— 533 — f. Siedehitze. Auskochen in Wasser, Salzwasser oder Lauge wirkt desinfizirend. Die Flüssigkeit muß die Gegen- stände vollständig bedecken und mindestens 10 Minuten lang im Sieden gehalten werden. Unter den angeführten Desinfektionsmitteln ist die Auswahl nach Lage der Umstände zu treffen. III. Anwendung der Desiufektionsmittel im Einzelnen. 89. 1. Die Ausleerungen der in Betracht kommenden Kranken, insbesondere von Cholerakranlen (Stuhlgang und Erbrochenes), werden in Gefäßen aufgefangen und mit ungesähr gleichen Theilen Kalkmilch gründlich gemischt. Diese Mischung muß mindestens eine Stunde stehen bleiben, ehe sie als unschädlich beseitigt werden darf. Zur Desinfektion der flüssigen Abgänge kann auch Chlorkalk benutzt werden. Von demselben sind je einem Liter der Abgänge mindestens vier gehäufte Eßlöffel voll in Pulver- form hinzuzusetzen und gut damit zu mischen. Die so behandelte Flüssigkeit kann bereits nach 20 Minuten beseitigt werden. Die desinfizirten Ausleerungen können in den Abort oder in die für die sonstigen Abgänge bestimmten Ausgußstellen geschüttet werden. Schmutzwässer sind in ähnlicher Weise zu desiufiziren, und zwar ist von der Kalkmilch so viel zuzusetzen, daß das Gemisch rothes Lackmuspapier stark und dauernd blau färbt. Erst eine Stunde nach Eintritt dieser Reaktion darf das Schmutzwasser abgelassen werden. 2. Hände und sonstige Körpertheile müssen jedesmal, wenn sie mit infizirten Dingen (Aus- leerungen der Kranken, beschmutzter Wäsche r2c.) in Berührung gekommen sind, durch gründliches Waschen mit Karbolseifenlösung desinfizirt werden. 8 10. Bett= und Leibwäsche, sowie Kleidungsstücke, Teppiche und dergleichen können in ein Gefäß mit Kaliseifenlösung oder Karbolsäurelösung (§ 8a und b) gesteckt werden. Die Flüssigkeit muß in den Gefäßen die cingetauchten Gegenstände vollständig bedecken. In diesen Flüssigkeiten bleiben die Gegenstände 12 Stunden. Dann werden sie mit Wasser gespült und weiter gereinigt. Das dabei ablaufende Wasser kann als unverdächtig behandelt werden. 8 * 11. Wo Dampfapparate vorhanden sind, werden Kleidungsstücke, Wäsche, Matratzen und Alles, was sich zur Dampfdesinfektion eignet, in solchen Apparaten desinfizirt (§ 86). 8 12. Alle diese zu desinfizirenden Gegenstände sind beim Zusammenpacken und bevor sie nach den Desinfektionsanstalten oder Apparaten geschafft werden, in gut schließenden Gefäßen und Beuteln zu ver- wahren oder in Tüchern, welche mit einer Desinfektionsflüssigkeit angefeuchtet sind, einzuschlagen. Wer solche Wäsche rc. vor der Desinfektion angefaßt hat, muß seine Hände in der im § 9 unter Nr. 2 an- gegebenen Weise desinfiziren. * 13. Zur Desinfektion von infizirten Schiffsräumlichkeiten, inbesondere des Logis der Mannschaft, der Kajüten, des Zwischendecks für Reisende nebst den in denselben befindlichen Lagerstellen, Geräthschaften und dergleichen ist Karbolsäurelösung (F 8 a) anzuwenden. Die Decke, die Wände und der Fußboden der bezeichneten Räumlichkeiten, sowie infizirte Lagerstellen, Geräthschaften und dergleichen sind zunächst mit Lappen, welche mit Karbolsäurelösung getränkt sind, gründlich abzuwaschen. Hierauf sind die Räumlichkeiten und Geräthschaften mit einer reichlichen Menge Wasser zu spülen und im Anschluß daran die Räumlichkeiten einer möglichst gründlichen Lüftung zu unterwerfen. Der Krankenraum, insbesondere die durch Ausleerungen verunreinigten Theile desselben, die von Kranken benutzten Geräthschaften und dergleichen sind bei dieser Desinfektion ganz besonders zu berücksichtigen. Räumlichkeiten, in welchen durch den nach der Desinfektion mit Karbolsäure noch längere Zeit haftenden Karbolgeruch erhebliche Unannehnlichkeiten entstehen würden. (Provianträume, Kajüten, Salons 2c.), sind in folgender Weise zu desinfiziren: 1. Die nicht mit Oelfarbe gestrichenen Flächen der Wände und Fußböden werden mit der nach 88ec 1 bereiteten Kalkmilch angetüncht; dieser Anstrich muß nach drei Stunden wiederholt werden. Nach dem Trocknen des letzten Anstriches kann Alles wieder feucht abgescheuert werden. 2. Die mit Oelfarbe gestrichenen Flächen der Wände und Fußböden werden zwei bis drei Mal mit heißer Seifenlösung (§ 8b) abgewaschen und später frisch gestrichen. 3. Wände und Fußböden, welche mit polirten Hölzern, Tapeten, Bildern oder Spiegeln bekleidet sind, werden mit frischem Brot in langen Zügen kräftig abgerieben. Die Brotkrumen und Brotreste sind zu verbrennen. 8 14. Holz- und Metalltheile von Möbeln sowie ähnliche Gegenstände werden sorgfältig und wiederholt mit Lappen abgerieben, die mit Karbolsäure oder Kaliseifenlösung (§ 8 a und by befeuchtet sind.