und Richter regelmäßige Ferien haben, treten diese an die Stelle des privilege leave. 2. Furlough. Die durch aktiven Dienst er- worbene Urlaubsanwartschaft beträgt ein Viertel der Zeit des aktiven Dienstes. Ein Beamter, der drei Jahre hintereinander Dienst gethan hat, kann einen solchen Urlaub bis zu zwei Jahren erhalten a) auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses ohne Weiteres. Ein solcher Urlaub kann auf ärzt- liches Zeugniß bis zur Dauer von 3 Jahren ausgedehnt werden; b) wenn er im Ganzen mindestens 8 Jahre aktiv gedient hat, vorausgesetzt, daß die Gesammtzahl der auf längerem Urlaub abwesenden Beamten die festgesetzte Grenze nicht überschreitet. Auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses kann auch schon nach kürzerer als dreijähriger ununterbrochener Dienstzeit Urlaub ertheilt werden, dann aber nur für ein Jahr. Hatte er in diesem Falle noch nicht sechs Monate ununterbrochen gedient, so erhält er keine Urlaubsgebührnisse, sondern geringere, sogenannte subsistence allowance. Im Uebrigen belaufen die Gebührnisse bei „fur- lough“ sich auf die Hälfte der gewöhnlichen mit der Maßgabe, daß sie nicht weniger als 125 Pfd. Sterl. und nicht mehr als 250 Pfd. Sterl. im Vierteljahr betragen dürfen. 3. special leave. Dieser kann wegen drin- gender persönlicher Angelegenheiten bis zu sechs Monaten ertheilt werden. Wer bereits einmal einen solchen Urlaub genossen hat, kann erst nach sechs Jahren weiteren aktiven Dienstes wiederum „special leave“ erhalten. Gebührnisse — in Höhe der beim „kurlough“ gewährten, sind nur bei dem erstmaligen, nicht bei einem ferneren „special leave“ zuständig. Die unter 2 erwähnte dreijährige Dienstperiode wird durch einen „special leave“ nicht unter- brochen, doch rechnet letzterer auch nicht als Dienstzeit. 4. Subsidiary leave. Hierunter wird die Zeit verstanden, welche ein beurlaubter Beamter auf die Reise zwischen seinem dienstlichen Wohnsitz in Indien und dem indischen Ein= bezw. Ausschiffungs- hafen verwenden muß und welche je nach Ent- fernungen und Transportorten genau bestimmt ist (joining time); die Gebührnisse richten sich im All- gemeinen nach der Art des ertheilten eigentlichen Urlaubes. Pensionirung. Abgesehen von den besonderen Bestimmungen für gewisse Beamte und Beamten- klassen, insbesondere auch die Beamten des Indischen civil service gelten im Allgemeinen folgende Be- stimmungen: 6 « Die Pensionirung kann eintreten, wenn infolge einer Organisationsänderung das Amt des Betreffen- den in Fortfall kommt und keine anderweite geeignete Verwendung gefunden werden kann (compensation pension). Letzteres muß genau geprüft werden, „da die Pensionirung eines noch dienstfähigen Be- 340 — amten eine Vergeudung öffentlicher Gelder ist." Die Pensionirung kann ferner eintreten im Falle der Invalidität auf Grund ärztlichen Attestes oder, bei einem Alter von 60 Jahren, auch ohne ein solches (invalid pension). Es kann übrigens schon bei einem Alter von 50 Jahren, wenn die Ver- waltung einen Beamten nicht mehr für fähig zum Dienst erachtet, oder bei einem Alter von 55 Jahren, wenn der Beamte selbst es wünscht, die Pensionirung eintreten (superannuation pension); das Gleiche kann nach einer Dienstzeit von 30 Jahren geschehen (retiring pension). Nur solche Beamten, die eine dauernde mit Ge- halt verbundene staatliche Anstellung innegehabt haben, erhalten Pension. Die Pension kann entzogen werden, wenn der Pensionär eines schweren Verbrechens überführt wird oder sich in seiner Führung schwere Verstöße zu Schulden kommen läßt. Sind die Leistungen des Beamten nicht befriedigend gewesen, so kann bei Feststellung der Pension deren Betrag gekürzt werden. Die Pension beträgt in der Regel ½0% des letzten Gehalts für jedes vollendete Dienstjahr. Besondere Bestimmungen treten bei einer Dienstzeit von weniger als zehn Jahren ein. Der Betrag der Pension darf gewisse Maximalgrenzen nicht überschreiten, welche 3. B. bei zehnjähriger Dienstzeit auf 2000 Rupies, bei zwanzigjähriger Dienstzeit auf 4000 Ruples fest- gesetzt sind. Eine Pension wird stets in Rupien, nicht in Sterling-Währung bestimmt, selbst wenn sie in England zahlbar ist. Ein Beamter des Indischen civil service, welcher 25 Jahre im Dienst, davon 21 Jahre im aktiven Dienst gewesen ist, hat Anspruch auf eine Jahreszahlung von 1000 Pfd. Sterl. VI. Deutschland. Was die Verhältnisse der Beamten in den deutschen Schutzgebieten betrifft, so enthält die Zu- sammenstellung einen Abdruck der hierauf bezüglichen Allerhöchsten Verordnung vom 9. August 1896 (Kol. Bl. S. 520), und der daselbst in Bezug genom- mene Artikel des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873, sowie eine Wiedergabe des Personaletats der Schutzgebiete. In Ergänzung dieser Angaben sei hier noch auf die Mitthellungen im „Handbuch des Deutschen Konsularwesens“ von v. König, Berlin 1896, S. 518—521 hingewiesen. Wifsenschaftliche Lendungen aus den deutschen Schutzgebieten. Seitens der Direktoren des Museums für Völker- kunde, der zoologischen Sammlung des Museums für Naturkunde, der mineralogisch-vetrographischen Samm- lung und des Königlich botanischen Gartens und Museums ist das dritte Verzeichniß der aus den deutschen Schutzgebieten eingegangenen wissenschaft-