— 3 — In Bezug auf Gewicht, Maß ꝛc. der eingeführten Waaren bildet das bei der endgültigen Abfertigung festgestellte Ergebniß die Grundlage der Verzollung. Wenn sich Differenzen im Gewichte 2c. zwischen der Anmeldung bezw. dem Revisionsbefunde des Grenzeingangsamtes und dem Befunde der Station im Innern ergeben, sind dieselben unberücksichtigt zu lassen, sofern sie auf natürlichen Einfluß (Bruch, Eintrocknen 2c.) zurückzuführen sind. Für die in beschädigtem oder verdorbenem Zustande ankommenden Güter kann auf Antrag bei der Zolldirektion auf Grund der Bescheinigungen der Zoll= und Polizeistatlonen ganz oder theilweise Zollerlaß gewährt werden; desgleichen für Güter, welche wieder in das Ausland zurückgesandt werden, bevor sie in den freien Verkehr übergegangen sind. 12. Der Zoll für die eingeführten Waaren ist sofort nach Eingang bel der nächsten Zoll= oder Polizei- station, für die ausgeführten Waaren vor dem Ueberschreiten der Grenze zu entrichten. Dem Waarenführer ist das zweite Exemplar der Zollanmeldung, mit der Quittung über die Höhe des entrichteten Zollbetrages versehen, als Ausweis während des Transports bis zum Bestimmungsorte zurückzugeben. Die durch Frachtverordnung für den Verkehr im Innern des Schutgebietes vorgeschriebenen Frachtbriefe sind vor Antritt der Reise von der nächsten Zoll= oder Polizeistation abstempeln zu lassen. 8 13. Als Ausnahme von den Bestimmungen des § 12 kann es Händlern und Kaufleuten, welche Kauf- geschäfte im Innern des Schutzgebietes besihzen, auf vorherigen Antrag bei der Kaiserlichen Zolldirektion gestattet werden, den Zoll für die eingeführten Waaren nicht sogleich an der Grenze, sondern bel einer Zoll= oder Polizeistation im Innern zu entrichten. In diesem Falle haben die Betreffenden für Gestellung einer vorschriftsmäßigen Waage sowie der erforderlichen Maße am Orte der Zollentrichtung Sorge zu tragen. Auch die auf diesem Wege zu verzollenden Waaren sind, wie alle übrigen, bei den Grenzeingangs- stationen anzumelden und auf Grund der Anmeldungen allgemein in Bezug auf die Richtigkelt der Zahl, Bezeichnung und Verpackungsart zu revidiren. Zu einer Oeffnung der Kolli ist nur in Verdachtsfällen unrichtiger Inhaltsbezeichnung zu schreiten. Ein Exemplar der Zollanmeldung wird darauf dem Frachtführer von der Eingangsstation, mit der Revisionsbescheinigung versehen, zurückgegeben und hat den Waarentrausport nach dem Orte der Zoll- entrichtung zu begleiten, wo durch die Ortspolizeibehörde die endgültige Abfertigung sowie Festsetzung und Erhebung des Zollbetrages erfolgt. Ueber den entrichteten Zollbetrag ist eine Qulttung, welche die Angaben der Zollanmeldung zu enthalten hat, auszustellen und diese dem Frachtführer als Ausweis während des eventuellen Weitertrans- ports zum Bestimmungsorte auszuhändigen. 8 14. · Auch anderen im Innern des Landes ansässigen Personen kann, sofern sie hinreichende Sicherheit für die Zollzahlung gewähren, auf vorherigen schriftlichen Antrag bei der Kaiserlichen Zolldirektion einmalig sowie auch dauernd die Entrichtung des Zolles bei einer Station im Innern statt an der Grenze unter Vorführung der Waaren genehmigt werden. Das Abfertigungsverfahren ist dasselbe, wie in § 13 vor- geschrieben. i Wanderhändler. 8 16. . Sogenannte Wanderhändler haben, wenn sie ihre Waaren aus dem Auslande unmittelbar zum Handelszuge einführeu, nach Entrichtung des Zolles an der Grenze, das zweite mit Quittung versehene Exemplar der Zollanmeldung (§ 12 der Zollverordnung) als Ausweis der geschehenen Verzollung während des Waarentransports im Handelsgebiete bei sich zu führen. Beziehen dieselben ihre Waaren aus Lagern im Schutzgebiete, so haben sie den von den Lagerinhabern über die zollpflichtigen Waaren gesondert auf- zustellenden Frachtbrief vor Antritt des Handelszuges von der nächsten Polizeibehörde mit der amtlichen Bescheinigung darüber versehen zu lassen, von welchem Lager dieselben stammen. Diese Bescheinigung dient als Ausweis während des Transports. Die für Wanderhändler durch besondere Verordnungen erlassenen sonstigen Bestimmungen werden hierdurch nicht berührt. Behandlung von Reisenden. 8 16. Reisende, welche zollpflichtige Waaren bei sich führen, brauchen dieselben, wenn sie nicht zum Handel bestimmt sind, nur mündlich anzumelden. Auch steht es ihnen frei, ohne Anmeldung sich der Revision zu unterziehen; in diesem Falle sind sie nur für solche zollpflichtigen Waaren wegen Schmuggels verantwortlich, welche sie durch besondere Vorkehrungen der Verzollung zu entzlehen gesucht haben.