Vervollständigungen. Darauf werden seitens der Domänenverwaltung alle ausgegebenen Parzellen ver- merkt. Sie liegt während der Büreaustunden zur Einsicht der Interessenten auf dem Büreau des Ver- walters der Domänen aus. Art. 9. Falls die Anfrage durch oder namens mehrerer Personen geschieht, muß das Gesuch durch alle An- tragsteller oder ihre dazu schriftlich Bevollmächtigten und, falls die Anfrage durch Korporationen oder Gesellschaften geschieht oder durch gesetzlich anerkannte Vereinigungen, durch diejenigen oder denjenigen unter- zeichnet sein, die zufolge der Statuten die Korpo- rationen oder Gesellschaften und gesetzlich anerkannten Vereinigungen repräsentiren, oder ihre schriftlich hierzu Bevollmächtigten. Alle Antragsteller sind persönlich für das Nach- kommen der festgestellten oder festzustellenden Be- dingungen verantwortlich. Art. 10. Wenn das Gesuch bewilligt wird, verleiht der Gouverneur dem Antragsteller Konzession zur Ge- winnung. Der Termin, für welchen die Konzession ausgegeben ist, wird berechnet als anfangend am ersten Tage des folgenden Monats nach dem, in welchem die Konzession ausgegeben ist. Die Konzession nebst einem Exemplar der Karte in Umrissen wird dem Antragsteller ausgehändigt. Das Duplikat der Karte in Umrissen verblelbt in Bewahrung der Domänenverwaltung. Bei Abweisung des Gesuches oder eines Theiles desselben werden die gezahlten Beträge dem Antrag- steller völlig oder nur für den Theil, für welchen das Gesuch nicht bewilligt ist, zurückerstattet. Bei theilweiser Ablehnung des Gesuchs wird an- genommen, daß die Konzession angetreten ist, falls der Antragsteller oder sein Bevollmächtigter nicht innerhalb acht Tagen, nachdem die Konzession ihm oder seinem Bevollmächtigten ausgehändigt ist, an den Gouverneur berichtet, daß er die Konzession nicht zu übernehmen wünscht. Der Konzessionär ist berechtigt, von der ferneren Dauer einer Konzession oder eines Theiles derselben Abstand zu nehmen, vorausgesetzt, daß in letzterem Falle der überbleibende Theil nicht weniger als 5000 ha groß ist. Rückzahlung der Pachtgelder geschieht alsdann nicht. « Art. 11. Der Gouverneur ist berechtigt, jeden Antrag um Konzession zur Gewinnung von Balata, durch Reso- lution, nach Anhörung des Urtheils des Regierungs- ausschusses mit Angabe der Gründe abzuweisen. Art. 12. Die Regierung ist für Differenzen in Lage, Ober- fläche, Form oder Begrenzung zwischen den zur Ge- winnung abgetretenen Terrains und der Anzeichnung davon auf der Karte, zufolge welcher die Ausgabe stattfand, nicht verantwortlich. 609 — Art. 13. Wenn der Konzessionär dem Gouverneur jedoch zu selner Zufriedenheit beweist, daß ein Versehen bei der Ausgabe stattgefunden hat, ändert der Gouverneur die Konzession zur Gewinnung und läßt so viel zurück- erstatten, wie dem Maßstab von Art. 4 gemäß zu viel bezahlt worden ist. Ebenso ist der Konzessionär zu sofortiger Nach- zahlung dessen verpflichtet, was etwa zu wenig be- zahlt sein möchte. Keinesfalls jedoch hat die Wiedererstattung oder Zuzahlung auf das Jahr oder die Jahre rückwirkende Kraft, welche dem Jahre vorangingen, in welchem das Versehen entdeckt worden ist. III. Abschnitt. Von den Rechten und Pflichten des « Gewinners. t. 14. Der Konzessionär darf das Terrain ausschließlich zum Sammeln von Balata verwenden. Art. 15. Der Konzessionär ist berechtigt, während der Dauer der Konzession auf dem ihm ausgegebenen Terrain: a) solche Werke, Gerüste und Gebäude zu machen, wie sie zur Balatagewinnung erforderlich erachtet werden, sowie auch die Materialien, die der Wald auf seinem Terrain dazu sowie auch für seine Geräth- schaften liefert, zu bearbeiten und zu gebrauchen; b) Erd= und Baumfrüchte sowie Gemüse für seine und der Arbeiter tägliche Nahrung zu bauen. Art. 16. Der Konzessionär ist nicht berechtigt, anders als auf die in Art. 15 genannte Weise und zu dem Zweck auf dem Terrain Landbau zu treiben oder Holz zu fällen. " Art. 17. Durch keine Konzession noch deren Folgen dürfen die Rechte der Buschneger oder Indianer auf ihre Dörfer, Niederlassungen oder Kostgründe verletzt werden, welche innerhalb des Umkreises des ausge- gebenen Terrains etwa liegen sollten. Keinesfalls kann auf Grund dessen durch den Konzessionär eine Vergrößerung des Terrains oder eine Verminderung der gezahlten Gelder gefordert werden. Art. 18. Bei Ablauf seiner Konzession kann der Konzessionär oder dürfen seine Rechtsnachfolger alle durch ihn auf- gesetzten Gebäude und Werke fortnehmen, wozu ein Termin von drei Monaten zugestanden wird. Das Gouvernement ist berechtigt, während des vorgenannten Termins über das Terrain zu verfügen, sowohl zu eigenem Bedürfniß als auch zu dem von Anderen. Der gewesene Konzessionär hat nicht das Recht, vom Gouvernement oder Anderen, zu deren Nutzen durch das Gouvernement über das Terrain verfügt ist, eine Entschädigung für Schäden zu fordern, die