Deutsches Kolonialblatt. Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. heransgegeben in der Kolonial-Ablheilung des Auswärligen Amte. Vll. Jahrgang. * gerlin, 15. Angust 1896. Nunmer i 16 Diese Zeitschrift erscheint in der, Reath am 1. und 15. * Maot Derielben w. en als Beiheste nn die mindestens einmal urrnssährlich Gelelrten zaus don 40% tschon v,Sehugobiolon herausgegobon kon Dr. Frei v. Danckelman. Der * * Mincen elrägt beim Bezuge durch die Post * e Buchhandlungen, Mk. 3.—, direkt unter Stss durch die koenwenhbanhsen #½ 3,50 jur Demischland und „thterrtich Hante, * 3.75 für dic Lander des? Welsoft#t reins. — Einsend zungen und Anfragen sind an die Königliche Monchha andlung vo“ feust Sicgiricd Mittler und Sohn, Verlin §W 12, Kochstraße 68—71, zu richten. (Eingetragen in der Zeitunge- ielile * 1800 unter Nr. 1910.) Inhalt: Amtlicher Theit: Alerhochi Verordnung vom 26. Juli 1896, betreffend die Disziplinar= Strafordmung für die Kaiserlichen Schutztruppen S. 515. — Verordnung, betressend die Einführung der deutschen Militär-Strasgesetze in den afrikanischen Schußgebieten S. 1 — Verordnung, betressend das strasgerichtliche Verfahren gegen Militär- personen der Kaiserlichen Schutztruppen S. 516. — Allerhöchste Ordre, betrejfend Beschwerdeführung der Personen des Soldatenstandes S. 520. Verordnung, betressend die Rechtsverhältnisse der Landesbeamten in den deutschen Schugebieten S. 520. — Velanntmachung wegen Nedaktion des Gesetzes, betreffend die atserlichen Schut= truppen in den afrikanischen Schutzgebieten und die Wehrpflicht daselbst, vom 18. Juli 1896 S — Verordnung des Neichokanzlers, betreffend Auszüge aus den Personenstandsregistern S. 525. — et r an sämmtliche Dienststellen in Deutsch-Ostajrika, betressend Ouarantäne der anlaufenden Seeschiffe S. 526. — Vorschriften, betreffend die gesundheitspolizeiliche Kontrole der einen Hafen des deutsch-ostafrilanischen Schutbgebietes anlaufenden See- schisse S. 527. — Desinfektionsanweisung für Seeschiffe, welche der gesundheitspolizeilichen Kontrole beim Anlaufen eines Hafens des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebietes unterliegen S. 531. — Personalien S. 535. Nichtamtlicher Theil: Personal-Rachrichten S. 536. — Deutsch-Ostafrika: Verkehrswesen S. 536. — Zur Nigelung des Trägerwesens S. 537. — Sanitäre Einrichtungen S. 537. — Förderung des Landbaueo S. 537. — Landwirthschaftliches S. 537. — Togo: Stationen im Innern S. 538. — Marshall- Iusela- Reise des Zandebhtmann S. 538. — Aus dem Bereiche der Missionen und der Antiskla i-Vewe- gung S. 538. — Aus krenden Kolonien: Die Landkommission für Matabeleland S. 500 — — Salomons-Inseln S. 539. — Verschiedene Mittheilungen: Eierhandel der Welt S. 539. Handelsbericht, betressend die Provinszen Kerman und Prrlisch- Velusschistan. für das Jahr 1894/95 S. 540. — Litteralur S. 542. — Schisssbewegungen S. 542. — Verkehrs-Nachrichten 542. — Anzeigen. B eilage: Die aisior in ven E Schuhgebieten. Amtlicher Theil. Gesetze; Perordnungen der Reichsbehörden. Allerhöchste Verordnung vom 26. Juli 1896, betreffend die Disziplinar- Strafordnung für die Kaiserlichen Schutztruppen. n# Ihren Vortrag bestimme Ich: Auf die Angehörigen der Schutztruppen finden die Vorschriften der Disziplinar-Strafordnung für das Heer mit folgenden Abweichungen Anwendung: Es steht zu: .dem Neichskanzler die Disziplinar-Strafgewalt, welche derjenigen eines kommandirenden Generals in der Armee entspricht; . dem Gouverneur beziehungsweise Landeshauptmann diejenige, welche einem Divisionskomman- deur in der Armee zusteht; 3. dem Kommandeur diejenige eines heimischen Regimentskommandeurs; dem detachirten Befehlshaber einer aus mindestens einer Kompagnie gebildeten Abtheilung diejenige cines detachirten Stabsoffiziers der Armee 5. einem Kompagnieführer oder sonstigen Befehlshaber einer tleineren als der unter Ziffer 4 bezeichneten Abtheilung diejenige eines detachirten Hauptmanns der Armee —“ — - =