während vorerwähnten Termins den Gebäuden oder Werken zugefügt sind. Die Gebäude und Werke, welche nach Ablauf des vorgenannten Termins noch auf dem Terrain vorhanden sind, sind Elgenthum der Kolonie, ohne daß diesbezüglich dem gewesenen Konzessionär eine Entschädigung verschuldet ist. Art. 19. Bevor Jemand sich nach dem Terrain begiebt, zu dessen Ausbeute Konzession oder Erlaubniß ertheilt ist, muß die Konzession oder die Erlaubniß dem Distriktskommissar vorgezeigt werden, der sie mit Datum versehen als „gesehen“ zeichnen muß. " Jeder dieser Beamten hält ein Register, worin die Konzessionen oder Erlaubnisse nach der Reihen-= folge eingeschrieben werden, nebst Name, Vorname, Beruf, Wohnplatz und Nationalität des Inhabers der Konzession oder Erlaubniß, oder von ihm oder denjenigen, die durch ihn ausgesandt sind, nebst allen anderen Personen, die zur Expedition gehören oder sich ihr zugesellen. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für Erlaubnisse zur Anstellung einer Untersuchung nach dem Vorhandensein von Balata. Art. 20. Der Konzessionär ist verpflichtet, wenigstens einen Arbeiter für je 1000 ha oder Untertheil davon an- zustellen, bis und mit 5000 ha. Die Arbeiter müssen unter der Aufsicht von Aufsehern stehen, die zur Zufriedenheit der Regierung genügende Beweise ihrer Gewandtheit gezeigt haben. Keine Personen dürfen durch den Konzessionär auf dem Terrain zugelassen werden als die, welche mit einem durch den kraft vorhergehenden Artikels an- gewiesenen Beamten ausgestellten Schein versehen sind. Art. 21. Der durch oder kraft Art. 19 angewiesene Beamte läßt keine Expedition ihre Reise verfolgen, ohne sich vorher überzeugt zu haben, daß keine Arbeiter, die anderswo kontraktlich verbunden sind, und keine britisch-indischen Immigranten oder andere britisch- indische Arbeiter, welche durch die Kolonialregierung von Surinam eingeführt sind, sich unter den Arbei- tern befinden. Der Polizeikommissar ist berechtigt, sich entweder in Person oder durch einen von ihm angewiesenen Beamten zu überzeugen, daß sich bei der Abreise von Paramaribo keine anderen Personen, als die in Absatz 1 erwähnten, unter den Arbeitern befinden. Art. 22. Es ist verboten, auf Domänengrunde die Bäume weiter als bis zur Hälfte ihres Umfanges einzukerben und die Bäume aufs Neue zu zapfen, bevor die früher gekerbte Rinde völlig dicht verwachsen ist. Die Einschnitte müssen entweder durch einen Schnitt des Instruments gemacht werden, oder der- artig, daß sie sich nicht krenzen, sondern der eine in 610 den anderen fällt, so daß die Milch nach dem Fuße des Baumes zu geleitet wird. Die Einschnitte oder Rinnen dürfen nicht breiter als 4 cm an der Außenseite sein und höchstens bis zur vollen Dicke der Rinde gehen, damit das Holz nicht beschädigt wird. Der Chef der Unternehmung auf dem Gewinnungs- platz ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Beginn jedes Quartals an den durch oder kraft Art. 19 angewiesenen Beamten die Namen, Natio- nalität, Geschlecht und Alter der Arbeiter und anderen Personen, die bei den Arbeiten gebraucht werden, anzugeben und auch der Personen, die länger als einen Monat auf seinem Terrain verbleiben. Art. 24. Es ist verboten, wissentlich britisch-indische Immi- granten oder andere britisch-indische Arbeiter, welche durch die Kolonialregierung von Surinam eingeführt sind, zur Arbeit anzustellen. Art. 25. Der Konzessionär oder derjenige, welcher ihn als solcher auf dem Terrain vertritt, ist verpflichtet, zu gestatten, daß die Verbindung zwischen einem an einen Anderen in Konzession ausgegebenen Terrain und dem nächsten öffentlichen Weg oder dicht vorbei- gehenden Strom oder Fluß, der zum allgemeinen Verkehr dient oder bestimmt ist, falls nöthig, längs dem kürzesten und für beide Theile mindest beschwer- lichen Wege über sein Terrain hergestellt wird. Art. 26. Es ist dem Konzessionär oder dem, welcher ihn auf dem Terrain als solcher vertritt, gestattet, in dem öffentlichen Wege oder der Fahrt, welche durch oder entlang an seinem Terrain läuft, derartige Werke vorzunehmen, als er für das Interesse seiner Unter- nehmung für nöthig erachtet, vorausgesetzt, daß er die Rechte von Dritten respektirt und sorgt, daß der Durchgang nicht verhindert oder erschwert, noch der Wasserlauf gehemmt wird. Art. 27. Jeder Miether von Arbeitern ist dafür zu sorgen verpflichtet, daß jederzeit auf dem Terrain die täglich am meisten gebrauchten Arzneimittel und Verband- zeuge vorhanden sind, deren Sorte und Quantität durch den Gouverneur vorgeschrieben werden. Art. 28. Der Konzessionär ist berechtigt, seine Konzession Jemand anders zu übertragen, vorausgesetzt, daß er eine schriftliche Zustimmung des Gouverneurs dazu erhalten hat, der sodann dem in seine Stelle treten- den Empfänger eine neue Konzession zur Gewinnung für den noch laufenden Termin der übertragenen Konzession ausstellt. Falls die Zustimmung zur Uebertragung verwei- gert wird, geschieht dies durch Resolution nach An-