treffend die Einfuhr von Waffen und Handelspulver während der ersten drei Trimester des Jahres 1894. Elfenbein-Küste. Statistische Tafeln, betreffend die Einfuhr von Waffen und Handelspulver vom 1. Januar bis 1. November 1895. Französischer Kongo. Verordnung des Gene- ralkommissars vom 4. Mai 1895, gemäß welcher von Neuem die Grundlagen der Stenererhebung durch die Zollbehörden geregelt wird. Statistik, betreffend die eingeführten Waffen und eingeführte Munition während der Jahre 1894,/95. Großbritannien. Nigerküsten-Protektorat. Verordnung von 1894, betreffend die Ausführung der Bestimmungen der Brüsseler Generalakte (1890) in Bezug auf Einführung, Aufspeicherung und Verkauf von Feuerwaffen und Munition. Nigerländer. Reglement Nr. XVII (1886) der Königlichen Niger-Kompagnic, betreffend das Verbot der Einfuhr von Waffen und Kriegsmunition. Bekanntmachung vom 8. Jannar 1887 zur Aus- führung des genannten Reglements. Reglement Nr. XXII (1887) zur Vervollständi- gung des Reglements Nr. XVII (1886). Bekanntmachung vom 2. Jannar 1888 zur Aus- führung des letzteren Reglemeuts. Italien. Mehrere Briefe der Sultane von Alula und Obbia an den König von Italien bezw. den italienischen Minister der auswärtigen Angelegen- heiten, betreffend die Ausführung und Anwendung der Bestimmungen der Brüsseler Generalakte in Bezug auf Waffen und Spirituosen in ihren Ländern. Italienisches Protektorat der Länder zwi- schen dem Juba und dem italienischen Distrikt. Aus- zug aus dem Reglement für die Verwaltung des Protektorats vom 14. März 1895, wonach die Ein- fuhr, Aufbewahrung und der Verkauf von Feuer- wassen, Munition, Pulver r2c. verboten ist und die Behörde nur dann die Erlaubniß zum Waffentragen ertheilen kann, wenn festgestellt ist, daß die Waffen und Munition, um die es sich handelt, zur persön- lichen Sicherheit oder zur Sicherheit von wissen- schaftlichen 2c. Expeditionen gebraucht werden. Italienische Somali-Kompagnic. Anwen- dung der Bestimmungen der Brüsseler Generalakte in Bezug auf Waffen und Munition in den Ländern der Kompagnie. Portugal. Mozambique. Dekret des König- lichen Kommissars vom 22. April 1895, betreffend das Verbot der Einfuhr von Waffen und Munition jeder Art in den Distrikten von Lourenco Marques und Inhambane. Dekret des Königlichen Kommissars vom 22. April 1895, betreffend das Verbot des Verkaufs von Waffen und Munition jeder Art ohne behördliche Erlaubniß in dem Distrikt von Lourengo Marques. Die beiden Kapitel über „Unterdrückung des Sklavenhandels zur See und zu Land“, welche im Vordergrund des Interesses stehen, nehmen in 458 den Brüsseler Dokumenten auch räumlich die erste Stelle ein. Von Deutschland sind hier veröffentlicht die „Erläuterungen und Ausführungsbestimmungen zum Kapitel 1I1 der Brüsseler Antisklaverei-Akte“, be- treffend „Unterdrückung des Sklavenhandels zur Sec“ vom 19. Januar 1895 und die Allerhöchste Ver- ordnung, betressend Ausführungsbestimmungen zu der Generalakte der Brüsseler Antisklaverei-Konferenz vom 17. Februar 1893, welche beide in eingehender Weise den Schiffen der Marinc und den Gerichten in den Schutzgebieten Anweisungen über das Ver- fahren gegen auf See wegen Verdachtes des Sklaven- handels aufgegriffene Fahrzeuge enthalten. Nach einem Verzeichniß der wegen Sklavenraubes bezw. wegen Verschiffung von Sklaven über See in Deutsch-Ostafrika verurtheilten Personen haben im Jahre 1894 55 derartige Verurtheilungen statt- gefunden, davon in Bagamoyo allein 28, in Kilwa 10. In dieser Zeit erhielten 1121 Sklaven Freibriefe, hiervon wieder 416 infolge amtlicher Freierklärung. England hat die Berichte seiner in Betracht kommenden Flottenstationen aus dem Jahre 1894 veröffentlicht. Die ostindische Station, welcher die- jenigen von Aden und im Persischen Golf unterstellt sind, sowie die Kapstation, von welcher aus der Dienst an der gesammten Ostküste Afrikas bis einschließlich Sansibar versehen wird, stellen übereinstimmend fest, daß der Sklavenhandel zur Sec dank der regen Thätigkeit der Vertragsmächte fast vollständig unter- drückt ist. Als Beleg hierfür führt die Kapstation an, daß sich infolge davon auf der Insel Pemba ein bedeutender Mangel an Plantagenarbeitern ergeben hat. Der Bericht der letztgenannten Station hebt rühmend hervor, daß die Wachsamkeit der deutschen Behörden und die Strenge, mit welcher sie die Sklavenhändler bestrafen, den Sklavenhandel im deutschen Schutzgebiete stark hintangehalten haben. Ferner hat England neun vor dem englischen Konsulargericht in Sansibar im Jahre 1895 statt- gehabte Verhandlungen gegen auf offener See wegen Verdachtes des Sklavenhandels aufgegriffene Dhaus mitgetheilt. In allen Fällen trat Verurtheilung ein, in einem Fall hat die Schiffsmannschaft die an Bord befindlichen Sklaven bei Nahen des englischen Kriegs- schiffes ertränkt, um der Bestrafung zu entgehen; in einem anderen konnte eine gleiche Unthat noch durch rechtzeitiges Eintreffen des englischen Schiffes ver- hindert werden. Vom internationalen maritimen Büreau von Sansibar wird berichtet, daß am 4. Dezember v. Is. der deutsche Vertreter Vizelonsul Pauli zum Vorsitzenden, der französische Vertreter Jeannier zum stellvertretenden Vorsitzenden des Büreaus ge- wählt wurde. Der Bericht des Büreaus über seine Thätigkeit im Jahre 1895 enthölt Mittheilungen über Personalveränderungen, die Rechnungslegung für das Jahr 1894 sowie einige zur Sprache gebrachte prak- tische Fragen, deren Besprechung aber mangels der