— 459 — Zuständigkeit des Büreaus zu eigener Entscheidung in der Sache zu keinem Resultat führte. Was die Unterdrückung des Sklavenhandels zu Lande anlangt, so hat Frankreich die Berichte der Kolonialbehörden von Senecgal, vom Sudan, von Französisch-Guinca und von der Elfenbeinküste aus dem Jahre 1895 bekannt geben lassen. In Senegal, dessen Einwohner sich fast ausschließlich zum Islam bekennen, konnte ein allgemeines Verbot des Sklaven= handels noch nicht erlassen werden. Man begnügte sich einstweilen damit, mit einzelnen Sultanen Ab- kommen zu schließen, worin die leßzteren sich ver- pflichteten, den Sklavenhandel auf ihrem Gebiete zu verhindern. Im Sudan hat der Gowwerneur im Jahre 1895 die Einführung von Sklaven verboten. Da diese Verfügung aber große Unzufriedenheit her- vorrief und die strenge Durchführung derselben zu ernster Besorgniß Anlaß gab, wurden die Behörden aufgefordert, bei ihren Anordnungen alle Vorsicht und Rücksicht anzuwenden, welche die Anschauungen des Volkes beanspruchen. Im Sudan wie in Senegal wurden in der Nähe der Stationen sogenannte „Villages de liberte“ als Freistätten für frühere Sklaven gegründet, welche in starkem Wachsthum begriffen sind. In Guinea giebt es zur Zeit keinen Sklavenhandel im eigentlichen Sinne. Die Kolonie au der Elfenbeinküste ist zu jung, als daß bereits mit Maßregeln gegen den Sklavenhandel vorgegangen werden könnte. Man beschränkt sich hier auf Unter- haltung von villages de liberté. Neue Verfügungen, die auf Abschaffung des Sklavenhandels abzielen, wurden im Jahre 1894 auch von der englischen Kolonie Gambien und im Jahre 1890 von der englischen Niger-Kompagnie erlassen. Aus den italienischen Kolonien ist ein Schreiben des Sultans Iusuf Ali vom 11. April 1895 an den Minister des Auswärtigen veröffent- licht, in dem er mittheilt, daß er Befehl zur Unter- drückung des Sklavenhandels gegeben hat. Außerdem ist noch eine auf Verbot des Sklavenhandels bezüg- liche Verfügung des italienischen Protektorats des Gebietes zwischen Juba und Itala vom 14. März v. Is. sowie ein Bericht der italienischen Somali- Kompagnie vom 1. Mai v. Is. über gleichen Betreff abgedruckt. Schließlich besagt bezüglich Persiens ein Bericht eines Abgeordneten des dortigen Ministeriums des Auswärtigen vom Januar 1895, daß der Sklaven- handel am Persischen Meerbusen vollständig unter- drückt sei. Aus der Türkei sind die Berichte über sechs Sklavenbefreiungen, die im Jahre 1895 in Suez vorkamen, mitgctheilt. Bezüglich der in den Artikeln 90 bis 95 der Brüsseler Akte angestrebten Beschränkung des Handels mit Spiritnosen werden folgende Dokumente ver- öffentlicht: Von den deutschen Kolonien zwei Verordnungen des Kaiserlichen Landeshauptmanns von Südwest- afrika und zwar die Verordnung vom 21. Jannar 1895, betreffend Ertheilung von Erlaubnißscheinen zur Einfuhr von geistigen Getränken und Verabfolgung derselben an Eingeborene, und die Verordnung vom 27. Mai 1895, betreffend den Ausschank und Verkauf von geistigen Getränken.“) Ueber den Handel mit Spirituosen im Kongostaate ist eine Statistik veröffentlicht, welche eine Uebersicht über die im letzten Vierteljahr von 1894 und den ersten drei Vierteljahren von 1895 dort eingeführten Spirituosen enthält. Hiernach sind während dieses Zeitraums von Privatpersonen im Ganzen 15440001 Spirituosen in den Kongostaat eingeführt. Kurze statistische Angaben sind ferner veröffent- licht über die Einfuhr von Spirituosen in die fran- zösischen Kolonien in Ober-Guinea, an der Elfenbein= lüste und am Kongo. Hinsichtlich der Erhebung des Zolles von eingeführten Spirituosen ist für das französische Kongogebiet eine neue Verordnung des Generalkommissars vom 4. Mai 1895 ergangen, nach welcher der Zoll gemäß Artikel 92 der Brüsseler Akte für die Zeit vom 1. Juni 1895 ab von 15 auf 25 Frcs. für das Hektoliter von 50 Grad Allo- holgehalt erhöht worden ist. In den westafrikanischen Kolonien Englands be- stehen nach dem mitgetheilten Schreiben des britischen Gesandten in Brüssel vom 27. Juni 1895 folgende Einfuhrzölle für Spirituosen: in Gambia 1 s. 6 d. für 1 Gallone (= 4,54 1), in Sierra Leone 38.--1 in der Goldküste westlich vom Voltafluß 2 s. 6 d. für 1 Gallone, in der Goldküste östlich vom Volta auf Grund des zwischen Deutschland und England abgeschlossenen Zollvertrages vom 24. Februar 1894 9¾ d. für 1 Gallonc, in Lagos 1 s. für 1 Gallonc. In Lagos ist später durch die Verordnung des Gouverneurs vom 12. Oktober 1895 der Zoll für andere Spirituosen als Wein und Liköre von 1 S. auf 2 s. erhöht worden. Auf das Gebiet der Niger-Kompagnie beziehen sich folgende, die Verzollung der Spirituosen und Beschränkung der Spirituseinfuhr betreffende Ver- ordnungen, welche in den Jahren 1886 bis 1893 erlassen sind. Durch die Zollordnung vom 30. Juli 1886 (Regulation Nr. XI. 1886) waren für die Einfuhr von Spiritus in das Nigergebiet zwei Ein- suhrzölle festgeseht: bei Akassa an der Nigermündung ein Zoll von 2 s. für 1 Gallone Spiritnosen jeder Art, bei Lolofja an der Mündung des Benus ein weiterer Zoll von derselben Höhe für Spiritunosen, welche nach den oberhalb Lokojas gelegenen Gebieten importirt werden sollten. *) Vergl. Deutsches Kolonialblatt 1895, S. 402 u. 639.