— 224 — 8 4. Die Einstellung der in den §§ 2 und 3 gedachten Personen erfolgt durch den Kommandeur der Schutztruppe, welcher im Einverständniß mit dem Landeshauptmann die Einstellungstermine bestimmt. Von jeder Einstellung eines Wehrpflichtigen ist unter Angabe des Geburtsortes und lages der Civilvorsitzende der zuständigen helmathlichen Ersatzkommission zu benachrichtigen. . §5. Die in den 88 2 und 3 gedachten Personen können von dem Landeshauplmann nach Anhörung des Kommandeurs vor Ablauf der gesetzlichen aktiven Dienstzeit beurlaubt werden. 86. Nach beendeter akliver Dienstzeit in der Schutztruppe treten sämmtliche Mannschaften zum Beurlaubtenstande des Heeres oder der Koiserlichen Marine über. Kehren sie nach Deutschland zurück, so sind sie den heimathlichen Bezirkskommandos, behalten sie ihren Wohnsitz im Schutzgebiet oder verlegen denselben ins Ausland, demjenigen Bezirkskommando (I bis IV) ktlie welchem sie ihrer Waffengattung 2c. nach angehören, durch den Kommandeur der Schutztruppe zu überweisen. 87. Diejenigen Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche der altiven Dienstpflicht ganz oder theil- weise in der Schutztruppe für Südwestafrika genügt haben, sind, solange sie ihren dauernden Ausenthalt im südwestafrikanischen Schutzgebiet haben, vom Dienst im Heere oder in der Kaiserlichen Marlne zurück- gestellt, können aber innerhalb der für das Heer bestimmten Grenzen zu Uebungen in der Schutztruppe eingezogen werden. · 88. Das Kommando der Schutztruppe für Südwestafrika hat über sämmtliche im Schutzgebiete sich dauernd aufhaltenden Personen des Beurlaubtenstandes Kontrole zu führen und zum 1. Januar jedes Jahres dem Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonial-Abtheilung) die namentliche Liste einzureichen. Diese Liste ist dem Königlich preußischen Kriegsministerium behufs Mittheilung an die kontrolirenden Bezirkskommandos zuzustellen. § 9#. 2 Von jeder Heranziehung der Personen des Beurlaubtenstandes zur nothwendigen Verstärkung der Schutztruppe sowie von jeder Einziehung zur Uebung ist durch den Kommandeur der Schutztruppe das kontrolirende Bezirkskommando unter Angabe der Dauer der Dienstleistung zu benachrichtigen. Der Militärpaß ist entsprechend zu vervollständigen. Diese Verordnung hat auch für die der Schutztruppe für Südwestafrika mit dem 26., 27. und 28. Mai 1896 zugetheilten deutschen Militärpersonen Geltung. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin im Schloß, den 30. März 1897. « (L. S.) Wilhelm I. R. Fürst zu Hohenlohe. Verordnung, betreffend die Einfuhr von Feuerwaffen, Kriegsmunition und Branntwein nach dem Archipel von Sulu. Uebersetzung. Les soussigncs Die Unterzelchneten, nämlich: « LosiourEmisriccomtod’A1-co-Valloy, Herr Emmerich Graf von Arco-Valley, Chargé d'affaires, ad intéerim, d'Allemaguc, interimistischer Geschäftsträger von Deutschland, Son Excellence Don Cärlos O'Donell y Seine Excellenz Don Carlos O'Donell y Abreu, Duc de Tetuan, Ministre d’Etat Abren, Herzog von Tetuan, Staatsminister de Sa Majesté le Roi d’Espagne, Seiner Majestät des Königs von Spanien, und et Son Excellence Sir HeuryDrummond Seine Excellenz Sir Heury Drummond Wolff, Wolll, Ambassadeur Extraordinaire et Außerordentlicher und bevollmächtigter Bot- Plénipotentiaire de Sa Majesté Bri- schafter Ihrer Britischen Mojestät, tannique, ' düment autorisés pour se mettre d'’accord sur mit gehöriger Ermächtigung versehen, um sich über la valeur et Tinterprétation des dispositions die Gültigkeit und die Auslegung der Bestimmungen de I’Article 4 du Protocole de Sulu (Jolc) von Artikel 4 des Suln-(Jolb)-Protokolls vom