— 528 — jedoch nicht während der Nachtzeit, durch einen beamteten Arzt untersucht. Von dem Ergebniß hängt in jedem Falle die weitere Behandlung des Schiffes ab. 87. Hat ein Schiff Cholera an Bord oder sad auf einem Schiffe innerhalb der letzten sieben Tage vor seiner Ankunft Cholerafälle vorgekommen, so gilt dasselbe als verseucht und unterliegt folgenden Bestimmungen: 1. Die an Bord befindlichen Kranken werden ausgeschifft und in einen zur Aufnahme und Be- handlung geeigneten abgesonderten Raum gebracht, wobei eine Trennung derjenigen Personen, bei denen Cholera festgestellt worden ist, und der nur verdächtigen Kranken stattzufinden hat. Sie verbleiben dort bis zur Genesung oder bis zur Beseitigung des Verdachtes. 2. An Bord befindliche Leichen sind unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregeln alsbald zu bestatten. 3. Die übrigen Personen (Reisende und Mannschaft) werden in Bezug auf ihren Gesundheits- zustand weiterhin einer Beobachtung unterworfen, deren Dauer sich nach dem Gesundheitszustand des Schiffes und nach dem Zeitpunkte des letzten Erkrankungsfalles richtet, keinesfalls aber den Zeitraum von fünf Tagen überschreiten darf. Zum Zweck der Beobachtung sind sie entweder am Verlassen des Schiffes zu verhindern oder, soweit nach dem Ermessen der Hafenbehörde ihre Ausschiffung thunlich und erforderlich ist, am Land in einem abgesonderten Raum unterzubringen. Letzteres gilt insbesondere dann, wenn die Mannschaften zum Zwecke der Abmusterung das Schiff verlassen. Reisende, welche nachweislich mit Cholerakranken nicht in Berührung gekommen sind, können aus der Beobachtung entlassen werden, sobald durch den beamteten Arzt festgestellt ist, daß Krankheitserscheinungen, welche den Ausbruch der Cholera befürchten lassen, bei ihnen nicht vorliegen. Jedoch hat in solchen Fällen die Hafenbehörde unverzüglich der für das nächste Reiseziel zuständigen Polizeibehörde Mittheilung über die bevorstehende Ankunft der Reisenden zu machen, damit letztere dort einer gesundheitspolizeilichen Ueber- wachung unterworfen werden können. Findet die Beobachtung der Schiffsmannschaften an Bord statt, so ist das Anlandgehen derselben während der Beobachtungszeit nur insoweit zu gestatten, als Gründe des Schiffsdienstes es erforderlich machen. Alle nach dem Ermessen des beamteten Arztes als mit Choleraentleerungen beschmutzt zu erachtende Wäschestücke, Bekleidungsgegenstände des täglichen Gebrauches und sonstigen Sachen der Schiffs- mannschaft und der Reisenden sind zu desinfiziren. Das Gleiche gilt bezüglich derjenigen Schiffsräumlich- keiten und Theile, welche als mit Choleraentleerungen beschmutzt anzusehen sind. 5. Bilgewasser, von welchem nach Lage der Verhältnisse angenommen werden muß, daß es Cholerakeime enthält, ist zu desinfiziren und demnächst, wenn thunlich, auszupumpen. Der in einem verseuchten oder verdächtigen Hafen eingenommene Wasserballast ist, sofern der- selbe im Bestimmungshafen ausgepumpt werden soll, zuvor zu desinfiziren; läßt sich eine Desinfektion nicht ausführen, so hat das Auspumpen des Wassers auf hoher See zu geschehen. 7. Das an Bord befindliche Trinkwasser ist, sofern es nicht völlig unverdächtig erscheint, nach erfolgter Desinfektion auszupumpen und durch gutes Trinkwasser zu ersetzen. In allen Fällen ist darauf zu achten, daß Choleraentleerungen und verdächtiges Wasser aus dem Schiffe nicht undesinfizirt in das Hafenwasser gelangen. 88. Sind auf einem Schiffe Cholerafälle vorgekommen, jedoch nicht innerhalb der letzten sieben Tage vor der Ankunft, so gilt dasselbe als verdächtig. Nach erfolgter ärztlicher Untersuchung (§ 0) ist die Mannschaft, sofern der beamtete Arzt dies für nothwendig erachtet, hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes einer Ueberwachung, jedoch nicht länger als fünf Tage, von der Stunde der Ankunft des Schiffes an gerechnet, zu unterwerfen. Das Anlandgehen der Mannschaft kann während der Ueberwachungszeit ver- hindert werden, soweit es nicht zum Zwecke der Abmusterung geschieht oder Gründe des Schiffsdienstes entgegenstehen. Den Reisenden ist die Fortsetzung ihrer Reise zu gestatten, jedoch hat, wenn der beamtete Arzt ihre fernere Ueberwachung für nothwendig hält, die Hafenbehörde unverzüglich der für das nächste Reiseziel zuständigen Polizeibehörde Mittheilung zu machen über die bevorstehende Ankunft derselben, damit sie dort der gesundheitspolizeilichen Ueberwachung unterworfen werden können. Begründet das Ergebniß der ärztlichen Untersuchung den Verdacht, daß Insassen des Schiffes den Krankheitsstoff der Cholera in sich aufgenommen haben, so können dieselben auf Anordnung des beamteten Arztes wie die Personen eines verseuchten Schiffes (8 7 Nr. 1 und 3) behandelt werden. Im Uebrigen gelten die Vorschriften des § 7 Nr. 4 bis 7 .... §9- Hat ein Schiff weder vor der Abfahrt noch während der Reise, noch auch bel der Ankunft einen Cholerafall, Todes= oder Krankheitsfall an Bord gehabt, so gilt dasselbe, auch wenn es aus einem Hafen