— 446 — 8 14b. Hat ein Schiff Pest an Bord oder sind auf einem Schiffe innerhalb der letzten zwölf Tage vor seiner Ankunft Pestfälle vorgekommen, so gilt es als verseucht und unterliegt folgenden Bestimmungen: 1. Die an Bord befindlichen Kranken werden ausgeschifft und in einen zur Aufnahme und Be- handlung geeigneten abgesonderten Raum gebracht, wobei eine Trennung derjenigen Personen, bei welchen die Pest festgestellt worden ist, und der nur verdächtigen Kranken stattzufinden hat. Sie verbleiben dort bis zur Genesung oder bis zur Beseitigung des Verdachts. 2. An Bord befindliche Leichen sind unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregeln alsbald zu bestatten. 3. Die übrigen Personen (Reisende und Mannschaft) werden in Bezug auf ihren Gesundbeits- zustand weiterhin einer Beobachtung unterworfen, deren Dauer sich nach dem Gesundheitsstand des Schiffes und nach dem Zeitpunkt des letzten Erkrankungsfalles richtet, keinesfalls aber den Zeitraum von zehn Tagen überschreiten darf. Zum Zwecke der Beobachtung sind sie entweder am Verlassen des Schiffes zu verhindern, oder, soweit nach dem Ermessen der Hafenbehörde ihre Ausschiffung thunlich und erforderlich ist, in einem abgesonderten Raume unterzubringen. Letzteres gilt insbesondere dann, wenn die Mannschaft zum Zwecke der Abmusterung das Schiff verläßt. Reisende, welche nachweislich mit Pestkranken nicht in Berührung gekommen sind, können aus der Beobachtung entlassen werden, sobald durch den beamteten Arzt festgestellt ist, daß Krankheitserscheinungen, welche den Ausbruch der Pest befürchten lassen, bei ihnen nicht vorliegen. Jedoch hat in solchen Fällen die Hafenbehörde unverzüglich der für das nächste Reiseziel zuständigen Polizeibehörde Mittheilung über die bevorstehende Ankunft der Reisenden zu machen, damit letztere dort einer gesundheitspolizeilichen Ueber- wachung unterworfen werden können. « Findet die Beobachtung der Schiffsmannschaft an Bord statt, so ist das Anlandgehen derselben während der Beobachtungszeit, vorbehaltlich der Zustimmung des beamteten Arztes nur insoweit zu gestatten, als Gründe des Schiffsdienstes es unerläßlich machen. 4. Alle nach dem Ermessen des beamteten Arztes als mit dem Ansteckungsstoff der Pest behaftet zu erachtenden Wäschestücke, Bekleidungsgegenstände des täglichen Gebrauchs und sonstige Sachen der Schiffsmannschaft und der Reisenden sind zu desinfiziren. Das Gleiche gilt bezüglich derjenigen Schiffsräumlichkeiten und -Theile, welche als mit dem Ansteckungsstoff der Pest behaftet anzusehen sind. « Erforderlichenfalls können von dem beamteten Arzt noch weitergehende Desinfektionen angeordnet werden. Kehricht ist zu verbrennen. Gegenstände, deren Einfuhr verboten ist, dürfen nicht ausgeschifft werden. Mit allem Nachdruck ist dahin zu wirken, daß eine Verschleppung der Seuche durch an Bord befindliche Ratten und Mäuse verhindert wird. 5. Bilgewasser, von welchem nach Lage der Verhältnisse angenommen werden muß, daß es Pest- keime enthält, ist zu desinfiziren und demnächst, wenn thunlich, auszupumpen. 6. Der in einem verseuchten oder verdächtigen Hafen eingenommene Wasserballast ist, sofern der- selbe im Bestimmungshafen ausgepumpt werden soll, zuvor zu desinfiziren; läßt sich eine Desinfektion nicht ausführen, so hat das Auspumpen des Wasserballastes auf hoher See zu geschehen. 7. Das an Bord befindliche Trink= und Gebrauchswasser ist, sofern es nicht völlig unverdächtig erscheint, nach erfolgter Desinfektion auszupumpen und durch unverdächtiges Wasser zu ersetzen. In allen Fällen ist darauf zu achten, daß Absonderungen und Entleerungen von Pestkranken, verdächtiges Wasser und Absälle irgend welcher Art nicht undesinfizirt in das Hafen= oder Flußwasser gelangen. § 14c. Sind auf einem Schiffe bei der Abfahrt oder auf der Fahrt Pestfälle vorgekommen, jedoch nicht innerhalb der letzten zwölf Tage vor der Ankunft, so gilt dasselbe als verdächtig. Nach erfolgter ärzt- licher Untersuchung (§ 6) ist die Mannschaft, sofern der beamtete Arzt dies für nothwendig erachtet, hin- sichtlich ihres Gesundheitszustandes einer Ueberwachung, jedoch nicht länger als zehn Tage, von der Stunde der Ankunft des Schiffes an gerechnet, zu unterwersen. Das Anlandgehen der Mannschaft kann während der Ueberwachungszeit verhindert werden, soweit es nicht zum Zwecke der Abmusterung geschieht oder Gründe des Schiffisdienstes entgegenstechen. Den Reisenden ist die Fortsetzung ihrer Reise zu gestatten, jedoch hat, wenn der beamtete Arzt ihre fernere Bewachung für nothwendig erachtet, die Hafenbehörde unverzüglich der für das nächste Reiseziel zuständigen Polizeibehörde Mittheilung über die bevorstehende Ankunft derselben zu machen, damit sie dort der gesundheitspolizeilichen Ueberwachung unterworfen werden können. Begründet das Ergebniß der ärztlichen Untersuchung den Verdacht, daß Insassen des Schiffes den Krankheitsstoff der Pest in sich ausgenommen haben, so können dieselben auf Anordnung des beamteten Arztes wie die Personen eines verseuchten Schiffes (J§ 14b 1 und 3) behandelt werden. Im Uebrigen gelten die Vorschriften des § 140 Nr. 4 bis 7.