allen ländlichen Grundstücken von Seiten Eingeborener an Nichteingeborene zu Eigenthum oder in Pacht von längerer als fünfzehnjähriger Dauer ist nur mit Genehmigung des Gouverneurs zulässig. Hiernach der Genehmigung bedürfende Verträge, zu welchen die Genehmigung nicht ertheilt wird, sind rechtsunwirksam. § 12. " Nach näherer Anordnung des Reichskanzlers kann dem Gouverneur die Befugniß beigelegt werden, einzelnen Personen und Gesellschaften die Ermächtigung zu ertheilen, in Gebieten, in welchen die Land- kommissionen noch nicht in Thätigkeit getreten sind, ihrerseits Land aufzusuchen, mit etwaigen Eigenthümern oder sonstigen Betheiligten wegen Ueberlassung von Land Abkommen zu treffen und solches Land sowie herrenloses Land vorläufig in Besitz zu nehmen. Die Genehmigung solcher Abkommen sowie die Feststellung der Bedingungen, unter denen die Ueberlassung des als herrenlos angesprochenen und von dem Gouverneur vorbehaltlich der Zulässigkeit des Rechtsweges als herrenlos anerkannten Landes zu erfolgen hat, regelt sich nach den Bestimmungen der §§ 3, 6 bis 9 und 11. · W 13. Der Reichskanzler und mit seiner Genehmigung der Gonverneur hat die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen zu erlassen.