— 79 — 809. Als Vertragsbruch gilt: a) seitens des Arbeitgebers: 1. wenn der Arbeiter gegen seinen Willen zu anderer Arbeit, als im Vertrage vereinbart, verwendet wird, oder zu solcher Arbeit einem anderen Dienstherrn zur Verfügung gestellt wird, 2. wenn der Arbeiter über die Dauer des Vertrages zurückgehalten wird, 3. wenn Arbeitslohn und Verpflegung nicht so, wie vereinbart, gezahlt, oder höhere Abzüge als zulässig gemacht werden; b) seitens des Arbeiters: 1. wenn er ohne Erlaubniß des Arbeitgebers und ohne krank zu sein, trotz erfolgter Verwarnung, häufiger die Arbeit versäumt, 2. wenn er die Arbeit ohne gesetzliche Ursache gänzlich verläßt. 8 10. Ein Arbeitgeber, der aus anderen als gesetzmäßigen Ursachen einen Arbeiter vor Ablauf der Dienstzeit entläßt, muß nach erfolgter Klage den Arbeiter wieder annehmen und den Arbeitsvertrag fort- sezen. Ein Arbeiter, der vor Ablauf der Dienstzeit ohne gesetzmäßige Ursache die Arbeit verläßt, muß auf Antrag des Arbeitgebers durch Zwangsmittel zur Fortsetzung des Arbeitsvertrages angehalten werden. 811. Vertragsbruch seitens Farbiger wird mit Geldstrafe bis zu 100 Rupien allein oder in Verbindung mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft. 8182. Ein Arbeitgeber, welcher wissentlich fremde kontraktbrüchige Arbeiter in Dienst nimmt oder gegen 5 handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 500 Rupien bestraft. 8 13. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Arbeiter, die nicht in Deutsch-Ostafrika engagirt sind, auf seine hesten nach Beendigung des Vertrages an ihren früheren Wohnsitz zurückzubefördern. Das Bezirksamt konn von dieser Verpflichtung dispensiren. In Deutsch-Ostafrika engagirte Arbeiter sind dann auf Kosten der Mbeitgeber an ihren früheren Wohnsitz zurückzubefördern, wenn das Bezirksamt solches aus polizeilichen bder sonstigen Gründen für nöthig erachtet und seit der Beendigung des Arbeitsvertrages nicht mehr wie acht Wochen verstrichen sind. ban Die Kosten des Vertragsschlusses trägt der Arbeitgeber. Dieselben werden auf vier Anna estgesetzt. 8 14. Die mit dieser Verordnung abgeänderte Verordnung vom 27. Dezember 1896 wird hierdurch außer Kraft gesetzt. Dar-es-Saläm, den 12. November 1897. Der Kaiserliche Gouverneur. In Vertretung: (L. S.) (gez.) v. Bennigsen. — — — — Gouvernementsbefehl des Kaiserlichen Gonverneurs von Deutsch-Ostafrika. Es ist von Seiten des Gouvernements bereits verschiedentlich darauf hingewiesen worden, wie wünschenswerth es ist, die Eigenheiten der hiesigen Völker zu sammeln, ehe sie der alles ausgleichenden Kultur zum Opfer fallen. Je weiter der Machtbereich der Stationen sich ausdehnt, desto mehr geht ver- beren, und es ist allerhöchste Zeit, zu retten, was noch zu retten ist. Der geeignetste Platz für die Auf- bewahrung und wissenschaftliche Verwendung der Sammlungen und Notizen ist eine Centralstelle und war dos Königliche Museum für Völkerkunde in Berlin, wie bereits durch den Bundesrathsbeschluß vom 2. Februar 1889 hervorgehoben ist. Das Museum hat dem Gouvernement einen Fonds zur Bestreitung von Anschaffungs= und Transportlosten der Sammlungen zur Verfügung gestellt. Ich bitte die Herren, die Sammlungen einsenden, eentuell Erstattung ihrer Unkosten aus diesem Fonds zu beantragen. Sammlungen aus dem Süden der #limie, aus dem Gebiete um den Manyara-See, aus dem OÖsten des Nyanza und dem Norden des