— 464 — 8 2.. Der Kautschuk darf nur in wenigstens bis zur Mitte aufgeschnittenen Bällen an der Küste in Handel gebracht und ausgeführt werden. 863. Der sogenannte Pira ya chini (Wurzelkantschuk) und Pira ya kuponda (durch Auskochen der abgeschälten Rinde gewonnener Kautschuk) darf nicht in Handel gebracht werden. 02 Verfälschter Kautschuk, an der Küste in Handel gebrachte und ausgeführte, nicht aufgeschnittene Kautschukbälle, Wurzelkautschuk und gekochter Kautschuk sind, wo sie gefunden werden, durch die amtlichen Behörden zu konfisziren, den Bezirks= oder Bezirksnebenämtern oder Innenstationen zu überweisen und durch diese öffentlich zu vernichten. 8 6. Gewerbsmäßige Käufer und Verkäufer des in § 4 aufgeführten Kautschuks werden mit Geldstrafe bis zu 1000 Rupien bestraft, an deren Stelle im Unvermögensfalle Freiheitsstrafe tritt. 86. Vergehen gegen 8 1 dieser Verordnung wird mit Geldstrafe bis zu 1000 Rupien bestraft, daneben kann auf Gefängniß bis zu zwei Monaten erkannt werden. 7. Diese Verordnung tritt am 1. Januar *— in Krast. Bis dahin bleiben die jetzigen Be- stimmungen über Kautschukhandel in Geltung. Dar-es-Sal#ám, den 16. Juni 1897. Der Katserliche Gouverneur. In Vertretung: (L. S.) (gez.) v. Bennigsen. Nunderlaß an die Hauptzollämter und Zollämter 1. und 2. Klasse sowie die Finanzabtheilung (Zollabtheilung). Ich bestimme hiermit, daß aus der Heimath gesandte Grabsteine und Grabschmuck frei vom Einfuhrzoll belassen werden sollen, wenn sie nicht zu Handelszwecken eingeführt werden, sondern unmittelbar dem Andenken und der Verehrung von in der Kolonie Verstorbenen der christlichen Bekennknisse dienen. Die Liste der vom Einfuhrzoll befreiten Gegenstände (Anlage C. zur Zollverordnung) ist durch einen Zusatz zu vervollständigen. Dar-es-Saläm, den 9. Juni 1897. Der Kaiserliche Gouverneur. (L. S.) (gez.) Liebert. Der Gouvernementskurs für den Monat Jull d. Is. in Deutsch-Ostafrika ist auf 1,2675 Mark für eine Rupie festgesetzt worden. Perspnalien. ,sz Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, den Wirklichen Legationsrath und vortragenden Rath im Auswärtigen Amt Dr. Kriege zum ordentlichen Mitgliede der Disziplinarkammer für die Schußgebiete für die Dauer des gegenwärtig von ihm bekleideten Amts zu ernennen. Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, den Kaiserlichen Gouverneur von Deutsch-Ostafrika Obersten Liebert unter Belassung à la suite der Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika zum Generalmajor zu befördern. Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Chef der Fiaanzverwaltung in Deutsch-Ostafrika Finanzdirektor v. Bennigsen den Rothen Adler-Orden vierter Klasse zu verleihen.