dann langsam und allmählich den Missionsberg hinan. Vorn am Berge sieht das Kreuz weithin sichtbar. Hiernach kommt steiniger Boden, etwa zehn Minuten lang, hier möchten wir bereits nach der Regenzeit ein Steinhaus bauen sowie ein Kinderhaus. Dann kommt überaus fruchtbarer Boden und die Tembe des Quawa, wo wir jetzt wohnen. Herr Kompagnieführer Prince hat zu unserem Schutze vor einem Ueberfall des Quawa drei Askaris und einen Ombascha (Unteroffizler) in die Tembe ge- legt. Ich wollte dieses nicht annehmen; allein er sagte, er habe durch seine wiederholte Bitte um Missionare zugleich mit unseren Oberen die Veran- lassung zu dieser Station gegeben; er habe darum auch die Verantwortung für unser Leben und unsere Sicherheit. Der flüchtige Quawa könnte in seinem Hasse gegen die Deutschen uns nachts überfallen und uns die Hälse abschneiden. In der Tembe des Quawoa, die riesig groß ist, aber sehr heruntergekommen, wohnen zahlreiche Fa- milien Wahehe, Arbeiter, Askaris, Boys, aber auch Ziegen, Rinder 2c. Wasser ist zu beiden Seiten des Berges; links der Ruaha in prachtvoller Landschaft, mit mächtigem Nanschen über Felsen stürzend, und rechts ein kleiner Nebenfluß, etwa 7 bis 10 m von uns entfernt. So- lange die Bauten noch nicht fertig sind, wird es mit der Missionsarbeit nicht viel heißen. ir bitten dringendst um Brüder und einen Lehrer und Katecheten für die Kinder, die wir zu- lünftig erhalten werden. Hier, etwa 1600 m hoch, ist europäisches Klima und kann ein Bruder ebenso arbeiten wie in St. Ottilien. Auch die Schwestern werden hier eine prächtige Thätigkeit entfalten können. Wir haben bereits den Platz für das zukünftige Schwesternkloster in Aussicht genommen. Aus „Die evangelischen Missionen“ entnehmen wir Folgendes: „Die neuesten Nachrichten des aus Uganda an die Küste zurückgekehrten englischen Bischofs Tucker veranschaulichen die gewaltigen Fortschritte, welche das Evangelium fortgesetzt in jenem Lande macht. Im März 1896 gab es 321 Kirchen, 725 einge- borene Lehrer und Lehrerinnen, 57 380 „Leser“, 25 300 Gottesdienstbesucher, 20 591 solche, die be- sondere Unterweisung im Christenthum begehren, und 6905 Getaufte. Die Missionsarbeit in Uganda war im März 1896 nicht ganz 19 Jahre alt. Es ruht ein wunderbarer Segen auf dieser Mission.“ Aus fremden MRolonien. verordnung zur Einschränkung des verkaufs und Gebrauchs von Feuerwaffen und Exploslostoffen in den britischen Salomoneinseln. Die vom britischen Oberkommissar für den west- lichen Stillen Ocean unter dem 28. März 1897 449 erlassene Verordnung unterwirft den Verkauf und Besit von Feuerwaffen und Explosivstoffen innerhalb des Protektorats der britischen Salomonsinseln einer weitgehenden Kontrole der Regierung. Hiernach ist jede Lieferung von Feuerwassen und Explosivstoffen an Eingeborene verboten. Die im Protektorat ankommenden Schiffe haben zunächst den Hafen des Gouvernementssitzes anzulaufen und dürfen erst nach ertheilter Erlaubniß des zuständigen Beamten ihre Ladung löschen. Ausgenommen von dieser Be- stimmung sind diejenigen Schiffe, welche aus Häfen britischer Kolonien kommend den Nachweis führen können, daß sie im Ausgangshafen vor einem höheren Zoll= oder Polizeibeamten eine genaue Deklaration über die an Bord mitgeführten Feuerwaffen 2c. ab- gegeben und inzwischen keinen anderen Hafen ange- laufen haben. Schiffe, die diesen Vorschriften nicht nachkommen oder sich weigern, den zur Vornahme einer eingehenden Untersuchung befugten Beamten an Bord zu nehmen, können beschlagnahmt und in be- stimmten Fällen nebst Ladung konfiszirt werden. Bei Ankunft im Protektorat hat der Führer des Schlffes ein genaues Verzeichniß der an Bord befindlichen Feuerwaffen 2c. nach den einzelnen Verwendungs- zwecken (zur Vertheidigung des Schiffes, im Eigen- thum der Reisenden, als Ladung und dergleichen) aufzustellen und in dieses Verzeichniß auch jede Aen- derung des Bestandes unter Aufführung der Namen der betheiligten Personen, Orte und Schiffe einzu- tragen. Dieses Verzeichniß ist dem untersuchenden Beamten vorzulegen, ein glelches auch von jedem abfahrenden Schiffe dem Resident Commissioner ein- zureichen. Schiffe, welche zur Beförderung eingebo- rener Arbeiter dienen, dürfen zu Vertheidigungszwecken mit sich führen: eine Schußwaffe für jeden Mann der Besatzung und für jeden nichteingeborenen Passa- gier, zu jeder Schußwaffe 100 Ladungen und die zur ordentlichen Ausrüstung eines solchen Schiffes erforderlichen Geschütze nebst entsprechender Munition. Auf Verlangen des Gouvernements ist jede Person im Protektorat verpflichtet, sich über die in ihrem Besize befindlichen Feuerwaffen 2c. auszuweisen. Der zuständige Beamte ist berechtigt, auf Schiffen und Kähnen, an Land, in Läden, Waarenhäusern, über- haupt allen Gebänden eine Untersuchung nach Feuer- waffen 2c. vorzunehmen. Werden an Bord eines Schiffes Waffen rc. gefunden, die in das erwähnte Verzeichniß nicht eingetragen sind, so werden sie konfiszirt, auch kann in solchen Fällen das Schiff bis auf weitere Anordnung des High Commissioners Court for the Western Pacific mit Beschlag belegt werden. Jede Person, die Feuerwaffen 2c. im Besitz hat, ist verpflichtet, auf Ersuchen Auskunft darüber zu geben, von wem bezw. von welchem Schif sie die Waffen 2c. erhalten hat. Vom 1. Oktober 1897 ab darf keine Person im Bereich des Protektorats ohne schriftliche Erlaubniß des Resident Commissioners Waffen rc. in Besitz haben. Der Lehtere soll die Erlaubniß zum Führen