Deutsches Kolonialblatt. Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. herausgegeben in der Holonial-Abtheilung des Auswärligen IAmts. VII. Jahrgang. Serlin, 1. November 1896. Uummer 21. Diese Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beiheste beigesügl die mindestens einmal vierleljährlich i isenden und Gelohlrton aus utschen Schutzgebicton“, herausgegeben vo . Froiherr ericheinenden: „Mittheilungon von Forschungsreisen n .- v.l)snckolmsn.DekvicktcliöhtlicheOlboikstomtntsnkcis»fürdaöctoloumlblattmitdchghcnesshctkäqlbcimBUuqedurchbiePoftIlIlddie LkuchliandltusqcnNil-T-direltnmkkStteiIbanddurchdie«VerlagsbuchhandlungMk.«s,50nlchllllchlandandOcitcrkcichsllstqakn,Ml.:1,75für öndekbcdPensions-ständ-—EinsetttkmtgcnundAmkaycnImHaieuöniqlicHPsbnchhstdlxumoon.knicSicqf-ichittlcr nndSohn,Berlinss712,Kochsttaae68-7l,·zukichtctr.NachtraquindthcuuugdincsdltitcsüklMuutcksJkr.1910.) Inhalt: Amtlicher Theil; Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die Ausführung der Allerhöchsten Verordnung vom 15. Juni 1896 S. 667. — Einführung der Allerhöchsten Verordnung, betreffend das Vergwesen im südwest- afrikanischen Schutzgebiete, im Gebiete von Gibeon S. 669. — Runderlaß, betressend die ethnographischen und naturwissenschaftlichen Sammlungen der in den Schutzgebieten besindlichen Beamten und Militärpersonen S. 669.— Personalien S. 670. Nichtamtlicher Theil: Dank des Herrn Dr. Kayser S. 670. — Personal-Nachrichten S. 670. — Sitzung des Kolonialraths S. 671. — Deutsch-Ostafrika: Ueber die Regierungsplantage Mohorro S. 675. — Natur- wissenschaftliche Sammlungen S. 675. — Togo: Grundstücksschenkung S. 675. — Das Vorkommen der Kicksia africann S. 675. — Marshall-Inseln: Reise des Landeshauptmanns S. 675. — Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung S. 675. — Aus fremden Kolonien: Außenhandel der Kapkolonie im Jahre 1895 S. 676. — Spanische Besitzungen im Golf von Guinea S. 682. — Verschiedene Mittheilungen: Vorlesungen am Orientalischen Seminar in Berlin S. 682. — Ein deutsches Kolonialhaus in Berlin S. 683. — Kulieinwanderung in Singapore S. 683. — Litteratur S. 684. — Schiffsbewegungen S. 686. — Verkehrs-Nachrichten S. 686. — Anzeigen. Amtlicher Theil. Gesehe; Perordnungen der Reichsbehörden. Verfügung des Neichskanzlers, betreffend die Ausführung der Allerhöchsten Verordnung vom 15. Juni 1896. Für das Schußgebiet von Kamerun wird auf Grund des § 13 der Allerhöchsten Verordnung vom 15. Juni d. Is. über die Schaffung, Besitzergreifung und Veräußerung von Kronland und über den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken im Schutzgebiete von Kamerun Folgendes bestimmt: I. Schaffung von Kronland. 81. Behufs Sicherung wohlerworbener Rechte von Privatpersonen, insbesondere auch von Eingeborenen, gegen Beeinträchtigung ist, bevor Land als herrenlos in Besitz genommen wird (vergl. 8 2 der Allerhöchsten Verordnung vom 15. Juni d. Is.) durch vorgängige Untersuchung festzustellen, daß Ansprüche der im § 1 der Allerhöchsten Verordnung vom 15. Juni d. Is. bezeichneten Art daran nicht bestehen. Diese Unter- suchung ist erforderlichenfalls durch örtliche Besichtigung und, soweit angängig, durch Vernehmung in der Umgebung angesiedelter oder sich aufhaltender Personen zu führen. Ueber das Ergebniß der Untersuchung ist ein Protokoll aufzunehmen. 82. Werden auf bestimmte Landflächen Ansprüche von Häuptlingen, von Dorfgemeinden oder anderen Gemeinschaften der Eingeborenen geltend gemacht, welche auf angeblichen Hoheitsrechten beruhen, oder dem Häuptlinge oder der Dorfsgemeinschaft als solchen zustehen sollen, so ist den Rechten der Eingeborenen nach Möglichkeit Rechnung zu tragen und zunächst auf eine Vereinbarung im gütlichen Wege Bedacht zu nehmen, durch welche das für das Fortbestehen der Gemeinschaft erforderliche Land ausgeschieden, der Rest aber zur Verfügung der Regierung gestellt wird. Soweit eine solche Vereinbarung nicht erreicht wird, entscheidet der Gouverneur.