Amnestie und Abolition. Er hat das Recht zur Dispensertheilung in den besonders erlaubten Fällen, in Rechtsangelegenheiten jedoch nur nach eingeholtem Gutachten des Hochgerichtshofes. Im Namen des Königs stellt er Seebriefe für Schiffe europäischer Bauart aus, während inländische Fahrzeuge mit Jahrespässen versehen werden. Als eine seiner wichtigsten Pflichten ist im Re- gierungs-Reglement der Schutz der eingeborenen Be- völkerung gegen jede Willkür bezeichnet. So werden von ihm für jeden Regierungsbezirk in Ueberein- stimmung mit den bestehenden Gebräuchen und Be- dürfnissen genaue Bestimmungen über die persönlichen Dienstleistungen, zu welchen die Eingeborenen bei den Regierungskulturen verpflichtet sind, getroffen und alle fünf Jahre erneuert. Im Wege der Verordnung stellt er die Grundlagen für die Einschätzung zur Landrente, einer Ertragsabgabe von landwirthschaft- lichen Grundstücken der Eingeborenen, fest und wacht darüber, daß auf den Märkten der Eingeborenen keine Auflagen erhoben werden. Er hat seine besondere Aufmerksamkeit den im Eigenthum des Staates stehenden Djatiholz-(Teakholz-) wäldern und ihrer sachgemäßen Ausbeutung zu widmen. Zu Kronländereien darf er, abgesehen von kleineren Stücken, zur Ausbreitung von Städten oder Errichtung gewerblicher Anlagen nichts verkaufen, dagegen kann er unter Beobachtung bestimmter Grundsätze solche Ländereien in Erbpacht für nicht länger als 75 Jahre abtreten. Dem Generalgouverneur steht der Rath von Indien zur Seite, der sich aus elnem Präsidenten und vier Mitgliedern zusammensetzt, die vom Könige ernannt werden. Ersterer ist zur Einholung des Gutachtens des Raths in allen Angelegenheiten von allgemeinem oder besonderem Interesse berechtigt, verpflichtet dazu ist er hinsichtlich: a) aller die Verwaltung betreffenden Instruktionen und Reglements, b) jeder Regelung der politischen Beziehungen zu den indischen Fürsten und Völkern, des Voranschlags der jährlichen Einnahmen und Ausgaben, aller allgemeinen Maßregeln der Civilverwaltung bei Krieg oder Aufstand, e) außergewöhnlicher Maßregeln wichtiger Art, 4) aller Vorschläge bei Ernennung zu wichtigen, vom Könige zu besetzenden Aemtern, schließlich hat er in Uebereinstimmung mit dem Rath zu handeln, sobald die Feststellung, Aen- derung, Auslegung, Außerkraftsetzung oder Auf- hebung allgemein verbindlicher Vorschriften in Frage steht. « Die verschiedenen Zweige der Verwaltung werden durch Direktoren als Chefs der Departements ge- leitet. Es giebt deren sieben, das Departement des Krieges, der Marine, Justiz, der inneren Verwaltung, der Finanzen, für Unterricht, Kultus und Gewerbe, der öffentlichen Ar- . 4 — — — 8. 514 — beiten. Zur besonderen Verfügung des General- gouverneurs steht das Kabinet des General- gouverneurs, welchem ein Generalsekretär und zwei Regierungssekretäre vorstehen und eine Anzahl wei- terer Beamten beigegeben ist. Die Oberaussicht über Verwaltung und Verant- wortung der Staatsgelder und Güter führt die Allgemeine Rechenkammer in Batavia; sie besteht aus einem Präsidenten und sechs Mitgliedern, die vom Könige ernannt werden. Die Thätigkeit derselben ist ähnlich der der preußischen Ober= rechnungskammer. II. Die Einrichtung der inneren Verwaltung. 1. Die europäischen Behörden. Niederländisch-Indien ist, soweit es unter der unmiktelbaren Verwaltung der niederländisch-indischen Regierung steht, in Regierungsbezirke eingetheilt, die wieder in Abtheilungen (Kreise) zerfallen. An der Spitze der Regierungsbezirke stehen Gouverneure oder Residenten.) Dieselben vertreten in ihrem Amtsbezirk die Re- gierung in allen Zweigen der Verwaltung. Zur Führung ihres Amtes sind ihnen ein Sekretär und ein oder mehrere Kommis sowie das erforderliche europäische und eingeborene Personal beigegeben. Der Sekretär oder ein Kommis ist im Nebenamt Standes- beamter für die Europäer und die mit diesen Gleich- gestellten und nimmt an Orten, wo kein besonderer Notar ist, auch dessen Amt wahr. In einigen Be- zirkshauptstädten, nämlich Batavia, Samarang, Soera- baya, Makassar, Palembang und Padang, stehen den Vorständen der Regierungsbezirke für die Ausübung der Polizei besondere Assistent-Residenten zur Seite, die an den genannten Orten auch das oberste Organ der Lokolverwaltung sind. Wie alle Verwaltungsbeamten, so werden auch die Gouverneure und Residenten vom General- gouverneur ernannt und entlassen. Die Zuständigkeit der Vorstände dieser Bezirks- verwaltungen ist durch die im Jahre 1859 zunächst nur für Java und Madura erlassene, später auf die übrigen unter der unmittelbaren Verwaltung der niederländisch-indischen Regierung stehenden Theile der Kolonie ausgedehnte Instruktion geregelt. Danach üben die Bezirksvorstände die höchste Regierungsgewalt in den ihrer Verwaltung anver- trauten Bezirken aus. Der Vorstand darf sich ohne Ermächtigung oder Urlaub seitens des General- gouverneurs aus seinem Bezirk nicht entfernen. Er hat das Recht des Erlasses von Polizeireglements und Verfügungen, soweit sie sich nicht auf Gegen- stände des gemeinen Strafrechts oder von den höheren Behörden bereits geregelte Materien beziehen, nach *) Gouverneure giebt es nur drei, und zwar für Celebes nebst zugehörigen Gebieten, Sumatras Westküste und Atjeh nebst zugehhrigen Gebieten. Es giebt auch eine selbständige Assistent-Residentschaft, die Insel Billiton