1893 ist für Cochinchina hinsichtlich des oben unter H erwähnten Verwaltungsurlaubes, welcher nach drei- jähriger Thätigkeit in den Kolonien in Dauer von 6 Monaten ertheilt wird, eine Ausdehnung desselben bis zu 18 Monaten zugelassen worden, indem für jede sich an die dreijährige Thätigkeit unmittelbar anschließende weitere Dienstleistung von je 6 Monaten ein Monat Urlaub in Anrechnung kommt. Diese Maßnahme ist getroffen worden, um denjenigen Beamten, welche lange Zeit hindurch ununterbrochen in der Kolonie sich aufgehalten haben, die Möglich- keit vollständiger Wiederherstellung ihrer Gesundheit zu geben. Sie gewährt den Vortheil, daß die bei der großen Entfernung sehr beträchtlichen Kosten der Urlaubsreise nicht so häufig, dafür aber für einen ausgiebigen Urlaub aufgewendet werden und sollte, falls sie sich bewähren würde, auch auf andere Kolonien mit schlechtem Klima ausgedehnt werden. Durch Ministerialverfügung vom 14. Februar 1894 ist sie auch für Annam, Tonkin und Kambodga in Kraft gesetzt worden. 6 III. Rolland. Vorbildung der Beamten. Diese Bestimmungen beziehen sich auf Niederländisch-Indien. Zur Zeit der Indischen Kompagnie (1602 bis 1800) waren die Beamten, abgesehen von den wenigen richterlichen, wesentlich Handelsagenten ohne sonstige Vorbildung. Die richterlichen Befugnisse waren zum großen Theil den Verwaltungsbeamten übertragen, welche, schlecht bezahlt und auf niedrigem Bildungsstandpunkt stehend, Mißbräuche aller Art begingen. Später wurden Versuche gemacht, wenigstens auf die Er- lernung der Landessprache hinzuwirken, indem man gewisse Beamtenklassen hierzu bei Vermeidung von Gehaltsabzügen oder Beschränkung in der Beförde- rung verpflichtete. Eine in Soerakarta 1832 ge- gründete Anstalt für die Erlernung des Javanischen wurde bald wieder anufgehoben. Gegenwärtig bestehen drei Anstalten für die Vorbildung der Kolonialbeamten, die Universität in Leyden für die richterlichen Beamten, für die Ver- waltungsbeamten die Kolonialschule in Delft, eine städtische Einrichtung, welche aber seit 1894 staatlich sub- ventionirt wird und unter Regierungsaussicht gestellt ist, und die staatliche Kolonialschule in Batavia. Die Grundlage der Bestimmungen über die An- forderungen an die Vorbildung der Kolonialbeamten bildet ein später mehrfach ergänztes Königliches Dekret vom 10. September 1864. Danach müssen sämmtliche Anwärter Holländer oder Eingeborene von Niederländisch-Indien sein oder in Niederländisch- Indien von Eltern geboren sein, welche nicht zu der mit den Eingeborenen gleichgestellten fremden Be- völkerung gehören. Außerdem wird verlangt A. von den Anwärtern des richterlichen Dienstes 1. das Diplom als Doktor der Rechte; 2. Das Bestehen entweder a) der sogenannten Fakultätenprüfung, welche vor den vereinigten Fa- 337 kultäten der Philosophie, der Litteralur und der Rechtswissenschaft abgelegt wird, oder b) das Be- stehen der großen Staatsprüfung — groot ambte- naars examen — oder c) vierjährige Praxis als Rechtsanwalt in Niederländisch-Indien. B. von den Verwaltungsbeamten I. Departement des Innern: a) erfolgreiche Studien auf einer mittleren oder höheren Unterrichtsanstalt. b) Bestehen der großen Staatsprüfung oder der Fakultätenprüfung. Einen besonderen Vorzug für die Anstellung giebt der Erwerb des Diploms als Feldmesser. II. Beamte der Kontrolverwaltung in Batavia: a) erfolgreiche Studien auf einer mittleren oder höheren Unterrichtsanstalt. b) das Bestehen der großen Staatsprüfung oder des Fakultätenexamens oder ein Diplom als Doktor der Rechte oder der Staatswissenschaften. C. von den Beamten mit weniger als 150 fl. monatlicher Remuneration die Ablegung eines ele- mentaren Examens. Allgemein wird vor der Entsendung nach den Kolonien noch der Nachweis über die sittliche und körperliche Tauglichkeit und über die Erfüllung der militärischen Obliegenheiten verlangt. " Hinsichtlich der Erfordernisse der großen Staats- prüfung kann hier auf die Mittheilnngen auf S. 658 des Kol. Bl. von 1895 verwiesen werden; die Falultätenprüfung erstreckt sich auf das mohameda- nische Recht und die indischen Sitten, das öffentliche und Verwaltungsrecht, Geographie und Ethnographie der Kolonien, die malayische und javanische Sprache. In besonderen Fällen kann der König im Staats- interesse von den Erfordernissen, welche für die An- stellung vorgeschrieben sind, Dispens ertheilen. Von den Beamten sind zu erwähnen I. Departement des Innern. In Java und Madoera, Residenten 1. Klasse in Batavia, Samarang, Soerabaja, Soerakarta, Djobkjo= karta mit je 18 000 fl., außerdem freie Wohnung, Repräsentationsgelder von 8 bis 6000 fl., Pausch- summe für Reise- und Aufenthaltskosten von 1200 fl. bezw. 300 fl. Residenten 2. und 3. Klasse mit 15 000 bezw. 12 000 fl. und entsprechenden Nebenbezügen. Resi- dentenassistenten mit 7200 fl., die nach je 3 Jahren 2 mal um je 600 fl. erhöht werden können, und Nebenbezügen; Provinzialsekretäre mit 6000 fl.; Kontrolenre 1. und 2. Klasse mit 4800 bezw. 3600 fl. und Nebenbezügen; Kontroleur-Aspiranten mit 2700 fl. und 600 fl. für Reisen 2c. Außerhalb Java und Madoera. Gouverneure der Ostküste von Sumatra, von Atieh und von Celebes mit je 20 000 fl., freier Wohnung und 4800 bezw. 8000 fl. Repräsentations- geldern. Die übrigen Beamten ähnlich wie in Java.