— 716 — Kuze, Kwa Ngundu, Potwe und Nordgrenze der zu Pangani gehörigen Landschaften Kwa Madanga, Madogoi, Mindu, Tongwe, Rufu. Vom Dorfe Mypombero ab den Pangani aufwärts bis zur Luengera- mündumg. ---- . - 4. Pangani. Nordgrenze: Südgrenze von Tanga (siehe unter 3). Vom Luengera ab das rechte Pangani- ufer (Inseldörfer zu Masinde) und weiter die Südgrenze von Masinde. Westgrenze: Kammlinie der Nguruberge westlich Mgera. Südgrenze: von Magua (Aguru) den Mligasifluß entlang bis zum Meer. 5. Saadani. Nordgrenze: siehe 4. Pangaui. Westgrenze: den Rukagurafluß entlang zum Wami. Südgrenze: der Wami von Mbusfini bis zur Küste, seinem südlichen Mündungsarm folgend. 6. Bagamoyo. Rordgrenze: Anschluß an Saadani und Pangani (siehe unter 4 und 5). Westgrenze: von Sabundila (Bez. Pangani) über Mbomero zum nördlichen Bogen des Gerengere, weiter diesen Flußlauf entlang bis zum Tandallabach. üdgrenze: vom Tandallabach bis zum Mtungunyulateich am Ruvu, dessen linkem Ufer entlang bis Madimola. Von hier in gerader Linie zur Küsie, die dicht südlich Bueni erreicht wird. 7. Dar-es-Saläm. Nordgrenze: die Südgrenze von Bagamoyo bis zum Einfluß des Tandallabaches in den Gerengerc. Westgrenze: die Grenze läust östlich der Nghongolohügel, Kungweberg, Myoka auf dem nörd- lichen und westlichen Kamme der Uluguruberge entlang bis Nyamkola, dann zum Viguberg und erreicht den Ruaha nördlich Kidatn. Südgrenze: von hier den Ruaha abwärts bis Kweti, von da bis Sindadji an der Küste (Inselu Kwale und Koma eingeschlossen). 8. Kilossa. Grenzen gegen Bagamoyo und Kisaki-Dar-es-Saläm siehe oben. Gegen Mpapua ist die Grenze im Süden so zu verschieben, daß die Straße Kilossa—Mage mit einer Meile breitem angrenzenden Gelände zu Kilossa gehört. 9. Mpapua. Grenze gegen: Kilossa siehe unter 8.; Iringa der Ruaha und Kissign bis zur Einmündung des Mandamu; Kilimatinde siehe Gonwernementsbefehl vom 30. April 1896 mit der Abänderung, daß die Ortschaften Kogwa, Singe, Ilindi und Gombia an Kilimatinde fallen; Norden eine Linie, die die Landschaften Irangi und Ufiomi trennt; Pangani siehe 4.; Masinde siehe 2.; Bagamoyo wie bisher. 10. Kilimatinde. Grenze gegen: Mpapua siehe Gomwernementsbefehl vom 30. April 1896 mit der Maßgabe, daß die Ortschaften Kogwa, Singe, Ilindi und Gombia zu Kilimatinde gehören; Iringa der Kissigo, dann die Südgrenze der Landschaft Kiwere; Tabora derart, daß die Landschaft Ujansi zu Kilimatinde gehört, dann östlich Tura durch die Wembäresteppe — Irungu und Ussuri fallen an Kilimatinde — den Wembärefluß berührend, wo dieser nach Nordosten umbiegt, also Iramba einschließend; Norden den Wembäre (Simbiti) entlang bis zum Eiassi-See und von dessen Südwestspitze die Südgrenze des Kilimandjaro-Bezirks entlang geradlinig zur Nordwestgrenze von Irangi. 11. Tabora. Grenze gegen: Kilimatinde siehe unter 10.; Muanza: die Landschaften Mondo, Seke, Nindo, Msalala, Uschirombo sämmtlich zu Tabora; Udjidji: östliche Grenze der Landschaften uha und Uvinsa; Langenburg: Rikwa-See; Iringa: vom Knie des Kissigo zum Nordostende des Rikwa= Sees. 12. Nyanza-Bezirk (Muanza-Bukoba). Grenze gegen: Tabora siehe 11.; Udjidji: Ussui, Karagwe, Mpororo gehören hierher. 13. Udjid ji. Grenze gegen: Nyanza-Bezirk: Ruanda und Urundi gehören hierher; Tabora siehe 11.; Langenburg: Ssassifluß. " 14. Iringa. Nordgrenze: Kissigo und Ruaha bis zu den Punganisallen. Ostgrenze: Ulanga bis zu den Schugulifällen und Luwegu.