hören des Urtheils des Regierungsrathes und mit Angabe der Gründe. Unzulässig ist die Uebertragung: a) falls die Gesammtoberfläche der Konzessionen des Empfängers dadurch mehr als 50 000 ha betragen würde; · b) eines Theiles einer Konzession, falls dieser oder der überbleibende Theil weniger als 5000 ha groß ist. Jede Uebereinkunft, deren Zweck ist, daß die Ge- winnung durch einen Anderen als den Konzessionär geschieht, mit dem Einverständniß, daß keine neue Konzession ausgegeben wird, wird mit Uebertragung gleichgestellt. Die Konzession eines verstorbenen Kon- zessionärs geht von Rechts wegen auf seine Erben über, vorausgesetzt, daß diese innerhalb sechs Monaten nach dem Tode ihre Namen, Beruf, Nationalität und Wohnort dem Finanzverwalter schriftlich mittheilen. Hat eine solche Bekanntgabe durch oder namens der Erben nicht stattgesunden, so verfällt die Konzession. Art. 29. Jede Abtretungsurkunde einer Konzession ist einer Stempelsteuer von 50 Gulden für je 5000 ha oder Untertheil davon unterworfen, über jedes Jahr oder Theil eines Jahres, der bei Verleihen der Genehmi- gung zur Abtretung noch nicht verstrichen ist. Wird die Konzession nur zu einem Theile abgetreten, so werden nach diesem Theile die Stempelgebühren be- rechnet. Die Stempelsteuer wird bei Erhebung der neuen Konzession entrichtet. Wird diese jedoch nicht innerhalb drei Monaten nach erhaltener Zustimmung zum Uebertrag gegen Entrichtung der Stempelgebühren in Empfang genommen, dann verfällt die Zustimmung. Die proportionelle Stempelsteuer ist nicht ver- schuldet für eine Urkunde, durch welche von einem Theilhaber eine Konzession in eine Genossenschaft oder Handelsgesellschaft eingebracht wird, ohne andere Ent- schädigung als einen Antheil in der Gesellschaft. Art. 30. Wenn der Konzessionär die Konzession verlängert zu haben wünscht, muß er sich vor Ablauf des Ter- mins, wofür Konzession verliehen ist, mittelst eines gestempelten Gesuchschreibens unter Vorlage der in Art. 4 erwähnten Zahlungsquittung an den Gouver- neur wenden. Der Gouverneur ist berechtigt, das Verlängerungsgesuch durch Resolution nach Anhören des Urtheils des Regierungsrathes mit Angabe der Gründe abzuweisen. Art. 31. Bei dem Gesuch um Verlängerung braucht die in Art. 6 erwähnte Karte nicht vorgelegt zu werden, und kann der Konzessionar auf die früher eingereichte binwelsen. Art. 32. Das Recht des Konzessionärs endet durch Ablauf des Termins, bis zu welchem die Konzession verliehen oder verlängert ist, durch Nichtbezahlen der Pacht- gelder an oder vor dem im letzten Absatz des Art. 4 611 bestimmten Tage sowie durch Verfallserklärung oder Einziehung der Konzession. Der Gerichtshof kann auf deswegen zu stellenden Antrag des Generalprokurators (Prokureur-General) Konzessionen für verfallen erklären: a) bei Verurtheilung des Konzessionärs wegen Uebertretung der Art. 24, 37, 39, 42 und 48; b) bei Verurtheilung des Konzessionärs wegen Uebertretung von Art. 28 Absatz 1 und Ab- sotz IV juncto Absatz 1; bei wiederholter Verurkheilung des Konzessionärs oder desjenigen, der ihn als solcher auf dem Gewinnungsplatz vertritt — falls dies auf seine Anordnung geschieht — wegen Art. 17; bei Verurtheilung oder Widerspenstigkeitserklä- rung des Konzessionärs oder seines Vertreters auf dem Gewinnungsplatz gegen das Gesetz, wenn solches auf seinen Befehl geschieht, wegen der eigenen Konzession oder auf der eines Anderen: 1. Begehen von Widerspenstigkeit wie angegeben in Art. 156 des Strafgesetzbuches; .Begehen von Gewaltthätigkeiten gegen Personen; .m muthwillig Beschädigen von Gebäuden, Werken und Mobilien von Anderen. In den untker b und c angegebenen Fällen kann allein die Konzession, betreffend welcher eine Ueber- tretung begangen ist, als verfallen erklärt werden. . 33. Der Gouverneur ist befugt, durch Resolution nach Anhören des Regierungsrathes und mit Angabe der Gruͤnde Konzessionen einzuziehen, wenn: a) innerhalb vier Monaten nach Beginn der Kon- zession nicht mit Arbeiten angefangen ist; b) wenn innerhalb sechs Monaten nach Beginn der Konzession die in Art. 20 bestimmte Anzahl Arbeiter nicht die Reise nach dem Terrain der Konzession angetreten hat. Allein die Konzession kann eingezogen werden, bezüglich welcher das Versäumniß geschehen ist. rS—G &# d Art. 34. Dem Konzessionär, dessen Konzession für verfallen erklärt oder eingezogen wird, werden die über das laufende Jahr bezahlten Pachtgelder nicht wieder- erstattet. Abschnitt IV. Allgemeine Bestimmungen. Art. 35. Der Gouverneur hat, ohne zu irgend welcher Entschädigung verpflichtet zu sein, das Recht, auf den in Konzession ausgegebenen Länderstrecken Wege und Durchfahrten anzulegen sowie daselbst für Zwecke des amtlichen Dienstes derartige Wohnungen zu bauen sowie Grundstücke und Kostäcker anzulegen, wie er es für nothwendig erachten sollte. Art. 36. Es ist sowohl dem Konzessionär zur Gewinnung von Mineralien und dem Konzessionär oder Pächter